Nur eingeschränkter Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesdatenschutzbeauftragtem bei Telekom-Bespitzelungsaffäre
Leitsatz
1. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist nicht verpflichtet, der Presse Auskunft über die konkreten Ergebnisse der laufenden Ermittlungen bezüglich der Bespitzelungsaffäre der Telekom zu geben.
2. Die ordnungsgemäße Durchführung der strafrechtlichen Ermittlungen und die Interessen der Deutschen Telekom AG überwiegen gegenüber einer ausführlichen Auskunftsverpflichtung.
Sachverhalt
Der Kläger war Journalist und begehrte von dem Bundesbeauftragten für Datenschutz Auskunft über die Ergebnisse der laufenden Ermittlung zu der Bespitzelungsaffäre der Telekom. Dieser verweigerte ihm die Auskunft und berief sich dabei auf datenschutzrechtliche Geheimhaltungsvorschriften.
Der Kläger war dennoch der Ansicht, dass ihm der presserechtliche Auskunftsanspruch zustehe und die Geheimhaltungsvorschrift in dem Fall keine Geltung habe.
Entscheidungsgründe
Die Richter entschieden im Sinne des Bundesdatenschutzbeauftragten.
Die Presse habe einen Anspruch auf Auskunft, sofern nicht besondere Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstünden.
Geheimhaltungsvorschriften in diesem Sinne seien Regelungen, die öffentliche Geheimnisse des Staates schützen sollen. Auf so eine Vorschrift beziehe sich der Bundesdatenschutzbeauftragte, wonach er verpflichtet sei, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, über die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Daher dürfe er weder vor Gericht noch außergerichtlich ohne Genehmigung des Bundesinnenministeriums Erklärungen abgeben.
Aufgrund der weitreichenden Zugangsmöglichkeiten zu Informationen solle die Geheimhaltungsvorschrift verhindern, dass dienstliche Erkenntnisse unkontrollierbar in der Öffentlichkeit verbreitet würden. Nur so könne ein wirkungsvoller Schutz der betroffenen Personen oder Unternehmen gewährleistet werden und das notwendige Vertrauensverhältnis geschaffen werden.