Nur begrenzter Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bei Bonitätsabfragen
Leitsatz
Nur begrenzter Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bei Bonitätsabfragen
Tenor
Der Gerichtspräsident hat entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 2'500.00, werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von CHF 2'500.00 verrechnet. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Entscheidgebühr auf CHF 1'875.00 und dem Kläger sind CHF 625.00 aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 wurden vom Kläger bezahlt. Er hat diese endgültig zu tragen.
4. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF (...) zu bezahlen.
5. Schriftlich zu eröffnen: den Parteien
Entscheidungsgründe
Kurzbegründung zu Ziff. 1.
Nach schweizerischem Recht ist der betroffenen Person lediglich die Kategorie der Datenempfänger bekannt zu geben; die Empfänger einzeln zu nennen ist nicht erforderlich (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b Datenschutzgesetz [DSG, SR 235.1]; Botschaft zum DSG vom 23.03.1988, BBI 1988 II 413, S. 453, RAMPINI/FUCHS, Basler Kommentar zum DSG/BGO, 2014, N 29 f. zu Art. 8 und N 12 zu Art. 14, für das E-DSG vgl. Botschaft Totalrevision DSG vom 15.09.2017, BBI 2017 6941, S. 7051 und 7066 f.).
Nach europäischem Recht ist der betroffenen Person Auskunft über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, [...], zu erteilen (Art. 15 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung [DS-GVO, Verordnung EU 2016/679 vom 27. April 2016]).
In der Lehre ist umstritten, wem das Wahlrecht zusteht. Aus dem Sinn und Zweck der Norm folgt jedoch, dass zumindest bei Bonitätsabfragen der Verantwortliche lediglich Empfängerkategorien bekanntgeben muss: Dem Betroffenen ist bereits bekannt, wer diese Informationen erhalten hat, denn eine Bonitätsprüfung nimmt nur vor, wer mit dem Betroffenen geschäftlich in Kontakt steht. Es wäre nicht zielführend, wenn der Verantwortliche dem Betroffenen bereits Bekanntes bekannt geben müsste.
Der Kläger hat somit auch nach DS-GVO keinen Anspruch, und es kann daher offen bleiben, ob die DS-GVO überhaupt Anwendung findet.