NDR-Justiziar muss namentliche Nennung auf privater Webseite nicht dulden

Landgericht Hamburg

Urteil v. 15.01.2010 - Az.: 325 O 200/09

Leitsatz

Der NDR-Justiziar muss es nicht hinnehmen, dass auf einer Webseite eine Strafanzeige des Webseiteninhabers gegen ihn veröffentlicht und dabei sein voller Name genannt wird. Eine identifizierende Berichterstattung ist nur in den Ausnahmefällen gestattet, in denen einen überragendes öffentliches Informationsinteresse besteht.

Sachverhalt

Der Kläger war in der NDR-Rechtsabteilung tätig und bearbeitete Rundfunkgebührenangelegenheiten. Der Beklagte führte seit Jahren mit dem NDR und der GEZ rechtliche Auseinandersetzungen, da er der Auffassung war, dass die GEZ-Pflicht abgeschafft werden sollte. In diesem Zusammenhang stellte der Beklagte Strafanzeige gegen den Kläger. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren ein und half auch der sofortigen Beschwerde des Beklagten nicht ab.

Daraufhin stellte der Beklagte die gesamte Korrespondenz und die Strafanzeige sowie die Bescheide der Staatsanwaltschaft auf seine Internetseite, ohne den Kläger namentlich unkenntlich zu machen. Der Kläger begehrte Unterlassung, weil er daraufhin anonyme E-Mails erhielt, in denen er heftig beschimpft wurde.

Entscheidungsgründe

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Veröffentlichung der Korrespondenz unter namentlicher Nennung rechtswidrig gewesen sei. Auch wenn der Beklagte nicht selbst die beleidigenden E-Mails geschrieben habe, so müsse es der Kläger nicht hinnehmen, dass die Veröffentlichung seines Namens durch den Beklagten derartige Folgen habe.

Der Kläger begehre lediglich die Unterlassung der Namensnennung, da die Intention des Beklagten und seine Wut auf die Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkgebühren in der gesamten Online-Berichterstattung auch ohne die namentliche Nennung des Klägers auskommen würde.

Zwar bestehe an der Thematik ein gewisses öffentliches Interesse, da die getroffenen Entscheidungen auch Auswirkungen auf andere Personen haben könnten. Diese Informationsinteresse reiche aber nicht soweit, dass die Nennung des vollen Namens davon umfasst sei.