Mieter darf keine Videokamera zur Überwachung vom Eingang anbringen

Amtsgericht Frankfurt_a_M

Urteil v. 17.07.2009 - Az.: 30 C 3173/08 - 47

Leitsatz

Installiert ein Mieter eine Videokamera, um den Haustüreingangsbereich zu überwachen, so kann dies einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Überwachten darstellen. Dabei müssen die Personen nicht tatsächlich gefilmt werden, denn dass die Beobachtung einer Mietpartei grundsätzlich möglich ist und eine Kamera überhaupt existiert, ist für die Rechtsverletzung ausreichend.

Sachverhalt

Der Kläger war Mieter in einem Mietshaus. Sein Nachbar befestigte an seinem Fensterbrett eine Videokamera, die den Eingangsbereich vor der Haustür erfasste. Er hatte die Kamera angebracht, weil das Haus bereits in der Vergangenheit Ziel krimineller Übergriffe war und er diese so verhindern wollte.

Der Kläger sah sich in seinem Allgemeinem Persönlichkeitsrecht verletzt und begehrte die Entfernung der Kamera.

 

Entscheidungsgründe

Der Richter gaben der Klage statt.

Er begründete seine Entscheidung damit, dass die installierte Videoüberwachungskamera einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle. Dabei sei es unerheblich, ob die Kamera bereits gefilmt habe oder noch nicht. Denn bereits die Existenz der Videoüberwachungsanlage verletze das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.

Der Kläger könne beim Betreten oder Verlassen des Hauses nie ausschließen, ob er von der Kamera observiert werde oder nicht. Er könne sich daher nie ungestört fühlen und bewege sich in seinem privaten Bereich auch nicht unbefangen. Für die Rechtsverletzung eines Mieters reiche es daher aus, dass eine Videokamera so installiert sei, dass mit ihr die Beobachtung einer Mietpartei grundsätzlich möglich sei.

Es liege auch kein Rechtfertigungsgrund für einen derartigen Eingriff vor, da die befürchtete Eigentumsbeeinträchtigung zwar zu Vermögensverlusten führen könne. das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in einer Gesamtabwägung jedoch überwiege.