Löschung von personenbezogenen Daten im VBS NIVADIS

Verwaltungsgericht Hannover

Urteil v. 24.02.2016 - Az.: 10 A 7539/13

Leitsatz

Löschung von personenbezogenen Daten im VBS NIVADIS

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. Oktober 2013 verpflichtet, die personenbezogenen Daten des Klägers hinsichtlich des Vorgangs xxx aus dem VBS NIVADIS zu löschen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Sachverhalt

Der Kläger begehrt die Löschung personenbezogener Daten aus polizeilichen Informations- und Auskunftssystemen.

Die Beklagte betreibt das elektronische Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS (Niedersächsisches Vorgangsbearbeitungs-, Analyse-, Dokumentations- und Informationssystem). Dabei handelt es sich um ein informationstechnisches System für die Vorgangsbearbeitung auf der Basis einer objektrelationalen Datenbank. Die physikalische Speicherung erfolgt in Rechenzentren des landeseigenen Betriebes IT.Niedersachsen.

Als Informationsobjekte sieht die Verfahrensbeschreibung sowohl objektive Eigenschaften von Personen (Name, Wohnort, Straße) oder Sachen (PKW, LKW, Waffe etc.) als auch ereignisbezogene Einschätzungen der Polizei (Täter, Opfer, Beschuldigter, Verursacher, Zeuge etc.) vor. Die Informationsobjekte werden einzeln in einer großen Datenbank gespeichert und durch relationale Verknüpfungen (Beziehungsobjekte) zu Datensätzen zusammengeführt.

Die Auswertung der Datenbank erfolgt einerseits zur Vorgangsbearbeitung; hier werden laufende Vorgänge gespeichert und abgeschlossene Vorgänge, die zur Straftatenverhütung vorgehalten werden und aufgrund einer individuellen Wiederholungsprognose auch personenbezogene Daten enthalten. An die Phase der Vorgangsbearbeitung schließt sich eine Speicherung zur Vorgangsverwaltung und Dokumentation polizeilichen Handelns an. Dabei werden personenbezogene Daten in abgeschlossenen Vorgängen, die zur Straftatverhütung im Vorgangsbearbeitungssystem gespeichert worden waren, weiter gespeichert; ist mangels hinreichender Gefahrenprognose keine weitere Auswertung mehr im Vorgangsbearbeitungssystem erfolgt, werden die Daten anonymisiert und ohne personenbezogene Daten zur Dokumentation gespeichert.

Die Bedienung erfolgt über eine Benutzerschnittstelle mit einem Übersichtsbildschirm, der die eigenen Vorgänge des Benutzers und seiner Gruppe, den Verlauf bearbeiteter Vorgänge und ein Navigationsmenü zeigt. Über den Menüpunkt „Abfragen“ können Vorgänge nach Grunddaten – Vorgangsnummern, Zuständige Dienststellen, Aktenzeichen der Strafverfolgungsbehörden und Vorgangsstatus – und nach Inhalten durchsucht werden. Dabei ist der Grund der Suche (Strafverfolgung/Gefahrenabwehr, Vorgangsverwaltung und –Dokumentation oder „zweckdurchbrechende Maßnahme“) mit einem Auswahlmenü anzugeben. Wird eine zweckdurchbrechende Maßnahme gewählt, müssen der anordnende Beamte und das Datum der Anordnung eingegeben werden; der Zugriff wird protokolliert.

Der Kläger war Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen Beleidigung und Sachbeschädigung. Ihm wurde vorgeworfen, einen Nachbarn in seinem Mehrfamilienhaus verbal attackiert und mit den Worten „Arschloch, Gehirnamputierter, Alkoholiker, Nicht klar im Kopf, Ich mach Dich fertig, Ich schlag Dir einen auf die Schnauze, Komm doch raus Du Schwein“ beleidigt zu haben und die Wohnungstür des Nachbarn mit Tritten traktiert zu haben, wobei diese an Schließblech und Türfalz beschädigt worden war. Bei der Polizei wurde der entsprechende Vorgang am 5. Juni 2013 angelegt. Die dahingehende Strafanzeige und den Strafantrag nahm der Nachbar später zurück; das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Bezugnahme auf den Vorgang xxx, seine im Zusammenhang mit der gegen ihn erhobenen Strafanzeige gespeicherten personenbezogenen Daten aus dem polizeilichen Auskunftssystem zu löschen. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 ab. Die Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers sei weiterhin erforderlich, weil dies wegen der Art, Ausführung und Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit des Klägers weiter erforderlich sei, um zukünftige, von dem Kläger ausgehende vergleichbare Straftaten zu verhüten. Der Kläger sei zwar erstmalig polizeilich in Erscheinung getreten, er habe aber seinerseits Anzeige gegen den Geschädigten wegen falscher Verdächtigung, übler Nachrede und Verleumdung erstattet. Es sei davon auszugehen, dass der Nachbar den Strafantrag nur auf diese Anzeige hin zurückgenommen habe. Es entspreche polizeilicher Erfahrung, dass sich nachbarschaftliche Konflikte verstetigten und aus vergleichsweise nichtigen Anlässen wieder zu eskalieren drohten.

Am 7. November 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er bestreitet die in dem Ermittlungsverfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Die Rücknahme des Strafantrags durch den Nachbarn sei tatsächlich erfolgt, weil dieser den Folgen einer nachweislich falschen Verdächtigung habe entgehen wollen. Eine weitere Speicherung seiner personenbezogenen Daten sei nicht erforderlich.

Er habe aufgrund der Eintragung in dem polizeilichen Auskunftssystem Nachteile im persönlichen Leben hinnehmen müssen, so sei er vom Sozialgericht als Schöffe abgelehnt worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. Oktober 2013 zur Löschung seiner zum Vorgang xxx in dem VBS NIVADIS gespeicherten personenbezogenen Daten zu verpflichten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die andauernde Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers, die der vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung diene. Die Speicherung sei zu diesem Zweck auch weiterhin erforderlich.

Wegen des weiteren Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. August 2015 zur Entscheidung übertragen hat, und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

I. Die Klage ist zulässig. Dabei ist der Klagantrag im Interesse des Klägers dahingehend auszulegen, dass er die Löschung seiner personenbezogenen Daten (nur) im Zusammenhang mit dem Vorgang Nr. xxx begehrt. Denn nur insofern hat er sein Begehren mit dem Schreiben vom 10. Juli 2013 an die Beklagte herangetragen und darüber Bescheid bekommen. Ein darüber hinaus gehendes Klagebegehren wäre mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (vgl. VG Hannover, Urteil vom 14.7.2011 – 10 A 8049/06 –, juris). Es ergibt sich auch aus dem Vorbringen der Beteiligten kein Anhalt dafür, dass der Kläger über den Vorgang Nr. xxx hinaus die Löschung begehrt. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Gerichts sind neben diesem Vorgang nur die eigene Strafanzeige des Klägers und ein weiterer Vorfall aktenkundig, bei dem der Kläger als Geschädigter geführt wird. Hinsichtlich dieser Vorgänge hat sich der Kläger weder geäußert, noch ist ein mit der Speicherung seiner personenbezogenen Daten verbundener Makel erkennbar, der einen Löschungsbegehren nahelegen würde.

II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Löschung seiner zu Vorgangsnummer xxx im Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten; der die Löschung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2013 erweist sich insofern als rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO).

Der Kläger hat hinsichtlich der streitgegenständlichen personenbezogenen Daten einen Löschungsanspruch aus § 17 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 6 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes – NDSG – i. V. m. §§ 48, 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG. Danach sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.

Rechtsgrundlage für die Errichtung und den Betrieb des Vorgangsbearbeitungssystems NIVADIS und die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten in diesem System sind die allgemeinen Bestimmungen über die polizeiliche Datenverarbeitung in den §§ 30, 31, 38, 39 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung – Nds. SOG –.

Nach § 38 Abs. 1 Nds. SOG kann die Polizei im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben (der Gefahrenabwehr) Daten speichern, verändern und nutzen, die sie zum gleichen Zweck erhoben hat.

Soweit die Polizei personenbezogene Daten im Rahmen der Verfolgung von Straftaten über eine tatverdächtige Person und in Zusammenhang damit über Dritte rechtmäßig erhoben oder rechtmäßig erlangt hat, darf sie nach § 39 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG auch solche Daten zu Zwecken der (allgemeinen) Gefahrenabwehr speichern, verändern oder nutzen.

Erhöhte Anforderungen gelten nach § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG, wenn diese Daten für den besonderen Zweck der Verhütung von Straftaten gespeichert, verändert oder genutzt werden. Zu diesem Zweck darf die Polizei die (im Rahmen der Verfolgung von Straftaten erhobenen oder erlangten) Daten nur speichern, verändern oder nutzen, wenn dies wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der tatverdächtigen Person zur Verhütung von vergleichbaren künftigen Straftaten dieser Person erforderlich ist.

Das Gericht geht mit der Beklagten davon aus, dass die Speicherung im VBS NIVADIS (auch) zur Verhütung von Straftaten erfolgt. Rechtlicher Maßstab für die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten zu dem streitbefangenen Vorgang ist daher § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG. Dem steht nicht entgegen, dass die Aufbewahrung auch dem allgemeinen Zweck der Dokumentation und Verwaltung polizeilichen Handelns dient, der eine Speicherung personenbezogener Daten bereits unter den – niedrigeren – Anforderungen des § 39 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG zulässt. Denn in Anlehnung an die Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 26.3.2015 – 10 A 9932/14 –, juris) sind bei einer mehreren Zwecken dienenden Speicherung personenbezogener Daten die jeweils höchsten in Frage kommenden rechtlichen Anforderungen zu stellen.

Dem danach anzulegenden Maßstab des § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG wird die Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers im Zusammenhang mit dem streitbefangenen Vorgang Nr. xxx nicht gerecht. Die dort zur Anzeige gebrachte Nachbarschaftsstreitigkeit bewegt sich im Bagatellbereich und weist damit schon nicht die erforderliche Schwere der Tat auf, die § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG für die Speicherung personenbezogener Daten voraussetzt. Auch die Art und Ausführung lassen keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, dass eine Speicherung des Vorfalls zur Straftatenvorsorge erforderlich ist, wenn die tatbestandlichen Einschränkungen des § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG nicht vollkommen leerlaufen sollen.

Ebenso wenig ist das – neben den tatbezogenen Voraussetzungen erforderliche – persönliche Merkmal erfüllt, dass die zukünftige Begehung gleichartiger Taten zu erwarten ist. Denn der Vorfall, bei dem der Kläger erstmalig polizeilich als Beschuldigter in Erscheinung getreten ist, lässt eine tragfähige Prognose über seine Persönlichkeit nicht zu. Die von der Beklagten vorgetragene Einschätzung, dass sich Nachbarschaftsstreitigkeiten häufig verstetigten und zunehmend eskalierten, beruht auch polizeilichen Erfahrungssätzen, die sich auf die Tat und ihr Umfeld beziehen, nicht aber auf die Person des Klägers. Auch die Einschätzung, dass der Kontrahent des Klägers seinen Strafantrag nur wegen einer Gegenanzeige wegen Verleumdung zurückgenommen habe, begründet keine hinreichenden, eine Wiederholungsprognose tragenden Gesichtspunkte. Denn eine Gegenanzeige ist im Hinblick auf eine Persönlichkeitsprognose für sich genommen allenfalls neutral zu bewerten. Sie kann – je nach dem Kontext, in dem sie erhoben wird – nicht nur ein Einschüchterungsversuch gegen den Anzeigeerstatter sein, sondern auch ein legitimes Verteidigungsmittel. Weitere Umstände, auf die eine personenbezogene Wiederholungsprognose hätte gestützt werden können, hat die Beklagte nicht erhoben. Sie hat weder den Ausgang der Strafanzeige des Klägers abgefragt noch Rücksprache mit dem Anzeigeerstatter der Strafanzeige gegen den Kläger gehalten, sondern lediglich dessen Erklärung protokolliert, er wolle versuchen, sich mit den Nachbarn zu vertragen.

Hinsichtlich des Verpflichtungsausspruchs sieht das Gericht schließlich Anlass zu der Klarstellung, dass die Beklagte durch das Urteil nicht verpflichtet ist, den Vorgang insgesamt zu löschen. Insoweit mag der allgemein-polizeiliche Zweck der Vorgangsverwaltung und -dokumentation die weitere Speicherung tragen. Die Beklagte muss lediglich die personenbezogenen Daten des Klägers aus dem Vorgang entfernen, diesen also anonymisieren. Das Gericht geht angesichts der vorgelegten Verfahrensbeschreibung für das VBS NIVADIS davon aus, dass eine derartige Anonymisierung als Funktion vorhanden ist und über eine Lösung der Beziehungsobjekte, d. h. der relationalen Verknüpfung zwischen den einzelnen Informationsobjekten bezüglich des Klägers und des Vorfalls, möglich ist.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

IV. Gründe, gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Weder hat der Rechtsstreit über den konkreten Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung, noch weicht das Gericht von der Rechtsprechung der dort genannten Obergerichte ab.

Das Gericht sieht insbesondere keine Abweichung von der Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgericht vom 30. Januar 2013 – 11 LC 470/10 –, in der ein Anspruch auf Löschung aus dem Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS im Hinblick auf den Zweck der Vorgangsverwaltung und Dokumentation abgewiesen worden ist. Denn das Oberverwaltungsgericht hat die Speicherung lediglich am Maßstab allgemeiner Zwecke der Gefahrenabwehr im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG geprüft. Zu der Frage, ob die Speicherung auch der Verhütung von Straftaten im Sinne von § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG dient und den insofern zu stellenden Anforderungen genügt, hat sich das Oberverwaltungsgericht nicht verhalten und entsprechend auch keinen Rechtssatz aufgestellt, von dem das Gericht abweichen könnte.