Tenor
In dem Rechtsstreit (…) gegen (…) hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 15.12.2006 durch den Richter am Landgericht (…) für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - letztere zu vollziehen an ihren jeweiligen Geschäftsführern - zu unterlassen, künftig zur Werbung für deren Tätigkeit als Seminarveranstalter per Telefonanruf an den Kläger unter dessen Rufnummer (…) heranzutreten, es sei denn, der Kläger hat dem jeweiligen Anruf zuvor zugestimmt oder das Einverständnis kann vermutet werden.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Sachverhalt
Der Kläger ist Rechtsanwalt mit einem Fachanwaltstitel für Strafrecht und betreibt eine Kanzlei in Berlin. Die Beklagte veranstaltet Fortbildungen für Rechtsanwälte, unter anderem auf den Gebieten des Steuer- und des Strafrechts.
Am 21. April 2005 erhielt eine Mitarbeiterin des Klägers einen Anruf von Frau (…), die für die Beklagte das Einverständnis zur Übersendung eines Telefaxes mit Informationen zu einer Fortbildungsveranstaltung für Fachanwälte für Steuer- und Strafrecht erfragte. Nachdem die Mitarbeiterin die Faxnummer mitgeteilt hatte, wurde das Telefongespräch beendet. Kurze Zeit später übersandte die Beklagte sodann das Telefax, was im Übrigen Gegenstand der mittlerweile vom Kläger zurückgenommenen Klage vor der Kammer zum Az. 15 O 153/06 war.
Der Kläger ist der Auffassung, der Telefonanruf stelle einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb dar. Die Beklagte habe durch diesen Anruf für eine Veranstaltung werben wollen, ohne dass sich der Kläger mit dieser Art der Werbung einverstanden erklärt habe oder dass sein Einverständnis vermutet werden konnte.
Der Kläger mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Mai 2006 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Abmahnkosten in Hohe von 740,08.- Euro auf (Anlage K 2, BI.13 d. A.), dem die Beklagte nicht nachkam.
Nachdem der Kläger den zunächst angekündigten Antrag zu 2. auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 358,44.- Euro zuzüglich Zinsen für das Jahr seit Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - letztere zu vollziehen an ihren jeweiligen Geschäftsführern - zu unterlassen, künftig zur Werbung für deren Tätigkeit als Seminarveranstalter per Telefonanruf an den Kläger unter dessen Rufnummer (…) heranzutreten, es sei denn, der Kläger hat dem jeweiligen Anruf zuvor zugestimmt oder das Einverständnis kann vermutet werden.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der streitgegenständliche Telefonanruf nicht zu Werbezwecken erfolgt und dass insbesondere nicht ihre Fortbildungsveranstaltung für Steuer- und Strafrecht beworben worden sei. Hintergrund des Anrufes sei einzig gewesen, das ausdrückliche oder vermutete Einverständnis des Klägers zur Übersendung eines Telefax mit Informationen zu dieser Veranstaltung einzuholen.
Aufgrund des Tätigkeitsbereiches des Klägers habe ferner dessen Einverständnis mit einer telefonischen Kontaktaufnahme über die Zusendung eines Telefax hinsichtlich einer Fortbildungsveranstaltung auf dem gleichen Gebiet vermutet werden können. Der Kläger sei zudem Fachanwalt und als solcher verpflichtet sich regelmäßig fortzubilden. Auch hieraus ergebe sich ein zu vermutendes Interesse des Klägers an der geplanten Fortbildungsveranstaltung der Beklagten und der vorherigen telefonischen Kontaktaufnahme, zumal das Seminar an Samstagen stattfinde, was in Berlin und Brandenburg einzigartig sei.
Die Beklagte ist schließlich der Ansicht, dass der etwa 30 Sekunden lange Telefonanruf aufgrund der technischen Ausstattung des Klägers nicht geeignet sei, den Telefonbetrieb des Klägers auf eine spürbare Art und Weise einzuschränken oder gar zu unterbrechen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und im noch geltend gemachten Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 i.V.m. 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb. Denn ein unerbetener Telefonanruf bei einem Unternehmer zu Werbezwecken stellt grundsätzlich einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb dar (OLG Hamm, GRUR 1992, 889; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. 2005, § 7 UWG Rd. 33). Auch der BGH hat einen solchen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb im Fall einer E-Mail-Werbung bejaht (NJW 2004, 1655), deren Beeinträchtigung noch geringer als die durch einen Telefonanruf erscheint.
Die Voraussetzungen des Anspruchs liegen hier vor:
1.
Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbetrieb des Klägers wurde durch den Anruf beeinträchtigt.
a) Unter den Schutzbereich des Tatbestandes der §§ 1004, 823 Abs.1 BGB fallen neben Unternehmen im engeren Sinne auch die Angehörigen der freien Berufe, wie hier der Kläger als Rechtsanwalt (Palandt, 65. Aufl. 2006, § 823 Rd. 127).
b) Entgegen den Darlegungen der Beklagten, handelt es sich bei der Anfrage über das Einverständnis zur Übersendung von Informationsmaterial um eine Werbemaßnahme. Ein Werbezweck ist bereits dann anzunehmen, wenn der Anruf lediglich der Anbahnung eines geschäftlichen Kontakts oder der Ankündigung der Übersendung von Informationsmaterial dient. Er ist auch dann anzunehmen, wenn der Anruf nur dazu dient, die Aufmerksamkeit auf ein bestimmtes Produkt zu lenken (Hefermehl, aaO,§ 7 Rd. 42 mit weiteren Nachweisen). So liegt es hier.
Denn der Anruf der Beklagten diente zunächst dazu, die Aufmerksamkeit der Klägerin auf das geplante Fortbildungsseminar zu lenken. Die Erteilung des Einverständnisses setzt zwangsläufig voraus, dass zumindest in einem gewissen Umfang Informationen über das Produkt oder die Dienstleistung vorausging; nur wenn das Interesse des Angerufenen geweckt wird, ist nämlich davon auszugehen, dass er sein Einverständnis zur weiteren Informationsübersendung erteilt. Dies entspricht auch dem klägerseits geschilderten Gesprächsablauf, den die Beklagte nicht bestritten hat.
Selbst wenn man aber dem Anruf selbst keinerlei werblichen Gehalt zumessen wollte, so stellt er dennoch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb des Klägers dar. Denn er diente unstreitig auch dazu, das Einverständnis zur Übersendung eines Telefaxes mit Werblichen Inhalt zu erlangen, weshalb bei der Beurteilung seiner rechtlichen Zulässigkeit das Gleiche wie bei der beabsichtigten Werbemaßnahme, die ohne das Einverständnis rechtwidrig gewesen wäre, gelten muss.
c) Angesichts der eingangs erwähnten Rechtsprechung kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass das Telefonat nur einmal stattgefunden, nur kurze Zeit gedauert habe und der Kläger selbst während des Telefonats weiterhin hätte telefonieren können, da er eine ISDN-Anlage mit mehreren Anschlüssen betreibt. Denn der Gewerbebetrieb des Klägers wurde gleichwohl - wenn auch nicht in besonderes starkem Umfang - beeinträchtigt.
Unerheblich ist insbesondere, dass auf Grund der modernen Telekommunikationstechnik im Einzelfall mehrere Anrufe gleichzeitig entgegengenommen werden können (Hefermehl, aaO., § 7 Rd. 56). Die rechtliche Beurteilung eines einzelnen Telefonanrufs hängt auch nicht davon, in welcher Zahl gerade der Anrufer unerbetene Telefonanrufe werbenden Inhalts durchführt (LG Berlin, Urt. v. 16.05.2002 - 16 O 4/02, NJW 2002, 2569), zumal die Beklagte selbst angeführt hat, dass sie diese Geschäftspraktik der telefonischen Erfragung des Einverständnisses auch bei diversen anderen Kanzleien durchgeführt hatte.
d) An einem Eingriff fehlt es auch nicht bereits deswegen, weil der Werbeanruf von einer Rechtsanwaltskollegin durchgeführt wurde. Denn der Anruf diente ausschließlich - jedenfalls mittelbar - Werbezwecken und hatte keinen kollegialen Charakter im Sinne eines Austauschs zwischen Rechtsanwälten oder der Vermittlung von Mandaten, so dass grundsätzlich die gleichen Grundsätze wie bei jedwedem Gewerbetreibenden Anwendung finden.
2.
Der Eingriff ist auch als rechtswidrig anzusehen.
Gerechtfertigt ist der Versand eines werbenden Telefonanrufs nach der eingangs erwähnten Rechtsprechung dann, wenn der Angerufene der Werbung vorher zugestimmt hat oder sein Einverständnis vermutet werden kann. Da eine vorherige Zustimmung des Klägers unstreitig nicht vorlag, kommt es allein darauf an, ob die Beklagte das Einverständnis des Klägers mit dem Telefonanruf vermuten konnte. Das ist im Streitfall aber zu verneinen.
a) Für das vermutete Einverständnis des gewerblichen Anschlussinhabers ist der Grad des Interesses entscheidend, das der anzurufende Gewerbetreibende der jeweiligen Werbung entgegenbringt. Ein bloß allgemeiner Sachbezug zu seinem Geschäftsbetrieb vermag für sich allein ein ausreichend großes Interesse insoweit nicht zu begründen, da ein solcher nahezu immer gegeben sein dürfte und damit die Telefonwerbung fast unbegrenzt möglich wäre (BGH, Urt. v. 25.01.2001 - I ZR 53/99, GRUR 01, 1181 - Telefonwerbung für Blindenwaren; Hefermehl, aaO, § 7 Rd. 62).
Erforderlich ist somit ein aufgrund sachlicher Umstände konkretes Interesse des Anzurufenden am Anruf durch den Anrufer. Es gilt darauf abzustellen, ob im Einzelfall die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Anzurufende den Anruf erwartet oder ihm jedenfalls positiv gegenübersteht. Es ist also zu fragen, ob ein konkreter, aus dem Interessenbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund vorliegt, der diese Art von Werbung rechtfertigen könnte (BGH, Urt. v. 25.01.01, a.a.O.).
Ein solcher Grund ist hier aber nicht ersichtlich. Insbesondere kann das Einverständnis des Klägers nicht auf Grund der Tatsache vermutet werden, dass der Kläger als Fachanwalt für Strafrecht ein grundsätzliches Interesse Fortbildungen auf diesem Rechtsgebiet hat und dazu sogar gesetzlich verpflichtet ist. Hierbei handelt es sich lediglich um eine allgemeine Sachbezogenheit, die als solche allein nicht geeignet ist, eine mutmaßliche Einwilligung anzunehmen. Ansonsten wäre sonst nahezu jede direkte Werbemaßnahme gegenüber Gewerbetreibenden gerechtfertigt, da ein Werbender sich bei dieser Werbeart erfahrungsgemäß nicht an irgendwelche Personen, sondern an solche Personen wendet, die zu seiner Zielgruppe gehören.
b) Die Ausführungen der Beklagten, wonach von der erteilten Faxerlaubnis der Mitarbeiterin auf ein vermutetes Interesse der Klägerin zu schließen sei, gehen fehl. Denn das Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung ist anhand der Umstände vor dem Anruf festzustellen. Ist es zu verneinen, so kommt es grundsätzlich nicht mehr darauf an, ob der Anruf zu einer Belästigung oder etwa zu einem Vertragsschluss geführt hat (OLG Hamburg, Urt. v. 28.03.1996 - 3 U 155/95, NJWE-WettbR 1997, 3; Hefermehl, aaO, § 7 Rd. 60).
3.
Die Fernabsatzrichtlinie und die E-Commerce-Richtlinie der EU sowie deren Umsetzungen in nationales Recht stehen vorliegend ebenfalls nicht entgegen.
In Art. 10 der EG-Fernabsatz-Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz vom 20.05.1997 (97/7/EG) wurde lediglich eine Mindestschutzregelung getroffen. Danach ist die telefonische Kommunikation mit Verbrauchern auch ohne deren vorherige Zustimmung zulässig und lediglich dann verboten, wenn der Verbraucher sie offenkundig abgelehnt hat. Art. 14 Satz 1 der Fernabsatzrichtlinie eröffnet jedoch den Mitgliedsstaaten den Raum für den Erlass oder die Aufrechterhaltung strengerer Bestimmungen, um ein höheres Schutzniveau der Verbraucher sicherzustellen (KG Berlin, Urt. v. 08.01.2002 - 5 U 6727/00, CR 02, 759).
Die diesbezüglich weitergehende deutsche Rechtsprechung zur Telefonwerbung brauchte demnach nicht aufgegeben zu werden (BGH, Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 227/99, NJW2002, 2038 - Werbefinanzierte Telefongespräche; Hefermehl, aaO, § 7 Rd. 36). Diese Wertung ergibt, sich auch aus der gesetzlichen Regelung des § 312c Abs. 4 BGB, wonach weiter gehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmittels "auf Grund anderer Vorschriften" unberührt bleiben.
Die Richtlinie findet ohnehin keine Anwendung auf Gewerbetreibende (BGH, Urt. v. 20.12.2001, a.a.O), woraus sich aber im Umkehrschluss nicht die Zulässigkeit der Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden in Europa ableiten lässt, soweit keine besonderen Umstände hinzutreten (Hefermehl, aaO, § 7 Rd. 36; a.A. OLG Frankfurt, Urt. v. 29.11.2001 - 12 U 38/01, K&R 02, 252).
Die Kostengrundentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Der Ausspruch zu vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 ZPO.