Kein Schutz des Fernmeldegeheimnisses für E-Mails am Arbeitsplatz
Leitsatz
1. E-Mails unterliegen dem Schutz des Fernmeldegeheimnis nur soweit der eigentliche Übertragungsvorgang der Kommunikation noch nicht abgeschlossen ist.
2. Mit den Vorgaben des BVerfG (Urt. 02.03.2006 - Az.: 2 BvR 2099/04) ist davon auszugehen, dass der Übertragungsvorgang jedenfalls dann abgeschlossen ist, wenn der Mitarbeiter eines Unternehmens seine E-Mails vom zentralen Mail-Server abruft und lokal bei sich an seinem Arbeitsplatz speichert. In einem solchen Fall unterliegt die E-Mail dann nicht mehr dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses.
Sachverhalt
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelte wegen des Verdachts des strafbaren Insiderhandels. Dabei wollte sie auf die E-Mails von bestimmten Mitarbeitern eines Unternehmens zugreifen. Daher verpflichtete sie das Unternehmen in seiner Funktion als Arbeitgeber auf die E-Mails seiner Arbeitnehmer zuzugreifen und an die BaFin weiterzuleiten.
Das Unternehmen weigerte sich jedoch und erhob Klage, weil es befürchtete, sich wegen der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (§ 206 StGB) strafbar zu machen. Da den Mitarbeitern auch der private E-Mail-Empfang erlaubt sei, enthielten die Accounts nicht nur geschäftliche, sondern auch private Nachrichten.
Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. wies die Klage ab.
Nach Ansicht der Richter mache sich das Unternehmen nicht strafbar, wenn es auf die E-Mails seiner Mitarbeiter zugreife.
Denn nach dem Urteil des BVerfG (Urt. 02.03.2006 - Az.: 2 BvR 2099/04) schütze das Fernmeldegeheimnis die Nachricht nur während des eigentlichen Übertragsvorgangs der Kommunikation. E-Mails, die nach Abschluss des Übertragungsvortrags noch anderweitig zur Verfügung stünden, ständen dagegen nicht unter dem Schutz des Art. 10 GG.
Solange die E-Mail noch auf dem zentralen E-Mail-Server des Unternehmens läge, sei die Kommunikation noch nicht abgeschlossen, so dass das Fernmeldegeheimnis greife. Sobald aber der Mitarbeiter die E-Mail abrufe und lokal bei sich an seinem Arbeitsplatz speichere, finde der Schutzbereich des Art. 10 GG keine Anwendung mehr.
Da die BaFin nur solche E-Mails herausverlangt habe, deren Übertragungsvorgang bereits abgeschlossen sei, sei das Verlangen der Behörde rechtmäßig.