Kein Anspruch auf unbeschränkte Auskunft über Verfassungsschutzdaten
Leitsatz
Es besteht kein Anspruch auf unbeschränkte Auskunft von gesperrten Daten des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Die Bekanntgabe der Daten unterliegt dem Geheimnisschutz, wenn die Erfüllung der Aufgaben von Sicherheitsbehörden erschwert wird oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährdet ist.
Sachverhalt
Der Kläger war Rechtsanwalt und Publizist.
Beim Bundesamt für Verfassungsschutz waren Daten zu seiner Person gespeichert, deren Auskunft er begehrte. Die gewünschte vollständige Auskunft wurde ihm verwehrt. Er erhielt einige Informationen, der Großteil war jedoch mit Schwärzungen versehen. Zur Begründung führte das Bundesamt für Verfassungsschutz aus, dass es sich um gesperrt Daten handle, die aufgrund des Schutzes von Informanten und der Wahrung der Interessen der Sicherheitsbehörden, nicht herausgegeben werden dürften.
Dagegen wandte sich der Kläger und begehrte vor dem Bundesverwaltungsgericht umfassende Auskunft seiner Daten.
Entscheidungsgründe
Das Gericht wies die Klage ab.
Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Inhalt zurückgehaltener Dokument nicht bekannt gegeben werden dürfe, wenn die Geheimhaltung ein legitimes Anliegen des Gemeinwohls darstelle und der Bund Nachteile durch die Veröffentlichung erleiden würde.
Ein Nachteil liege immer dann vor, wenn die künftige Arbeit der Sicherheitsbehörden mit anderen Behörden erschwert werde. Darüber hinaus dürfe das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit anderer Personen durch die Veröffentlichung der Daten nicht gefährdet werden. Nur wenn legitime Belange des Anspruchstellers überwiegen würden, müsse die Behörde nach einer Einzelfallprüfung darlegen, warum eine völlige oder teilweise Auskunftsverweigerung vorgenommen worden sei.
Im vorliegenden Fall habe die Behörde ihr eingeräumtes Ermessen ausgeübt und dargelegt, dass sie eine Güterabwägung vorgenommen habe, bevor Teile der Informationen an den Kläger herausgegeben worden seien. Die privaten Interessen des Klägers an der Auskunft der Daten seien dabei genauso berücksichtigt worden wie das Geheimhaltungsinteresse der Behörde. Schließlich habe der Geheimhaltungsschutz aufgrund der Aktualität des Falls und der Gefährdung der Aufgabenerfüllung überwogen.