Heimliche TV-Aufnahmen im Kaufhaus nur zulässig bei überwiegendem Informationsinteresse
Leitsatz
Das heimliche Filmen im Kaufhaus und die Verwendung dieser Bildaufnahmen für Sendungen eines deutschen TV-Senders sind rechtswidrig, wenn dem öffentlichen Informationsinteresse auch auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
Sachverhalt
Die Klägerin war eine große deutsche Kaufhauskette und wehrte sich gegen die heimlichen Filmaufnahmen eines TV-Senders. Dieser erstellte ohne die Genehmigung des Kaufhausinhabers Bildaufnahmen, welche in zwei Fernsehsendungen ausgestrahlt wurden. Das Thema der Beiträge waren falsche Angaben der Klägerin zu unverbindlichen Preisempfehlungen.
Die Kaufhauskette wandte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Wiederholung der Ausstrahlung.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung war erfolgreich, da der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gegen die Verbreitung der beanstandeten Fernsehaufnahmen zustand.
Zunächst nahmen die Richter eine Abwägung zwischen dem Hausrecht des Warenhausinhabers einerseits und dem Presserecht der Fernsehanstalt andererseits vor. Diese Abwägung habe deshalb erfolgen müssen, da das Hausrecht aus dem Eigentumsrecht des Kaufhausbetreibers folge und demnach Filmaufnahmen Dritter grundsätzlich einer vorherigen Einwilligung bedürften.
Die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen sei rechtswidrig gewesen, da sie nicht durch überwiegende Interessen des Fernsehsenders gerechtfertigt gewesen sei. Eine Berichterstattung wäre auch möglich gewesen, ohne dass der Beklagte heimlich gefilmt hätte. Denn um einen möglichen Wettbewerbsverstoß aufzudecken und zu kommentieren, habe der Sender auch die Preise im Kaufhausprospekt zeigen und mit den Preisschildern im Geschäft vergleichen können.