Glücksspielwidrige Lotto-Werbung mit blickfangmäßigen Angaben
Leitsatz
1. Blickfangmäßige Lotto-Reklame, welche in großen Buchstaben und ohne leserlichen Jugendschutz-Warnhinweis auf Bussen platziert ist, verstößt gegen den Glücksspielstaatsvertrag und ist daher rechtswidrig.
2. Ein privater Verband verhält sich nicht rechtswidrig, wenn er gegen staatliche Lotterieunternehmen wegen Verstößen gegen das Glücksspielrecht vorgeht, zeitgleich aber nicht gegen seine eigenen Mitglieder.
Sachverhalt
Bei dem Kläger handelte es sich um einen Verein privater Unternehmer der Glücksspielbranche. Dieser ging gegen die Beklagte, eine staatliche Lotteriegesellschaft, vor. Diese warb auf Bussen für "LOTTO 6 aus 49" und "KENO - die tägliche Lotterie". Die Werbung war in großer, farblicher Schrift angebracht. Der Warnhinweis auf den Jugendschutz und Suchtprävention war dagegen unverhältnismäßig klein gehalten.
Der Kläger, dem sonst nur private Unternehmen angehörten, ging gegen das staatliche Unternehmen vor und begehrte Unterlassung.
Entscheidungsgründe
Das Gericht gab dem Kläger Recht.
Zum einen stellte es fest, dass der Kläger nicht bereits deshalb rechtsmissbräuchlich handle, weil er als privater Verein Ansprüche gegen staatliche Unternehmen durchsetze. Von einem Rechtsmissbrauch sei nur dann auszugehen, wenn es dem Anspruchsberechtigten nur auf die Durchsetzung sachfremder Ziele ankomme und nicht mehr auf den fairen Wettbewerb. Dies sei hier nicht erkennbar. Dem Kläger stehe es grundsätzlich frei zu entscheiden, ob und gegen wen er vorgehen wolle.
Zum anderen führte das Gericht weiter aus, dass die Werbung auf den Bussen gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages verstoße. Sie sei blickfangmäßig gestaltet, da der Jackpot in überdimensionierten Buchstaben hervorgeheben sei. Ein noch nicht entschlossener Kunde werde hierdurch gezielt zum Spielen animiert. Darüber hinaus sei der Jugendschutz-Warnhinweis derartig klein gehalten, dass es für einen durchschnittlichen Passanten nicht lesbar sei. Insgesamt sei die Werbung daher rechtswidrig und zu unterlassen.