Fremdes Unternehmenskennzeichen als Keyword bei Google AdWords zulässig

Bundesgerichtshof

Urteil v. 22.01.2009 - Az.: I ZR 30/07

Leitsatz

Die Verwendung des Unternehmenskennzeichen eines Dritten als Keyword bei den Google AdWords mit der Folge, dass die eigene Werbung bei Eingabe des Unternehmenskennzeichens als Suchwort bei Google in der separaten Anzeigespalte erscheint, führt nicht zu einer Verwechselungsgefahr, wenn aus der Anzeige klar hervorgeht, dass der Werbende mit dem Träger des Unternehmenskennzeichens nicht identisch ist.

Hinweis: Der BGH bestätigt damit die Rechtsprechung der Vorinstanz (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.01.2007 - Az.: I-20 U 79/06).

Sachverhalt

Die Parteien stellen jeweils Leiterplatten her. Die Klägerin schaltete im Rahmen der Google AdWords eine Anzeige. Als Keyword, welches dafür sorgt, dass die Anzeige bei dem jeweiligen Suchbegriff in einer separaten Anzeigenspalte neben den Suchergebnissen erscheint, gab sie "Beta Layout" ein. Dabei handelt es sich um das Unternehmenskennzeichen der Beklagten.

Die Anzeige selbst enthielt den Begriff "Beta Layout" nicht. Vielmehr konnte der Nutzer über einen Link www.microcirtec.de auf das Angebot der werbenden Klägerin gelangen.

Die Beklagte hält die Werbung für eine Kennzeichenrechtsverletzung.

 

Entscheidungsgründe

Der Bundesgerichtshof lehnte eine Rechtsverletzung ab. Ein Unterlassungsanspruch sei weder aus Kennzeichen- noch aus Wettbewerbsrecht begründet.

Im vorliegenden Fall sei nämlich keine Verwechselungsgefahr gegeben. Dem Nutzer der Suchmaschine sei bekannt, dass sich die von den Suchergebnissen abgegrenzten Anzeigen nicht zwingend auf das eingegebene Suchwort beziehen. Wenn wie hier die Anzeige selbst das fremde Kennzeichen nicht enthalte, dafür aber der angegebene Link deutlich auf die Identität des Werbenden hinweise, liege die Annahme einer wirtschaftlichen Verbindung zu dem Kennzeicheninhaber fern. Das Gericht ging davon aus, dass für den Verkehr erkennbar sei, dass es sich bei der Werbung der Klägerin um eine vom Suchwort unabhängige bloße Eigenwerbung handele.

Damit sei eine kennzeichenrechtliche Verwechselungsgefahr ebenso ausgeschlossen wie ein Anspruch wegen unlauterer Wettbewerbsbehinderung. Ferner sei ein unlauterer Kundenfang nicht gegeben, da hier nicht in unangemessener Weise auf Kunden des Kennzeicheninhabers eingewirkt werde.