Facebook-Button "Gefällt mir" in keinem Fall ein Wettbewerbsverstoss
Leitsatz
Ein Verstoß gegen die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 13 TMG (hier: Einbinden des Facebook-Buttons "Gefällt mir") ist in keinem Fall ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß. Es handelt sich bei der Norm um keine Marktverhaltensnorm iSd. § 4 Nr. 11 UWG.
Sachverhalt
Die Parteien vertrieben Waren und Dienstleistungen über das Internet. Der Beklagte hatte auf seiner Webseite den Facebook-Button "Gefällt mir" eingebunden. Der Kläger hielt dies für datenschutzwidrig und sah zugleich einen Wettbewerbsverstoß.
Entscheidungsgründe
Das Gericht lehnte die begehrte einstweilige Verfügung ab.
Die Robenträger ließen es dahingestellt, ob der Facebook-Button mit dem deutschen Datenschutzrecht vereinbar sei oder nicht.
Denn der Anspruch scheitere bereits daran, dass die gerügte Datenschutzverletzung - hier: § 13 TMG - in keinem Fall einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß begründe.
Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch bestünde nur dann, wenn es sich bei der Datenschutznorm um eine Marktverhaltensnorm iSd. § 4 Nr. 11 UWG handle. Der betreffende Paragraph müsse in jedem Fall auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen.
Dies sei bei der datenschutzrechtlichen Regelung des § 13 TMG nicht ersichtlich. Sowohl der Wortlaut als auch die Entstehungsgeschichte der Regelung spreche gegen eine solche Marktverhaltensbezogenheit.