Einwilligungserklärung
Leitsatz
1. Nach § 4 a Abs. 1 S. 2 BDSG ist ein Hinweis auf die Folgen der Verweigerung einer Einwilligungserklärung erforderlich, wenn sich die Folgen einer Weigerung nicht schon klar aus den Umständen ergibt.
2. Eine Einwilligungserklärung, die lediglich mit "Datenschutz" überschritten ist, vermittelt dem Verbraucher nicht ausreichend transparent, dass es sich um eine Einwilligung nach § 4 a BDSG handelt.
Tenor
In Sachen (... ) hat das Amtsgericht Elmshorn auf die mündliche Verhandlung vom 04.04.2005 für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Vertragsverhältnis über einen Mobilfunkvertrag nicht besteht.
2. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 19.01.2005, Az. 57 C 343/04, wird insoweit aufrecht erhalten, wie die Klage hinsichtlich des Antrags zu 2. abgewiesen und der Kläger zur Zahlung von 246,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 18,91 € seit dem 25.02.2004, aus weiteren 15,27 € seit dem 29.03.2004, aus weiteren 9,95 € seit dem 28.04.2004, aus weiteren 9,95 € seit dem 25.06.2004, aus weiteren 9,95 € seit dem 28.07.2004 und aus weiteren 182,28 € seit dem 25.08.2004 an die Beklagte verurteilt wurde. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben. Wegen der weiter gehenden Zinsforderung wird die Widerklage abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrags in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Sachverhalt
Der Kläger informierte sich vor Abschluss eines Mobilfunkvertrags im Internet über die Konditionen der einzelnen Anbieter. Nach Lektüre der Konditionen und Vertragsbedingungen der Firma (...) entschied er sich zum Abschluss eines Vertrags zum Tarif „Privat Tarif Plus". Er gab sodann gegenüber der Beklagten per Internet ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags zu dem Tarif „Privat Tarif Plus" ab.
Die Beklagte schickte dem Kläger sodann per Post eine SIM-Karte zu. Der Sendung lag ein Formular mit der Überschrift „Auftrag Nr.: 2609198" bei. Es handelte sich um ein Formular zum Abschluss eines Mobilfunkvertrags zu den Bedingungen der Beklagten. Als Tarif war angegeben: „TL E+Privat Tarif Plus (6010) - MU - 09/2003".
Unter der Überschrift „Datenschutz" war auf dem Formular angegeben:
„Der Auftraggeber ist damit einverstanden und willigt nach Maßgabe der Ziffer 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein, dass (...) seine Bestandsdaten an die (...) sowie andere in Ziffer 19 genannte Wirtschaftsauskunfts- und Warndienste zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit oder Ermittlung bereits eingegangener Vertragsverhältnisse mit anderen Diensteanbietern, die nicht vertragsgemäß abgewickelt wurden, übermittelt und Auskünfte einholt. Er willigt ferner in die Übermittlung der Bestands- und Verbindungsdaten an die (...) GmbH, die (...) GmbH & Co. oder die (...) GmbH zum Zwecke der Abtretung und des Einzugs der Forderung ein. Die anliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden gelesen und anerkannt."
Diese Bestimmungen waren gegenüber dem sonstigen Text nicht besonders hervorgehoben.
Wegen des Formularinhalts im Übrigen wird auf die Abschrift in Anlage B3 (Bl. 47 d.A.) verwiesen.
In Ziff. 14.2 der beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hieß es:
„Ein wichtiger Grund, der T zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a) der Kunde zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Rechnungsbeträge bzw. eines nicht unerheblichen Teils davon (mindestens jedoch 77 €) in Verzug und eine geleistete Sicherheit verbraucht ist [...]".
Ziff. 14.3 der AGB der Beklagten lautete:
„Kündigt (...) das Vertragsverhältnis aus wichtigem, vom Kunden zu vertretenden Grund fristlos, hat der Kunde (...) den entstandenen Schaden zu ersetzen. [...]"
In Ziff. 19.1 der AGB der Beklagten hieß es unter anderem:
„Der Kunde willigt ein, dass (...) der (...) AG (...) Daten über die Beantragung, die Aufnahme und die Beendigung dieses Vertragsverhältnisses übermittelt und Auskünfte über den Kunden von der (...) erhält. Unabhängig davon wird (...) der (...) auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z.B. Forderungsbetrag nach Kündigung, Kartenmissbrauch) mitteilen. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist."
In Ziff. 19.2 der AGB der Beklagten hieß es:
„(...) ist berechtigt Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Telekommunikationsvertrags an die nachfolgend genannten Wirtschaftsauskunfteien zu übermitteln und Auskünfte über den Kunden von den Wirtschaftsauskunfteien zu erhalten: (...), (...) GmbH und die Auskunftei (..). Weiterhin wird (...) den Wirtschaftsauskunfteien Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzugs) dieses Vertrags melden, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von (...) erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden."
Der Kläger unterzeichnete das Vertragsformular am 16.12.2003 und übersandte es der Beklagten. Diese schaltete daraufhin die SIM-Karte frei. Erst als der Kläger die erste Rechnung von der Beklagten erhielt und mit Schreiben der Beklagten vom 06.02.2004 auf deren Tarif-und Vertragsbedingungen hingewiesen wurde, bemerkte er, dass diese Bedingungen von denen der Firma (...) abwichen. Rechnungen der Beklagten beglich der Kläger in der Folgezeit nicht.
Mit Schreiben vom 08.03.2004 erklärte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise wegen Irrtums, sowie die Kündigung mit sofortiger Wirkung. Mit Schreiben vom 15.06.2004 kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Fall der weiteren Nichtzahlung an:
„Zusätzlich werden wir einen Eintrag bei den mit (...) kooperierenden Wirtschaftsauskunfteien veranlassen."
Der Kläger ist in führender Position in einem großen Bankhaus tätig und befürchtet aufgrund eines Eintrags bei einer Wirtschaftsauskunftei einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Schaden.
Mit Schreiben vom 13.07.2004 kündigte die Beklagte den Mobilfunkvertrag fristlos wegen Zahlungsverzugs. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger für mindestens zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Rechnungsbeträge in Verzug. Der Rückstand überstieg 77 €. Eine Sicherheit war nicht geleistet worden.
Der Kläger behauptet, sein per Internet abgegebenes Angebot habe die Tarif- und Vertragsbedingungen der Firma (...) wie auf deren Internetseite angegeben zum Gegenstand gehabt.
Mit am 29.07.2004 eingegangener Klageschrift hat der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Vertragsverhältnis über einen Handy-Vertrag nicht besteht,
2. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, irgendwelche Angaben über den Vertrag bzw. über dessen Abwicklung und die Nichtzahlung von vermeintlichen Gebühren und Auslagen an Wirtschaftsauskunfteien weiterzugeben.
Mit Beschluss vom 07.12.2004 hat das zunächst angerufene Amtsgericht Aachen auf Antrag des Klägers den Rechtsstreit an das Amtsgericht Elmshorn verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 17.12.2004 hat die Beklagte die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1. anerkannt und im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat die Beklagte außerdem beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die beklagte Partei 272,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2004 zu zahlen.
Wegen der einzelnen Rechnungsposten, auf welche die Beklagte ihre Widerklage stützt, wird auf die Rechnungen in der Anlage B8 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 56 ff. d.A.) Bezug genommenen. Der nicht erreichte Mindestumsatz gemäß Rechnung vom 23.07.2004 wird nur teilweise geltend gemacht.
Am 19.01.2005 ist in Übereinstimmung mit den Anträgen der Beklagten Versäumnisurteil gegen den Kläger ergangen.
Gegen das am 28.01.2005 zugestellte Versäumnisurteil hat der Klägervertreter mit am 11.02.2005 bei Gericht eingegangenem Telefax Einspruch eingelegt. In der Folgezeit hat die Beklagte ihre Widerklage in Höhe von 18,90 € zurückgenommen. Dies entspricht den Rechnungsposten Rücklastschriftgebühren und Säumniszuschlag.
Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 19.01.2005 aufzuheben und wie folgt zu erkennen:
1. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Vertragsverhältnis über einen Mobilfunkvertrag nicht besteht,
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, irgend welche Anhaben über den Vertrag bzw. über dessen Abwicklung und die Nichtzahlung von vermeintlichen Gebühren und Auslagen an Wirtschaftsauskunfteien weiterzugeben.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte verweist auf die teilweise Rücknahme der Widerklage und beantragt im Übrigen, das Versäumnisurteil vom 19.01.2005 aufrechtzuerhalten.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. rügt die Beklagte, dass die Klage insoweit unzulässig sei, weil kein bestimmtes Vertragsverhältnis bezeichnet sei. Es fehle deswegen an der erforderlichen Bestimmtheit.
Entscheidungsgründe
I.
Der Einspruch ist zulässig.
II.
Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich des Antrags zu 1. ist sie nicht zu unbestimmt. Der Kläger muss nicht angeben, welches Vertragsverhältnis seiner Ansicht nach nicht bestehe, sondern er kann auch die Feststellung begehrten, dass überhaupt kein Mobilfunkvertrag mit der Beklagten bestehe.
Hinsichtlich des Antrags zu 1. war die Beklagte gemäß § 307 ZPO ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.
Hinsichtlich des Antrags zu 2. ist die Klage unbegründet.
Allerdings lässt sich die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten über den Kläger hinsichtlich der Abwicklung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertragsverhältnisses an Wirtschaftsauskunfteien nicht aus der mit „Datenschutz" überschriebenen Vertragsklausel in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BDSG herleiten. Einwilligung im Sinne des § 4 Abs. 1 BDSG ist in richtlinienkonformer Auslegung eine „Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden" (Art. 2 Buchst, h RiL 95/46/EG). Aus der „Datenschutzklausel" der Beklagten lässt sich aus mehreren Gründen keine wirksame Einwilligung des Klägers ableiten:
Die „Datenschutzklausel" der Beklagten ist zunächst unwirksam wegen Verstoßes gegen § 4a Abs. 1 S. 2 BDSG. (vgl. Simitis-Simitis, BDSG, § 4a, Rn. 73).
Ein Hinweis auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung (§ 4a Abs. 1 S. 2 BDSG) ist nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich, wenn sich die Folgen einer Weigerung nicht schon klar aus den Umständen ergeben, wenn auf Seiten des Betroffenen also ernsthafte Zweifel über die Folgen bestehen können (vgl. auch Gola/Schomerus, BDSG, § 4a, Rn. 12). In diesem Fall besteht die Gefahr, dass der Betroffene nur zur Vermeidung tatsächlich nicht drohender Nachteile einwilligt, also gerade nicht „in Kenntnis der Sachlage" (Art. 2 Buchst, h Ril 95/46/EG).
Vorliegend hätte der Kläger über die Folgen einer Verweigerung der in der „Datenschutzklausel" der Beklagten vorgesehenen Einwilligung unterrichtet werden müssen, weil die Folgen für ihn nicht bereits aus den Umständen klar erkennbar waren. Soweit die Klausel hier von Interesse ist, regelt die „Datenschutzklausel" der Beklagten die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die Beklagte an Wirtschaftsauskunfteien zum Schutz deren Kunden vor kreditunwürdigen Vertragspartnern. Potenzielle Kunden der Beklagten können nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Beklagte diese Einwilligung in jedem Fall zur Vorbedingung für den Vertragsschluss macht, zumal die Datenübermittlung an Wirtschaftsauskunfteien den Interessen der Beklagten nur mittelbar dient.
Die „Datenschutzklausel" der Beklagten ist weiter unwirksam wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Von einer Willensbekundung des Betroffenen im Sinne des § 4 Abs. 1 BDSG kann regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn die Formvorschriften des § 4a Abs. 1 S. 3 und 4 BDSG gewahrt sind. Diese Formvorschriften haben nämlich den Zweck, eine bewusste Entscheidung des Betroffenen zu gewährleisten.
Zu diesen Formvorschriften zählt die Schriftform der §§ 4a Abs. 1 S. 3 BDSG, 126 Abs. 1 BGB. Bei Verwendung vorgedruckter Einwilligungsklauseln ist die Schriftform gewahrt, wenn die Klausel in voller Länge auf der zu unterzeichnenden Urkunde abgedruckt ist und der Einwilligende die Klausel durch Namensunterschrift unterhalb dieses Abdrucks anerkennt. Wird lediglich eine Bezugnahme auf eine andernorts abgedruckte Einwilligungsklausel unterzeichnet, so genügt dies der Schriftform nur dann, wenn ein Abdruck der Einwilligungsklausel, auf die verwiesen wird, dem Betroffenen vorliegt und die Klausel so konkret in Bezug genommen wird, dass sie für den Betroffenen ohne weiteres auffindbar ist.
Besonders wichtig ist in diesen Fällen der Inhalt der Bezugnahme. Dem potenziellen Vertragspartner muss deutlich gemacht werden, dass er mit seiner Unterschrift in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten einwilligt (vgl. § 4 Abs. 1 BDSG). Eine Einwilligung im Sinne des § 4 Abs. 1 BDSG liegt nicht vor, wenn nur allgemein die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart wird (Simitis-Simitis, BDSG, § 4a, Rn. 43; Gola/Schomerus, BDSG, § 4a, Rn. 14).
Gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine vorgedruckte Bezugnahme zudem wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, wenn sie oder ihre Überschrift irreführend oder unklar formuliert ist. Da es im Wirtschaftsverkehr heutzutage üblich ist, dass eine Vielzahl von Vertragsklauseln Verwendung findet, sind gerade klare Überschriften unabdingbar, damit der potenzielle Vertragspartner den Inhalt der einzelnen Klausein mit vertretbarem Zeitaufwand einschätzen kann.
Die von der Beklagten vorliegend gewählte Überschrift „Datenschutz" genügt diesen Erfordernissen nicht, weil sie nicht auf eine Einwilligungsklausel schließen lässt. Die Überschrift „Datenschutz" lässt Angaben über den Schutz personenbezogener Daten erwarten, wohingegen eine Einwilligung keinen Schutz personenbezogener Daten begründet, sondern die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten legitimiert (§4 Abs. 1 BDSG).
Die „Datenschutzklausel" der Beklagten ist weiter unwirksam wegen Verstoßes gegen § 4a Abs. 1 S. 4 BDSG, denn sie ist zusammen mit anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen und Erklärungen abgedruckt, ohne gegenüber diesen Klauseln hervorgehoben zu sein.
Von einer Willensbekundung des Betroffenen im Sinne des § 4 Abs. 1 BDSG kann, wie bereits ausgeführt, regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn die Formvorschriften des § 4a Abs. 1 S. 3 und 4 BDSG gewahrt sind. Ohne die in § 4a Abs. 1 S. 4 BDSG vorgesehene Hervorhebung besteht die Gefahr, dass eine Einwilligungsklausel übersehen oder in ihrer Bedeutung verkannt wird. Daher ist die gesetzlich vorgeschriebene Hervorhebung Wirksamkeitsvoraussetzung (BGH, NJW 1986, 47; Simitis-Simitis, BDSG, § 4a, Rn. 44). Im Fall der Bezugnahme auf eine Einwilligungsklausel ist sowohl die Bezugnahme wie auch die in Bezug genommene Klausel besonders hervorzuheben, wenn zugleich andere Erklärungen abgedruckt werden.
Ob die „Datenschutzklausel" der Beklagten inhaltlich wirksam ist, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.
Selbst eine ursprünglich wirksame Einwilligung des Klägers könnte im Übrigen eine Übermittlung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil in der Klage des Klägers auf Feststellung der Unzulässigkeit einer Datenübermittlung der Widerruf einer etwaigen Einwilligung zu sehen ist. Eine Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (Simitis-Simitis, BDSG, §4a, Rn. 90 m.w.N.).
Jedoch ist eine Einwilligung des Klägers zur Rechtfertigung einer Übermittlung auch nicht erforderlich. Bereits aus § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG ergibt sich ein Recht der Beklagten zur Übermittlung personenbezogener Daten über den Kläger hinsichtlich der Abwicklung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertragsverhältnisses an Wirtschaftsauskunfteien.
Die Übermittlung erfolgt nicht für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke der Beklagten (§ 28 Abs. 1 BDSG), sondern für einen anderen Zweck im Sinne des § 28 Abs. 3 BDSG, nämlich zur Identifizierung kreditunwürdiger Personen durch Unternehmen, welche die jeweilige Wirtschaftsauskunftei in Anspruch nehmen.
Die Übermittlung von Daten über die Vertragsabwicklung ist auch nicht zur Wahrung berechtigter Interessen der Beklagten erforderlich, so dass § 28 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 BDSG nicht einschlägig ist. Zwar beruht die Funktionsfähigkeit von Dateien über die Kreditwürdigkeit auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit, so dass die Beklagte ein mittelbares Interesse auch an der Übermittlung von Daten über ihre Kundenbeziehungen an die Auskunfteien hat.
Ganz überwiegend dient eine solche Übermittlung jedoch dem Interesse derjenigen Unternehmen, die die Wirtschaftsauskunftei in Anspruch nehmen, also dem Interesse Dritter (§ 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG).
Das Interesse der die Wirtschaftsauskunftei in Anspruch nehmenden Unternehmen an der Übermittlung von Daten über die Abwicklung des Vertrags zwischen dem Kläger und der Beklagten an die Auskunftei ist auch berechtigt, § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG. In Fällen, in denen Unternehmen gegenüber ihrem potenziellen Vertragspartner in erheblichem Maße in Vorleistung treten, haben sie ein berechtigtes Interesse daran, vor dem Vertragsschluss dessen Kreditwürdigkeit zu überprüfen, und zwar auch unter Einbeziehung der Erfahrungen anderer Unternehmen.
Die Übermittlung von Daten über die Abwicklung des Mobilfunkvertrags zwischen Kläger und Beklagter ist vorliegend geeignet, zur Einschätzung der Kreditwürdigkeit des Klägers beizutragen. Zur Einschätzung der Kreditwürdigkeit geeignet ist eine Information, die im Hinblick auf das zukünftige Zahlungsverhalten der Person relevant sein kann.
Zwar lässt sich im Fall des Klägers keine Zahlungsunfähigkeit oder grundlose Zahlungsunwilligkeit feststellen. Der Kläger hat vielmehr sachliche Einwendungen gegen die Forderung der Beklagten erhoben.
Die Einwendungen sind jedoch, wie noch zu zeigen sein wird, unbegründet. Die Erhebung unbegründeter Einwendungen beeinträchtigt die Kreditwürdigkeit einer Person zwar innerhalb gewisser Grenzen nicht wesentlich. Eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit liegt aber jedenfalls dann vor, wenn eine Person ungewöhnlich oft unbegründete Einwendungen erhebt, denn ein solches Verhalten erschwert den Wirtschaftsverkehr erheblich. Um eine ungewöhnliche Häufung unbegründeter Einwendungen feststellen zu können, müssen Wirtschaftsauskunfteien das Recht haben, jeden Einzelfall zu registrieren. Die Meldung eines Falls von Nichtzahlung infolge unbegründeter Einwendungen ist zeitlich jedenfalls nach der rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs zulässig. Die Übermittlung ist vorliegend in Ermangelung milderer Alternativen auch erforderlich.
Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat (§ 28 Abs. S.S. 1 BDSG). Von fehlender Schutzwürdigkeit des Betroffenen ist regelmäßig auszugehen bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, bei der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Betroffenen; im Übrigen ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGH NJW 1984, 437).
Im vorliegenden Fair ist das Interesse des Klägers daran, schon eine Übermittlung des Sachverhalts durch die Beklagte an Wirtschaftsauskunfteien zu verhindern, nicht schutzwürdig. Solange die Wirtschaftsauskunfteien die übermittelten Daten oder darauf basierende Auswertungen nicht weiter übermitteln, hat er Nachteile nämlich nicht zu befürchten.
Nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist die Frage, welche Daten die Beklagte an die Auskunftei übermitteln darf. Der Kläger beantragt die Feststellung, dass keinerlei Daten über seine Vertragsbeziehung mit der Beklagten an eine Auskunftei übermittelt werden dürfen. Dieser Antrag ist unbegründet, da nach dem Gesagten jedenfalls die Meldung zulässig ist, dass der Kläger gegen Forderungen der Beklagten unbegründete Einwendungen erhob und zunächst nicht zahlte. Der klägerische Antrag enthält nicht als ein „Weniger" (minus) den Antrag, dass nur bestimmte Daten nicht übermittelt werden dürfen. Dabei würde es sich um einen anderen Antrag (aliud) handeln. Gleichwohl sei die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Übermittlung irreführender oder irreführend verkürzter Daten unzulässig ist, etwa die bloße Meldung eines Falls von Nichtzahlung ohne nähere Angaben.
Nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist ferner die Frage, ob die Wirtschaftsauskunftei berechtigt ist, Daten über den Vorfall oder darauf basierende Auswertungen weiter zu übermitteln, wenn ansonsten negative Einträge über den Kläger nicht vorliegen,
III.
Die zulässige Widerklage ist zum größten Teii begründet. Der Zahlungsanspruch ergibt sich hinsichtlich der Hauptforderung aus dem geschlossenen Mobilfunkvertrag. Soweit der entgangene Mindestumsatz für die Zeit nach der fristlosen Kündigung durch die Beklagte geltend gemacht wird, ist Ziff. 14.3 der AGB der Beklagten Anspruchsgrundlage.
Der Mobilfunkvertrag ist wirksam zu den im Vertragsformular der Beklagten bezeichneten Bedingungen zustande gekommen. Durch Unterzeichnung des Formulars gab der Kläger ein entsprechendes Angebot ab, das die Beklagte durch Freischaltung der SIM-Karte annahm.
Ein Dissens liegt nicht vor, weil die Erklärung des Klägers vom 16.12.2003 nach den §§ 133, 157 BGB aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts auszulegen ist. Die Beklagte durfte die Erklärung als Zustimmung zum Vertragsschluss zu den in dem unterzeichneten Formular festgelegten Bedingungen verstehen. Selbst wenn der Kläger der Beklagten per Internet zunächst ein anderes Angebot unterbreitet hatte, ist der Vertrag dennoch gemäß § 150 Abs. 2 BGB zu den geänderten Bedingungen zustande gekommen.
Der Vertrag ist nicht unwirksam nach den §§142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB. Selbst wenn der Kläger der Beklagten zunächst ein anderes Angebot unterbreitet hatte, ist das Verhalten der Beklagten doch nicht als Täuschung über den Vertragsinhalt anzusehen. Die Beklagte übersandte dem Kläger vielmehr ein Vertragsformular, auf dem die maßgeblichen Bedingungen offen und klar erkennbar angegeben waren.
Die Anfechtung wegen Irrtums scheitert an § 121 BGB. Nachdem der Kläger seinen Irrtum am 06.02.2004 bemerkt hatte, ließ er den Vertrag erst mit Schreiben vom 08.03.2004 anfechten. Dies stellte kein unverzügliches Handeln mehr dar.
Die Kündigung seitens des Klägers entfaltete erst zum Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren Wirksamkeit.
Das Vertragsverhältnis endete aufgrund der mit Schreiben vom 13.07.2004 durch die Beklagte ausgesprochenen fristlosen Kündigung gemäß Ziff. 14.2 der AGB der Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger für mindestens zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Rechnungsbeträge in Verzug. Der Rückstand überstieg 77 €. Eine Sicherheit war nicht geleistet worden. Der Kläger hat den Verzug auch zu vertreten. Da er das Vertragsformular mit den geltenden Tarif- und Vertragsbedingungen eigenhändig unterzeichnet hatte, ließ er die erforderliche Sorgfalt außer Acht (§ 276 BGB), wenn er gleichwohl von der Geltung anderer Konditionen ausging.
Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen folgt aus den §§288 Abs. 1 S. 1, 286 Abs. 3 BGB in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe; im Übrigen ist die Widerklage hinsichtlich der Nebenforderung unbegründet.
IV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich hinsichtlich des Klageantrags zu 1. aus § 93 ZPO, im Übrigen aus § 92 Abs. 2 ZPO. § 93 ZPO ist anzuwenden, weil die Beklagte nach der Kündigung mit Schreiben vom 13.07.2004 nicht mehr behauptete, dass das Vertragsverhältnis weiter bestehe. Sie gab mithin keine Veranlassung zu der anschließend erfolgten Kiageer-hebung. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist anzuwenden, da die Widerklage teilweise zurückgenommen worden und im Hinblick auf die Nebenforderung teilweise unbegründet ist
V.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.