Beweisverwertungsverbot bei Datenschutzverletzungen in Filesharing-Sachen
Leitsatz
Ist der Beklagte nicht Kunde bei der Deutschen Telekom AG, sondern bei einem Reseller, muss sich der richterliche Gestattungsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG auf den Reseller beziehen und nicht auf die Deutsche Telekom. Erfolgt gleichwohl eine Beauskunftung, liegt ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht vor, das zu einem Beweisverwertungsverbot führt.
Tenor
In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Rostock durch den Richter am Amtsgericht (...) auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2015 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.255,80 € festgesetzt.
Sachverhalt
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf die Leistung von Schadensersatz aus der Verletzung von Urheberrechten in Anspruch.
Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses. Netzbetreiber und Acess-Provrder ist die Deutsche Telekom AG (DTAG). Als sog. Reseller ist die Fa. 1 & 1 Internet AG Vertragspartner des Beklagten als Anschlussinhaber.
Auf Antrag der Klägerin gestattete das LG Köln durch Beschluss vom 17.09.2012 der DTAG, der Klägerin Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer zu erteilen, deren IP-Adressen in einer der Antragsschrift anliegenden Liste aufgeführt sind (LG Köln Beschi. v. 17.09.2012, Anlage K 5, Bl. 16 ff d. A). Mit E-Mail vom 01.11.2012 teilte die DTAG bezüglich der vorliegend angefragten IP-Adresse als Nutzerdaten die Fa. 1 & 1 Internet AG mit (Anlage K 6, Bl. 21 f d. A).
Auf Anfrage der Klägerin übermittelte anschließend die Fa. 1 & 1 Internet AG die „angeforderten Nutzerdaten" und machte als Anschlussinhaber der betr. IP-Adresse den Beklagten mit Anschrift namhaft.
Mit Schreiben vom 27.02.2013 warf die Klägerin dem Beklagten vor, ihre Urheberrechte an dem Filmwerk „Fischen impossible" dadurch verletzt zu haben, dass er diesen im Rahmen einer sog. Tauschbörse Dritten zum Download anbot. Zugleich forderte sie den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zum Schadensersatz sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auf.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben (Anlage K 9, Bl. 27 ff d. A.) verwiesen. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, verwahrte sich jedoch gegen den Schadensersatz - sowie den Kostenerstattungsanspruch.
Die Klägerin behauptet, aufgrund einer von der Unternehmung Silver Ant Sdn Bhd ausgehenden Rechtekette sei sie über einen Lizenzvertrag mit der Unternehmung Maasmond II Productions B.V. Inhaberin der Nutzungsrechte an dem streitbefangenen Film. Der Beklagte habe ihre Urheberrechte in der bereits in dem Schreiben vom 27.02.2013 dargestellten Weise verletzt, indem er ausweislich der Feststellungen der Fa. Guardeley Ltd. am 25.08.2012 um 19:11 Uhr und am 26.12.2012 um 05:35 Uhr den bezeichneten Film Dritten zum Download anbot. Aus der Rechtsverletzung stehe ihr ein im Wege der Lizenzanalogie zu berechnender Schadensersatzanspruch von mindestens € 400,00, ein Anspruch auf Erstattung von Auskunftskosten in Höhe von € 100,00 sowie ein Betrag in Höhe von € 755,80 als Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu.
Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie € 1.255,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2015 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die Richtigkeit der behaupteten Verbindungsdaten. Er verweist darauf, nicht nur er selbst, sondern auch seine Lebensgefährtin sowie die Nachbarn hätten den Intemetanschluss genutzt.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen sowie die Erklärungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen den Beklagten nicht als Schadensersatzansprüche gemäß §§ 97, 97a UrhG, §§ 280 ff BGB zu.
1.
Die Klägerin hat ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend dargelegt.
Die Klägerin weiß aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten um die Verletzung von Urheberrechten, dass sie hinsichtlich der behaupteten Verletzung eigener Rechte darlegungs- und beweispflichtig ist. hr war daher bereits durch das Bestreiten der Aktivlegitimation in der Klageerwiderung hinreichend Veranlassung gegeben, diesbezüglich in einer § 138 ZPO entsprechenden Weise nachvollziehbar, konkret und detailliert vorzutragen.
Das einfache Bestreiten der Aktivlegitimation durch den Beklagten ist fraglos zulässig. Einer Privatperson sind, anders als ggf. einem gewerblichen Wettbewerber, nähere Nachforschungen nach etwaigen anderen Rechtsträgern als Nutzungsberechtigten nicht zuzumuten. Die Klägerin muss daher schon im Fall des einfachen Bestreitens die vollständige Rechtekette hinsichtlich des ausschließlichen Nutzungsrechts darlegen und beweisen (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 23.09.2014, Az.: 57 C 425/14).
Hieran fehlt es.
Zwar bezieht sich die Klägerin auf das „chain of title certificate" der Unternehmung Silver Ant SDN Bhd (Anlage K 3), die nicht individualisierbar unterzeichnete Erklärung „chain of rights" (Anlage K 2) der Unternehmung Golden Network Asia Ltd. sowie das „Deal memorandom" vom 11.05.2011 zwischen der Unternehmung Maasmond II productions B.V. und der Klägerin (Anlage K 1). Die konkreten urheberrechtlichen Verhältnisse bleiben allerdings vollends unklar. Es ist insbesondere auch in Ansehung der Anlage K 3 in keiner Weise ersichtlich bzw. dargelegt, ob die Unternehmung Silver Ant SDN Bhd etwa als Produzentin nach den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der Produktionsstätte bzw. vertraglichen Vereinbarungen überhaupt als Schöpfer bzw. alleiniger Schöpfer des Filmwerkes anzusehen ist bzw. weitere Mitschöpfer im Sinne des deutschen Urheberrechts (§§ 7, 8 UrhG) existieren.
Im Ergebnis ist damit zugleich die Berechtigung der Unternehmung Silver Ant SDN Bhd bezüglich der Übertragung von Nutzungsrechten unklar.
2.
Die Klage bleibt ohne Erfolg, weil die Ermittlung der Verbindungsdaten unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beklagten erfolgte und diese Daten mithin einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
In Ansehung des hohen Schutzgutes des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat der Gesetzgeber die Erteilung von Auskünften über Bestands- und Verkehrsdaten eingehend geregelt und gemäß § 101 Abs. 9 UrhG die Auskunft über Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr, 30 TKG zwingend von einer richterlichen Gestattung abhängig gemacht.
Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin werden die zugeordneten Bestandsdaten (Rufnummer, Name, Adresse, Geburtsdatum) durch die Verknüpfung mit einer dynamischen IP-Adresse zu Verkehrsdaten im Sinne des §§ 101 Abs. 9 UrhG i.V.m. § 3 Nr. 30 TKG, weil es sich um Daten handelt, „die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden" und sich im Ergebnis konkretes Nutzerverhalten einer konkreten Person zuordnen lässt (vgl. etwa: LG Frankenthal, Urt. v. 11.08.2015, Az.: 6 O 55/15; AG Koblenz, Urt. v. 09.01.2015, Az.: 411 C 250/14 m.w.N.).
Mithin war eine richterliche Gestattung auch bezüglich der Auskunftserteilung durch die Fa. 1 & 1 Internet AG erforderlich.
Eine Verwertung der von dem an dem vor dem Landgericht Köln durchgeführten Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht beteiligten Intemetaccessprovider erlangten Auskünfte kommt damit nicht in Betracht (vgl. LG Frankenthal, a.a.O.).
Das Amtsgericht Koblenz (a.a.O.) führt insoweit überzeugend aus:
"Zulässig wäre daher in den Fällen, in denen der Reseller die Leistung im eigenen Namen erbringt und nicht mit dem Access-Provider (Netzbetreiber) identisch ist, lediglich die Mitteilung des Namens und der Anschrift des Resellers durch den Netzbetreiber. Der Reseller müsste dann seinerseits diee Auskunft über die Daten des Anschlussinhabers erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG vorliegen, also wenn diesem (Hervorhebung durch Unterzeichner) die Auskunftserteilung gerichtlich gestattet wurde, da auch diese Auskunftserteilung auf die ermittelte IP-Adresse zurückgeht und damit im Ergebnis und durch die Verknüpfung mit dieser unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgt. ...
Sähe man dies anders, würde es bei einem Auseinanderfallen von Reseller und Provider zu einer Umgehung des richterlichen Vorbehalts gemäß § 101 Abs.9 UrhG kommen, da im Einzelfall keine richterliche Prüfung der Datenherausgabe im jeweiligen individuellen Vertragsverhältnis stattfinden würde...."
Dass der Reseller gemäß § 111 Abs.2 TKG verpflichtet ist, die erhobenen Bestandsdaten an den Netzbeteiber weiter zu melden, ändert nichts. Alleiniger Zweck dieser Datenübermittlung sind ausschließlich Auskunftsverlangen gemäß §§ 112, 113 TKG, nicht aber urheberrechtliche Belange (vgf. AG Koblenz, a.a.O.)
3.
Dahinstehen kann, ob die Feststellungen der Fa. Guardeley Ltd. vorliegend überhaupt geeignet sind, den streitgegenständlichen Urheberrechtsverstoß zu belegen.
Das Oberlandesgericht Köln hat bereits in einem Beschluss vom 20.01.2012 (Az.: 6 W 242/11) festgestellt, dass die von der Fa. Guardeley Ltd. eingesetzte Software „observer" ungeeignet war, Urheberrechtsverletzungen zuverlässig zu ermitteln. Der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln haben sich über das erkennende Gericht hinaus bereits mehrere Instanzgerichte (u.a. LG Berlin, Urt v. 03.05.2011, Az.: 16 O 55/11; AG Frankenthal, Urt. v. 23.06.2015, Az.: 3b C 145/14; AG Koblenz Beschluss v. 02.01.2015, Az.: 153 C 3184/14) angeschlossen.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.