Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz vor dem Verwaltungsgericht

Oberverwaltungsgericht Hamburg

Beschluss v. 16.02.2009 - Az.: 5 So 31/09

Leitsatz

Der Auskunftsanspruch auf eine amtliche Information nach dem Informationsfreiheitsgesetz muss vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht.

Sachverhalt

Der Kläger war Insolvenzverwalter. Von der Beklagten, einer bundesweit tätigen Ersatzkrankenkasse, begehrte er Auskunft darüber, welche Beiträge diese von der Insolvenzschuldnerin vereinnahmt hatte. Im Rahmen dieses Anspruchs auf eine amtliche Information nach dem Informationsfreiheitsgesetz stritten die Parteien um die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

Denn nach Ansicht der Krankenkasse war das Sozialgericht zuständig, da es sich um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handle.

Entscheidungsgründe

Die Richter entschieden zugunsten des Klägers.

Bei einer Klage auf Auskunftserteilung nach dem Informationsfreiheitsgesetz sei das Verwaltungsgericht zuständig. Zwar ergebe sich aus den sozialrechtlichen Vorschriften, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit "in Angelegenheiten der gesetzliche Krankenversicherung" entschieden. Auskünfte aufgrund allgemeiner verwaltungsrechtlicher Vorschriften gehörten aber gerade nicht dazu. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Informationsfreiheitsgesetzes. Zum einen solle die Selbstkontrolle der Verwaltung gestärkt werden, zum anderen eröffne das Gesetz auch an anderen Stellen die Möglichkeit, bestimmte Verfahren gemäß der Verwaltungsgerichtsordnung zu führen.