Veröffentlichung von Subventionsempfängern im Internet zulässig
Leitsatz
Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet als Empfänger von EU-Agrarsubventionen ist zulässig. Dem Betroffenen droht dadurch kein schwerer oder nachhaltiger Schaden.
Sachverhalt
Der Kläger war Landwirt und erhielt für seinen Betrieb EU-Agrarbeihilfen in Höhe von 50.000,- EUR. Eine Verordnung der EG und eine dazugehörige Durchführungsverordnung bestimmten, dass auf einer speziell hierfür eingerichteten Webseite - in Deutschland bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung - die Namen der Subventionsempfänger, der Ort mit Postleitzahl und die Höhe der gewährten Jahresbeträge bereit gestellt wurden.
Der Kläger wandte sich gerichtlich gegen die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten, da er der Ansicht war, dass dies gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoße. Er befürchtete, dass die Daten Rückschlüsse auf seinen Betrieb und seine Person zuließen. Aufgrund der relativ hohen Subventionszuwendung könne es zudem zu sozialen Spannungen in seiner Familie kommen.
Entscheidungsgründe
Die Richter gelangten zu der Auffassung, dass die Online-Veröffentlichung der Daten zulässig sei.
Alle Subventionsempfänger seien rechtzeitig in den Unterlagen darüber informiert worden, dass die Daten und die Zahlungen im jeweiligen Haushaltsjahr veröffentlicht würden.
Dem Landwirt drohe durch die Internetveröffentlichung kein schwerer, nicht wieder gutzumachender Schaden. Denn auch wenn die Bekanntgabe einen Eingriff in das Recht des Klägers auf Schutz seiner persönlichen Daten darstelle, so sei dieser verhältnismäßig. Zum einen wiesen die in Rede stehenden Informationen keine hohe Persönlichkeitsrelevanz auf, weil sie nicht den Kernbereich persönlicher Lebensführung nahe stünden. Zum anderen habe der Kläger selbst einen zurechenbaren Anlass gesetzt, indem er die Agrarsubventionen beantragt habe.
Schließlich bekomme der interessierte Mitbürger die Möglichkeit - parallel zu einer behördlichen Kontrolle - selbst zu überprüfen, ob die Mittelverwendung ordnungsgemäß sei und nicht willkürlich geschehe.