Verbreiterhaftung für Fremdbeiträge in Presseschau

Bundesverfassungsgericht

Beschluss v. 25.06.2009 - Az.: 1 BvR 134/03

Leitsatz

Der Zeitschriftenverleger, der in der Rubrik "Presseschau" fremde Beiträge veröffentlicht, haftet als Verbreiter für diese Äußerungen.

Sachverhalt

Das Bundesverfassungsgericht hatte über eine Beschwerde eines Zeitungsverlags zu entscheiden, der zur Unterlassung einer Veröffentlichung eines fremden Berichts innerhalb der eigenen Presseschau

verurteilt worden war.

Die Zeitung stellte unter der Rubrik "Meinungen - Presseschau - Nachrichten" einen Artikel einer anderen Zeitung ein, der über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren des Klägers berichtete. Der Kläger wurde von der dort zugrunde gelegten Tat freigesprochen. Er war aber der Auffassung, dass durch den in der Presseschau verbreiteten Bericht der Eindruck erweckt werde, dass er dennoch an der Tat beteiligt gewesen sei. Er verlangte Unterlassung und gewann.

Gegen diese Entscheidung legte der Zeitungsverleger Verfassungsbeschwerde ein, da er seine Grundrechte auf Meinungs- und Pressefreiheit verletzt sah.

Entscheidungsgründe

Die Richter nahmen die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Sie führten zur Begründung aus, dass der Zeitungsverleger für die fremden Äußerungen als Verbreiter des streitgegenständlichen Zeitungsberichts hafte. Die gesamte Aufmachung der Presseschau erwecke nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich genügend von dem fremden Beitrag distanziere. Denn eine Verbreiterhaftung könne nur durch ausreichende Distanzierung ausgeschlossen werden. Es liege kein Hinweis vor, dass der Verleger mit dem Artikel nicht seine eigene, sondern eine fremde Stellungnahme zitiere.

Eine Verbreiterhaftung würde dann entfallen, wenn aus der gesamten Veröffentlichung deutlich werde, dass eine Vielzahl von Meinungen zu einem bestimmten Thema präsentiert werden sollten. Das sei hier gerade nicht der Fall gewesen, da lediglich dieser Bericht isoliert veröffentlicht worden sei. Ein Eingriff in die Meinungs- und Pressefreiheit liege demnach nicht vor.

Das Gericht merkte aber an, dass es Bedenken dabei habe, eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung für fremde Beiträge anzunehmen.