Umfassender datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch bei „Cold Calls“

Amtsgericht Berlin

Urteil v. 21.01.2009 - Az.: 25 C 280/08

Leitsatz

1. Liegt für einen Werbeanruf keine Einwilligung vor, ist dieser rechtswidrig (Cold Call). Angerufene hat einen umfassenden Auskunftsanspruch über seine gespeicherten personenbezogenen Daten.

2. Dazu gehören auch alle Angaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse, Informationen über die Herkunft der gespeicherten Daten, an wen das Unternehmen diese Daten regelmäßig übermittelt und zu welchem Zweck die Speicherung vorgenommen wird.

Sachverhalt

Der Kläger war Rechtsanwalt und erhielt auf sein Mobiltelefon von der Beklagten zwei Werbeanrufe, in denen ihm die Teilnahme an einem Gewinnspiel angeboten wurde. Die Anrufe erfolgten mit unterdrückter Rufnummer.

Die Beklagte behauptete gegenüber dem Kläger, er habe seine Einwilligung zu den Werbeanrufen erteilt. Der Anwalt ließ sich zum Schein auf das Angebot ein und erhielt daraufhin ein Schreiben, welches die Teilnahme an dem Gewinnspiel bestätigte und den Einzug von 69,- EUR "Monatseinsatz" ankündigte.

Nachdem die Beklagte die von dem Anwalt geforderte Unterlassungserklärung abgab, begehrte er gerichtlich, die Beklagte zur umfassenden Auskunft über seine Daten zu verurteilen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht gab dem Kläger Recht.

Gemäß den Vorschriften des BDSG stehe dem Betroffenen ein umfassender Auskunftsanspruch zu. Er dürfe von der Beklagten Auskunft darüber verlangen, welche Daten zu seiner Person bei dem Unternehmen zu welchem Zweck gespeichert seien und woher die Daten stammten.

Die Beklagte sei dem Auskunftsverlangen bisher ohne Angabe eines Grundes nicht nachgekommen. Das Verhalten insgesamt deute darauf hin, dass die Beklagte die Anrufe widerrechtlich tätige. So gab beispielsweise die Mitarbeiterin der Beklagten am Telefon zunächst an, dass eine Einwilligung des Klägers vorliege, obwohl dies nicht der Wahrheit entsprochen habe.