Speicherung personenbezogener Daten bei nicht aufgeklärter Tat rechtswidrig

Verwaltungsgericht Aachen

Urteil v. 15.06.2009 - Az.: 6 K 1979/08

Leitsatz

1. Werden in einem Ermittlungsverfahren personenbezogenen Daten erfasst, dürfen diese bei einem bestehenden Resttatverdacht gespeichert und aufbewahrt werden.

2. Der Betroffene hat aber einen Anspruch auf Löschung der Daten aus der Kriminalakte, wenn die Tat unaufgeklärt bleibt. Den Daten ist dann kein Resttatverdacht mehr zu entnehmen und die weitere Aufbewahrung ist für die Erfüllung der Aufgabe der Polizei nicht mehr erforderlich.

Sachverhalt

Der Kläger war bei der Polizei aufgrund mehrerer in der Vergangenheit gegen ihn geführten Strafverfahren erkennungsdienstlich erfasst. Er stellte den Antrag auf Löschung sämtlicher zu seiner Person vorgehaltenen Daten, da er der Auffassung war, dass die Unterlagen nicht mehr von Bedeutung seien. Eine Aufbewahrung der Daten sei aus präventiv-polizeilichen Gründen nicht mehr erforderlich.

Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass von dem Kläger nach wie vor eine hohe Wiederholungsgefahr ausgehe und die personenbezogenen Erkenntnisse daher notwendig seien.

Mit seiner Klage begehrte er die Löschung aller in den Kriminalakten gespeicherten Daten.

 

Entscheidungsgründe

Nach Ansicht der Richter war die Klage zum großen Teil begründet. Die vollständige Vernichtung der Unterlagen könne er zwar nicht verlangen, die teilweise Löschung aus Kriminalakten sei jedoch vorzunehmen.

Das Gericht führte zur Begründung aus, dass die Polizeibehörden im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens personenbezogene Daten grundsätzlich speichern und aufbewahren dürften, wenn sie der Erforschung und Aufklärung dienten. Dabei müsse hinsichtlich der betreffenden Person zumindest ein Resttatverdacht bestehen.

Der Betroffene habe allerdings dann einen Löschungsanspruch seiner Daten, wenn diese in Bezug auf die Straftat nicht mehr benötigt würden oder der für die Ermittlungen erforderliche Tatverdacht restlos entfallen sei. Dabei müsse die Behörde eine Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Aufklärung vornehmen. Je unbedeutender eine Tat sei, desto stärker seien die Datenschutzbelange des Einzelnen.

Im vorliegenden Fall müssten all jene Daten gelöscht werden, die sich auf ein weit zurückliegendes Ermittlungsverfahren beziehen würden. Die strafrechtlich unbedeutende Tat habe nie aufgeklärt werden können. Die Unerweislichkeit dieser Tatsache gehe zu Lasten der Behörde.