Schülerportal "spickmich.de" zulässig
Leitsatz
1. Das Lehrer-Bewertungsportal "spickmich.de" ist rechtlich zulässig. Die Speicherung und Veröffentlichung von Name und Schule der bewerteten Lehrer ist auch ohne die Einwilligung der Betroffenen datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Bewertungen der Schüler stellen Meinungsäußerungen dar, die grundrechtlich geschützt sind. Dass die Noten auch anonym abgeben werden können, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf freien Meinungsaustausch nicht an eine bestimmte Person gebunden ist.
Sachverhalt
Die Klägerin war Lehrerin und wandte sich an das höchste deutsche Gericht, weil sie das Lehrer-Bewertungsportal "spickmich.de" für rechtlich unzulässig hielt. Die Beklagten gestalteten und verwalteten das Schülerportal.
Die Lehrerin wurde auf der Homepage namentlich genannt. Auch wurde der Name der Schule sowie die unterrichteten Fächer angegeben. Von den registrierten Schülern, die sich auch anonym anmelden konnten, wurde sie mit einer Gesamtnote von 4,3 beurteilt.
Mit der Klage verfolgte sie die Löschung der veröffentlichten Daten. In den vorherigen Instanzen blieb sie damit erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die Richter entschieden, dass das Portal "spickmich.de" rechtlich zulässig sei.
Dabei stellten sie nicht wie die Vorinstanzen auf § 28 BDSG ab, der das Speichern personenbezogener Daten für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke erlaube. Der BGH legte im vorliegenden Fall § 29 BDSG zugrunde, wonach das geschäftsmäßige Speichern der Daten u.a. zum Zweck der Datenübermittlung insbesondere dann zulässig sei, wenn kein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen vorliege.
Ein entgegenstehendes Interesse habe die Klägerin im vorliegenden Fall nicht geltend machen können. Sämtliche Wertungen stellten Meinungsäußerungen dar, die sich auf die berufliche Tätigkeit der Klägerin beziehen würden. Keine der Aussagen sei beleidigend oder überschreite die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik. Insofern überwiege hier das Recht auf freien Meinungsaustausch gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass einige der registrierten Nutzer die Einträge anonymisiert abgegeben hätten. Denn das Recht auf Meinungsfreiheit beziehe sich nicht auf eine bestimmte Person. Zudem sei dem Internet die anonyme Nutzung immanent.