Ryanair darf Barzahlung für Gebühren und Kosten ausschließen
Leitsatz
Die Fluggesellschaft Ryanair darf die Barzahlung zur Begleichung anfallender Gebühren und Kosten ausschließen, und verlangen, dass diese mit EC- oder Kreditkarte beglichen werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Abwicklung der Leistungen fast nur im Fernabsatz geschieht und keine zusätzlichen Gebühren für eine Kartenzahlung erhoben werden. Andernfalls ist der organisatorische und zeitliche Aufwand nicht zu rechtfertigen.
Sachverhalt
Bei der Beklagten handelte es sich um die Fluggesellschaft Ryanair. Die legte in ihren AGB fest, dass die für den Buchvorgang anfallenden Kosten und Gebühren nicht bar bezahlt werden könnten. Es sei hierfür nur eine Kartenzahlung möglich. Dafür erhob sie zusätzliche Gebühren pro Fluggast.
Dies hielt der Kläger für eine unangemessene Benachteiligung und klagte.
Entscheidungsgründe
Die Richter des BGH gaben dem Kläger Recht.
Sie erklärten, dass der Ausschluss der Barzahlung vorliegend keine unangemessene Benachteiligung der Kunden darstelle. Da die Leistungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz angeboten würden, sei es für Ryanair organisatorisch und zeitlich kaum zumutbar, Banküberweisungen und Barzahlungen durchzuführen. Der Abwicklung und der zusätzliche Aufwand zu Überprüfung der Zahlungseingänge, führe zu nicht zu rechtfertigenden Verzögerungen.
Unwirksam hingegen erklärte das höchste deutsche Gericht die Erhebung der zusätzlichen Kartengebühren. Die Zahlungsmodalität der Kartenzahlung sei von der Beklagten vorgegeben worden und diene ihr zur Vereinfachung der Abwicklung. Dieser Vorteil dürfe nicht in einen einseitigen Nachteil für den Kunden erwachsen, so dass die Gebührenregelung rechtswidrig sei.