Negative DSGVO-Auskunftspflicht
Leitsatz
Negative DSGVO-Auskunftspflicht
Tenor
In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Lehrte am 03.02.2021 durch den Richter am Amtsgericht (...) beschlossen:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin hat einen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO gegen die Beklagte geltend gemacht.
Eine türkische Firma namens (...) bietet auf der Internetseite (...)com.de, auf welcher auch die Beklagte ihre Leistungen präsentiert, Leistungen zur Datenvernichtung an.
Die Klägerin behauptet, ein namentlich genannter Mitarbeiter der Beklagten habe auf der Auktionsplattform eBay Festplatten zum Verkauf angeboten, welche Daten der Klägerin, einer TV- Produzentin, enthielten. Sie forderte die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 8. Januar 2020 unter Schilderung vorstehenden Sachverhalts auf, bestimmte Auskünfte über etwaige Verarbeitung personenbezogener Daten der Klägerin zu erteilen.
Nach Rechtshängigkeit erklärte die Beklagte, sie biete keine Leistungen zur Datenverichtung an. Ihr würden auch nicht von Kunden Festplatten (demnach auch keine darauf gespeicherten Daten) zur Vernichtung zugeführt.
Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Nunmehr ist über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zu entscheiden.
Demnach hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen: Sie hat gegenüber der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 15. Juni 2020 und damit nach Rechtshängigkeit eine sogenannte Negativauskunft erteilt.
Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten auch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Negativauskunft: "Art. 15 Abs. 1 Hs. 1, 2 enthält zunächst einen Anspruch der betroffenen Person gegen den Verantwortlichen, ihm zu bestätigen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Hieraus folgt, dass Art. 15 - wie auch §§ 19, 34 BDSG aF - (- BDSG 2003 [aK] § 34 Rn. 14 sowie - BDSG 2003 [aK] § 19 Rn. 18) - einen Anspruch auf Negativauskunft gewährt, denn werden keine Daten verarbeitet, so ist auch dies zu bestätigen." (BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 34. Ed. 1.11.2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 50).
Der Verweis der Beklagten auf Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO verfängt nicht.
Die Beklagte liegt nicht im Ansatz dar, weshalb - nach ihrer Ansicht - ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer sogenannten Negativauskunft, und zwar offen zu Tage tretend, nicht bestehen sollte.
Im Gegenteil ist unstreitig, dass an die Klägerin die Mitteilung herangetragen wurde, dass über die Auktionsplattfomn eBay Festplatten zum Kauf angeboten worden sind, auf welchen personenbezogene Daten der Klägerin gespeichert gewesen sind.
Weiterhin ist unstreitig, dass der Klägerin zugetragen worden ist, bei dem Anbieter handele es sich um den namentlich benannten Angestellten der Beklagten. Aus der allein hier maßgebenden Sicht der Klägerin hatte diese daher Anlass, die erbetenen Auskünfte von der Beklagten zu verlangen. In diesem Zusammenhang sei die Beklagte darauf hingewiesen, dass eine einfache (zutreffende) Negativauskunft als Antwort auf das Auskunftsverlangen vom 8. Januar 2020 völlig ausgereicht hätte, um ihre Auskunftspflicht vollständig zu erfüllen.