Sperrung Social Media-Netzwerk

Landgericht Frankfurt_aM

Urteil v. 03.09.2020 - Az.: 2-03 O 48/19

Leitsatz

Sperrung Social Media-Netzwerk

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihren Vorständen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

„Danke für deine schönen und sehr passsenden Worte! Es ist auch für uns immer wieder erschreckend festzustellen, dass die meisten Deutsche Nazis sind – aber wir werden niemals aufgeben und hören erst auf, wenn alles was an das deutsche Wesen erinnert, aus den Gedanken gelöscht wurde! Nie wieder soll irgendwas in Deutschland oder die deutsche Kultur erinnern!“

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 334,75 EUR durch Zahlung an die Kanzlei ... freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 65 % und die Beklagte 35 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen darf der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Löschung eines Beitrages, der Sperrung des Kontos des Klägers, Auskunft, Schadensersatz und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einem Beitrag des Klägers bei F.

Die Beklagte betreibt die Webseite und das soziale Netzwerk www.f.com. Das soziale Netzwerk wird von der Muttergesellschaft der Beklagten mit Sitz in Kalifornien, USA, betrieben. Für Europa ist Anbieter und Vertragspartner der Nutzer von F die Beklagte mit Sitz in Dublin, Irland. Die Nutzung des sozialen Netzwerkes F erfolgt auf Grundlage einer einmaligen Anmeldung unter Angabe von Klardaten.

Der Kläger ist seit 2008 Nutzer des von der Beklagten angebotenen Dienstes und Administrator der F-Seite „M“.

Die Beklagte stellt den Nutzern Geschäftsbedingungen, die u.a. aus den Nutzungsbedingungen (Anlage K1 = Bl. 163 ff. d.A.) und den Gemeinschaftsstandards (Anlage K3 = Bl. 96 ff. d.A.) bestehen.

In den Gemeinschaftsstandards Ziffer 12 in der Fassung vom Frühjahr 2018 heißt es u.a.: (Hervorhebung durch das Gericht)

„12. Hassrede

Wir lassen Hassrede auf F nicht zu. Hassrede schafft ein Umfeld der Einschüchterung, schließt Menschen aus und kann in gewissen Fällen Gewalt in der realen Welt fördern.

Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Geschlecht, Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit. Auch der Einwanderungsstatus ist in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. Wir teilen Angriffe wie unten beschrieben in drei Schweregrade ein.

Manchmal teilen Menschen Inhalte, die Hassrede anderer Personen enthalten, um für ein bestimmtes Thema zu sensibilisieren oder Aufklärung zu leisten. So kann es kann vorkommen, dass Wörter oder Begriffe, die ansonsten gegen unsere Standards verstoßen würden, erklärend oder als Ausdruck von Unterstützung verwendet werden. Dann lassen wir die Inhalte zu, erwarten jedoch, dass die Person, die solche Inhalte teilt, ihre Absicht deutlich macht, so dass sie den Hintergrund besser verstehen können. Ist diese Absicht unklar, wird der Inhalt unter Umständen entfernt.

Wir lassen Humor und Gesellschaftskritik in Verbindung mit diesen Themen zu. Wir sind außerdem der Ansicht, dass die Nutzerinnen und Nutzer, die solche Kommentare teilen, verantwortungsbewusster handeln, wenn sie ihre Klarnamen verwenden.

Folgende Inhalte sind untersagt:

Angriffe mit Schweregrad 1 sind Angriffe, die auf eine Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten Eigenschaften oder der Einwanderungsstatus zutrifft (einschließlich aller Untergruppen, außer denen, die Gewaltverbrechen oder Sexualstraftaten begangen haben). Ein Angriff wird hier wie folgt definiert:

• Jedwede gewalttätige Äußerung oder Unterstützung in schriftlicher oder visueller Form

• Entmenschlichende Sprache oder Bilder. Hierzu gehört unter anderem Folgendes:

...

Angriffe mit Schweregrad 2 sind Angriffe, die auf eine Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten Eigenschaften zutrifft. Ein Angriff wird hier wie folgt definiert:

• Aussagen über Minderwertigkeit oder Bilder, die implizieren, dass eine Person oder eine Gruppe körperliche, geistige oder moralische Defizite aufweist

• Körperlich (unter anderem „verunstaltet“, „unterentwickelt“, „abscheulich“, „hässlich“)

• Geistig (unter anderem „zurückgeblieben“, „behindert“, „niedriger IQ“, „dumm“, „Idiot“)

• Moralisch (unter anderem „Schlampe“, „Betrüger“, „billig“, „Schnorrer“)

• Ausdrücke von Verachtung oder ihre bildliche Entsprechung, wie u. a.:

...

Angriffe mit dem Schweregrad 3 sind Angriffe, die zum Ausschluss oder der Isolation einer Person oder Personengruppe aufgrund der oben aufgeführten Eigenschaften aufrufen. Wir lassen Kritik an Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze zu.

Inhalte, die Personen verunglimpfen beschreiben oder sie mit Verunglimpfungen angreifen. Verunglimpfungen werden als Ausdrücke bzw. Wörter definiert, die üblicherweise als beleidigende Bezeichnungen für die oben aufgeführten Eigenschaften verwendet werden.“

Zuvor hatte die Klägerin alte Gemeinschaftsstandards gemäß Anlage K 22, auf Bl. 126 ff., 136 d.A. wird Bezug genommen. In diesen heißt es u.a.:

„[Die Beklagte] entfernt sämtliche Hassbotschaften, d. h. Inhalte, die Personen aufgrund der folgenden Eigenschaften direkt angreifen:

- Rasse,

- Ethnizität,

- Nationale Herkunft,

- Religiöse Zugehörigkeit,

- Sexuelle Orientierung,

- Geschlecht bzw. geschlechtliche Identität oder

- Schwere Behinderungen oder Krankheiten.“

Wegen der Einzelheiten der Gemeinschaftsstandards der Beklagten in der Fassung vom 08.10.2019, die dort nunmehr unter Ziffer 11 die Definition der Hassrede enthält, wird auf die Anlage B 25 Bezug genommen.

Die Beklagte informierte den Kläger am 19.04.2018 darüber, dass sie ihre Bedingungen und Richtlinien aktualisiert habe. Dem Kläger wurde die Möglichkeit gegeben, diese zu überprüfen und ihm wurden die Konsequenzen einer Nichtannahme mitgeteilt. Allerdings konnte der Kläger den Dienst vor Erteilung der Zustimmung nicht bzw. nicht vollständig nutzen. Hierbei machte die Beklagte die weitere Nutzung ihres Dienstes davon abhängig, dass den aktualisierten Nutzungsbedingungen zugestimmt wurde. Der Kläger stimmte den aktualisierten Bedingungen am 24.04.2018 ausdrücklich zu (Anlage B 41).

Am 23.12.2018 um 19.03 Uhr wurde bei F auf der Seite „M“ folgender Artikel (Bl. 19 d.A.) gepostet:

„M“ wird auch dieses Jahr wieder Weihnachten boykottieren. Wir feiern keine deutsch-christlichen Kackscheiß-Traditionen, die muslimische Menschen bewusst ausgrenzen. Morgen Abend geht es erst mal schön ins „Al-Arabiyya“, unserem Lieblingsmarokkaner. Und die Feiertage kurbeln wir den Umsatz der umliegenden Dönerbuden an. Natürlich wird auch gesoffen, was das Zeug hält. Anders erträgt man dieses monokulturelle Fest der Ausgrenzung ja auch nicht. Birne wegballern gegen Deutschland! #BoycottChristmas #FCKAfD #wir sindmehr“.

Eine Nutzerin kommentierte dies nach einem Post eines anderen Nutzers: „Haha, voll kaputt“, wie folgt gemäß Bl. 20 d.A.:

„Was ist daran denn kaputt, dass diese Leute ein bisschen mehr Verstand haben, als die meisten, denn sie haben doch recht! Es ist nur schwer zu ertragen in diesem ausländerfeindlichen Deutschland und überhaupt das ganze Elend dieser Welt…“

Der Kläger postete am 24.12.2018 gemäß Seite 15 der Klageschrift (Bl. 17 d.A. bzw. Bl. 776 d.A.) auf der Plattform der Beklagten den folgenden – streitgegenständlichen – Beitrag:

„@W Danke für Deine schönen und sehr passenden Worte! Es ist auch für uns immer wieder erschreckend festzustellen, dass die meisten Deutschen Nazis sind – aber wir werden niemals aufgeben und hören erst auf, wenn alles, was an das deutsche Wesen erinnert, aus den Gedanken gelöscht wurde! Nie wieder soll irgendetwas an Deutschland oder die deutsche Kultur erinnern!“.

Die Beklagte sperrte den Beitrag des Klägers am 25.12.2018 (Bl. 776 d.A.) mit dem Hinweis, dass dessen Beitrag nicht den F-Gemeinschaftsstandards entspreche. Der Kläger legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein und versuchte, die Beklagte zur Aufhebung der Sperre zu bewegen.

Am 27.12.2018 wurde der Beitrag von der Beklagten – nach einer Neubewertung des streitgegenständlichen Posts – wieder freigeschaltet mit folgenden Worten: „Es tut uns leid, dass wir das falsch verstanden haben. Wir haben deinen Beitrag noch einmal geprüft und bestätigt, dass er unseren Gemeinschaftsstandards entspricht…“. Die Sperre des Profils des Klägers dauerte dagegen an.

Am 02.01.2019 wandte sich der Kläger an seine hiesigen Prozessbevollmächtigten. Diese holten eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit ein. Der Kläger begehrt die Freistellung von Anwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 597,74 EUR und für die Einholung der Deckungszusage für das gerichtliche Verfahren in Höhe von 729,23 EUR. Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 09.01.2019 (Anlage K 13, Bl. 173 ff. d.A.) u.a. auf, die Sperre aufzuheben.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Nutzungsbedingungen der Beklagten zum Löschen sogenannter Hassbotschaften unwirksam seien. Die Gemeinschaftsstandards vom Frühjahr 2018 seien nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Beklagte könne sich insoweit nicht auf die Änderungsklausel in Ziffer 13 der bisherigen Bedingungen stützen, da sie gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 308 Nr. 5 BGB verstoße. Die erzwungene Zustimmung zur Änderung der Nutzungsbedingungen sei sittenwidrig.

Der Beitrag des Klägers verstoße nicht gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten und stelle auch keine Hassrede dar. Die angegriffene Äußerung des Klägers stelle sich als zulässige Meinungsäußerung dar. Die Bezeichnung „Nazi“ sei im politischen Kontext eine Abkürzung für Nationalsozialist. Dessen Verwendung könne zwar eine abschätzige Wertung enthalten, letztlich gehe es aber im gegebenen Zusammenhang eher um einen Vorwurf eines politischen Extremismus sowie der steigenden Ausländerfeindlichkeit Flüchtlingen gegenüber. Eine Herabsetzung oder Schmähung einer Person oder gar Gruppe scheide aufgrund des mangelnden Bezugs zu einer bestimmten Person oder zumindest abgrenzbaren, individualisierbaren Personengruppe von vornherein aus.

Ein Angriff gemäß den Gemeinschaftsstandards der Beklagten liege nicht vor, Durch die Aussage würde niemand wegen seiner Herkunft oder ethnischen Zugehörigkeit oder anderen dort genannten Eigenschaften angegriffen. Der Text stelle vielmehr nur eine Zustimmung zur Ansicht einer anderen Nutzerin dar, der folgend Deutschland immer ausländerfeindlicher werde. Die dort genannten „Deutschen“ würden nicht wegen ihrer Herkunft o.ä. angegriffen, sondern wegen ihrer Verhaltensweisen und Einstellungen. Der Beitrag vermittele auch dem flüchtigen Durchschnittsleser, dass er eine kritische Auseinandersetzung mit dem Verhalten und den Ansichten mancher Deutscher im Hinblick auf den Umgang mit der Aufnahme von Flüchtlingen bzw. der Flüchtlingsdebatte darstelle. Der Kläger impliziere mit seinem Beitrag nicht, dass ausnahmslos alle Deutschen „Nazis“ seien. Es handele sich um ein zulässiges Werturteil. Sinn des Hassredeparagraphen sei es, Minderheiten zu schützen, was bei der Gruppe der „Deutschen“ offensichtlich nicht zutreffe. Sich kritisch über die momentane Haltung vieler Deutscher gegenüber der Einwanderung zu äußern, sei als Auseinandersetzung in der Sache zulässig.

Die Bedingungen der Beklagten seien – sowohl in der alten wie in der neuen Fassung – intransparent und damit unwirksam. Es sei für den Nutzer kaum durchschaubar, welche Sanktionen ein Verstoß gegen Gemeinschaftsstandards habe. Es liege auch eine unangemessene Benachteiligung vor. Es liege ferner ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB vor.

Die Kontosperrung stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.

Bei dem Feststellungsantrag gemäß Ziffer 1 handele es sich nicht um einen abstrakten Feststellungsantrag zur Vorbereitung eines späteren, weiteren Leistungsantrages, sondern um einen Fortsetzungsfeststellungsantrag, mit dem die Vertragswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten geklärt werden solle. Hilfsweise stünde dem Kläger ein Datenberichtigungsanspruch gemäß Art. 16 DSGVO gegen die Beklagte zu.

Dem Kläger stehe ferner ein Unterlassungsanspruch gemäß Klageantrag zu Ziffer 2. gegen die Beklagte aus dem Nutzungsvertrag gemäß § 241 Abs. BGB i.V.m. § 1004 BGB analog und ein Anspruch auf Entschädigung bzw. Schadensersatz als fiktive Lizenzgebühr bzw. nach Art. 82 Abs. 2 DSGVO wegen einer unzulässigen Datenverarbeitung zu. Der Schaden, der durch die Verweigerung der Nutzung des Netzwerkes entstanden sei, sei mit 50 EUR pro Tag zu bemessen.

Der Kläger beantragt (nach Teilrücknahme des auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage gerichteten Antrags zu 6.b),

1. festzustellen, dass die am 24.12.2018 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers (https://www.F.com/S) auf www.F.com rechtswidrig war,

hilfsweise,

für den Fall, dass das Gericht das Feststellungsinteresse verneinen sollte,

die Beklagte zu verurteilen, die Daten des Klägers dahin zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 24.10.2018 gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht wird und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird,

2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen desnachfolgenden Textes auf www.F.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn er sich auf einen Beitrag über eine Messerstecherei in einem Asylbewerberheim bezieht. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen,

„Danke für deine schönen und sehr passenden Worte! Es ist auch für uns immer wieder erschreckend festzustellen, dass die meisten Deutschen Nazis sind. aber wir werden niemals aufgeben und hören erst auf, wenn alles an das deutsche Wesen erinnert, aus den Gedanken gelöscht wurde! Nie wieder soll irgendetwas an Deutschland oder die deutsche Kultur erinnern!“;

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperre gemäß Ziffer 1 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt, und in letzterem Fall, durch welches,

4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und gegebenenfalls welche,

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.500 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2018 zu zahlen,

6. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Rechtsanwaltskosten

a. für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 597,74 EUR und

c. für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage in Höhe von 729,23 EUR

durch Zahlung an die Kanzlei ... freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die Unzulässigkeit des Klageantrags zu Ziffer 1. wegen des Vorrangs der Leistungsklage.

Die Beklagte ist der Auffassung, ihre Gemeinschaftsstandards würden dem angemessenen Ausgleich der Meinungsfreiheit der Nutzer und der Interessen der Gemeinschaft sowie der Interessen der Beklagten dienen. Die Gemeinschaftsstandards seien hinreichend klar und transparent sowie wirksam und durchsetzbar. Die Änderung der Nutzungsbedingungen sei wirksam gewesen.

Es sei für eine Zulässigkeit der Löschung ausreichend, wenn ein Beitrag aus Sicht eines flüchtigen Durchschnittslesers vertretbar als Verstoß gegen die Bestimmungen und Richtlinien der Beklagten ausgelegt werden könne.

Die Aussage des Klägers in dem streitgegenständlichen Beitrag habe sich auf „Deutsche“ im Allgemeinen als „Nazis“ und somit als Rechtsextreme, Antisemiten, Rassisten und insgesamt abscheuliche Menschen bezogen. Diese Aussage habe – entgegen den Regelungen in den Gemeinschaftsstandards, insbesondere zur sog. Hassrede – zunächst bei der erstmaligen Beurteilung, vertretbar, den Schein hervorgerufen, damit Verachtung gegenüber Deutschen im Allgemeinen bzw. allen Deutschen zum Ausdruck zu bringen und eine Gruppe von Menschen aufgrund der nationalen Herkunft anzugreifen. Der Post beinhalte eine herabwürdigende Wortwahl und habe so geschienen, dass er Verachtung und Abscheu gegenüber Deutschen als Gruppe ausdrücken wollte. Die grundlose Bezeichnung der „meisten“ Deutschen als „Nazis“ stelle sich als beleidigender Angriff dar, der Äußerungen des Ekels und des Hasses gegenüber einer Personengruppe enthalten habe.

Die Interessen des Klägers an der Veröffentlichung von scheinbar schädlichen Inhalten, wie dem hier streitgegenständlichen Beitrag könnten die Rechte der Beklagten, die ein schützenswertes Interesse daran hätte, auf eine zivilisierte Kommunikationskultur hinzuwirken, nicht überwiegen.

Die Beklagte sei berechtigt gewesen, das Konto des Klägers bei Entfernung des streitgegenständlichen Posts vorübergehend für bestimmte Funktionen zu sperren.

Der Hilfsantrag zum Klageantrag zu Ziffer 1. sei unbegründet. Zum einen wären die Daten nicht unrichtig und zum anderen der Antrag unbegründet, da die Beklagte ihre ursprüngliche Entscheidung revidiert und den Post wiederhergestellt habe.

Bezüglich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs fehle es insbesondere an einer Wiederholungsgefahr. Dem Kläger sei auch kein Schaden nicht entstanden. Der entsprechende Antrag sei auch unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt sei.

Die Beklagte hat die Annahme der Zustellung zunächst wegen fehlender Übersetzung der Unterlagen verweigert (Bl. 383 d.A.). Der Kläger hat sodann mit Schriftsatz vom 08.08.2019 (Bl. 288 ff. d.A.) den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt. Vor Ergehen eines eventuellen Versäumnisurteils hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.08.2019 (Bl. 348 ff. d.A.) unter Aufrechterhaltung ihres Standpunkts, dass eine wirksame Zustellung nicht vorgelegen habe, ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist nur teilweise zulässig.

Das LG Frankfurt a.M. ist international und örtlich zuständig. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit, so dass jedenfalls aufgrund rügeloser Einlassung gemäß Art. 26 Abs. 1 S. 1 der Brüssel-Ia-VO 1215/2012 von einer Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auszugehen ist (vgl. auch BGH NJW 2018, 3178 Rn. 16).

Der Klageantrag zu Ziffer 1., der auf eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Löschung des Beitrags des Klägers gerichtet ist, ist nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig, da damit nicht die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses begehrt wird und es an einem Feststellungsinteresse des Klägers fehlt.

Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Klage nur auf die Feststellung einer Vorfrage oder eines Elements eines Rechtsverhältnisses gerichtet wäre, wenn auch grundsätzlich bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein können (vgl. dazu BGH NJW-RR 2015, 915). Denn die Auslegung des Klageantrags zu Ziffer 1. ergibt, dass er auf die Feststellung zielt, der Beklagten habe kein Recht zugestanden, das Nutzerkonto des Klägers zu sperren, also auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinn des § 256 Abs. 1 ZPO (OLG München, Beschl. v. 22.08.2019 – 18 U 1310/19, BeckRS 2019, 26477).

Es fehlt aber am erforderlichen Feststellungsinteresse. Gegenstand einer Feststellungsklage kann grundsätzlich nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und die Zukunft ergeben können (BGH NJW-RR 2016, 1404; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256 Rn. 3a). Da sich der vorliegende Feststellungsantrag auf eine Maßnahme der Beklagten bezieht, die unstreitig beendet ist, hängt die Zulässigkeit des Antrags davon ab, ob der Kläger noch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Beklagte eine „Sperrung“ klägerischen Accounts nicht vornehmen durfte. Dies ist hier nicht der Fall.

Insoweit hat der Kläger vorgetragen, die streitgegenständliche Sperrung werde auch nach ihrem Ablauf im System der Beklagten im Datensatz des Klägers vermerkt (Bl. 71 d.A.) und bei künftigen Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards bei der Verhängung von Sanktionen berücksichtigt. Einen etwaigen Anspruch auf Entfernung dieses Vermerks könnte bzw. müsste der Kläger allerdings mit einem entsprechenden Leistungsantrag geltend machen. Die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung würde noch nicht zu einer Entfernung des Vermerks aus dem Datensatz des Klägers führen (vgl. auch OLG München, Beschl. v. 22.08.2019 - 18 U 1310/19, BeckRS 2019, 26477 Rn. 7; vgl. auch OLG Dresden, Beschl. v. 11.12.2019 – 4 U 1680/19; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.03.2020 – 2-03 O 411/18).

II.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß Klageantrag zu 2. einen Anspruch auf Unterlassung der erneuten Sperrung bzw. Löschung des streitgegenständlichen Beitrags aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag gemäß § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den § 1004 BGB analog. Denn die Löschung des Beitrages des Klägers durch die Beklagte erfolgte rechtswidrig.

a. Die geltend gemachten Ansprüche sind gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Rom I-VO 593/2008 nach deutschem Recht zu beurteilen. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Darüber hinaus haben die Parteien in den Nutzungsbedingungen der Beklagten die Geltung deutschen Rechts vereinbart (vgl. auch LG Hamburg, Urt. v. 31.05.2019 – 305 O 117/18, BeckRS 2019, 21755 Rn. 18).

b. Die Parteien haben einen Vertrag über die Nutzung des sozialen Netzwerks der Beklagten geschlossen, bei dem es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag mit miet-, werk- und dienstvertraglichen Elementen handelt (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.09.2018 – 2-03 O 310/18, MMR 2018, 770; vgl. auch KG Berlin DNotZ 2018, 286 Rn. 56 m.w.N.; OLG München NJW 2018, 3115). Gegenstand dieses Vertrages sind auch die von der Beklagten gestellten Verhaltensregeln als AGB.

c. Grundlage für den Anspruch des Nutzers einer Social-Media-Plattform auf Unterlassung der Löschung eines von ihm auf der Plattform geposteten Textbeitrags sowie der hierauf gestützten Sperrung ist der Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag, durch den sich der Plattformbetreiber verpflichtet, dem Nutzer die Nutzung der von ihr angebotenen Dienste zu ermöglichen, in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB und der bei dessen Auslegung zu beachtenden mittelbaren Drittwirkung des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) (OLG München, Beschl. v. 22.08.2019 - 18 U 1310/19, BeckRS 2019, 26477 Rn. 7 m.w.N.; vgl. auch LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.09.2018 – 2-03 O 310/18, MMR 2018, 770). Gleiches muss auch für den Anspruch des Nutzers gelten, einen gelöschten Textbeitrag auf der Plattform wieder freizuschalten, wenn die Löschung unter Verletzung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit und damit unberechtigt bzw. rechtswidrig erfolgte.

d. Der Prüfung der Vertragswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten unter Berücksichtigung und Abwägung der widerstreitenden Interessen i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB sind die Vertragsbedingungen zu Grunde zu legen, die seit dem Frühjahr 2018 von der Beklagten gestellt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese in Form einer Vertragsänderung wirksam vereinbart worden.

Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Änderung der AGB auf der Grundlage der Änderungsklausel in Ziffer 13 der bisherigen Nutzungsbedingungen möglich gewesen wäre oder ob diese Klausel gegen § 307 BGB i.V.m. den aus § 308 Nr. 4 und 5 BGB abzuleitenden Wertungen verstößt. Denn die geänderten Nutzungsbestimmungen sind vorliegend durch Zustimmung des Klägers wirksam geworden.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte den Kläger am 19.04.2018 darüber informierte, dass sie ihre Bedingungen und Richtlinien aktualisiert habe und der Kläger den aktualisierten Bedingungen am 24.04.2018 ausdrücklich zugestimmt hat.

Die dem Kläger bei Aufruf des Dienstes der Beklagten zugegangene Mitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen in Verbindung mit der Aufforderung, diese durch Anklicken einer Schaltfläche anzunehmen, ist als Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages im Sinne von § 145 BGB anzusehen. Ein durch Anklicken erfolgter Vertragsabschluss hat grundsätzlich individuellen Charakter, auch wenn die Willenserklärungen, aus denen er sich zusammensetzt, vorformulierte Bestandteile besitzen. Die Neufassung der AGB wird in einem solchen Fall nicht aufgrund einer vorformulierten Änderungsklausel, sondern aufgrund eines nach allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrages einbezogen (MünchKommBGB/Basedow, 8. Aufl. 2019, § 305 Rn. 86, 90). Dieses individuelle Angebot im Sinne von § 145 BGB hat der Kläger angenommen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist das ihm aufgezwungene Angebot, entweder die Nutzungsbedingungen zu akzeptieren oder seinen Vertrag mit der Beklagten zu beenden, auch nicht als sittenwidrig anzusehen. Auch wenn die Beklagte im Bereich der sozialen Netzwerke in Deutschland eine überragend wichtige Stellung einnehmen mag, unterliegt sie zum einen keinem Kontrahierungszwang, sondern ist bei der Auswahl ihrer Vertragspartner im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote frei (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.09.2020 – 2-03 O 282/20; OLG Dresden NJW-RR 2020, 429 Rn. 4; LG Bremen MMR 2020, 426 Rn. 37; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.03.2020 – 2-03 O 411/20). Zum anderen ist aber auch nicht ersichtlich, weshalb die Annahme der geänderten Bedingungen für den Kläger so unzumutbar sein sollte, dass eine de-facto erzwungene Zustimmung als sittenwidrig anzusehen sein sollte. Die mit der Änderung erfolgte Präzisierung u.a. des Begriffes der Hassrede und des bei Verstößen geltenden Sanktionsregimes begünstigt im Gegenteil die Nutzer, weil sie das Ermessen der Klägerin zur Löschung von Beiträgen gegenüber der vorangegangenen Fassung beschränkt (vgl. OLG Dresden AfP 2020, 56, 57 m.w.N.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die dem Kläger aufgezwungene Änderung eine rechtswidrige Zwangslage des Klägers begründet hätte. Die Änderung der Bedingungen war daher zulässig (ebenso OLG Dresden AfP 2020, 56, 57; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.12.2018 – 7 W 66/18; LG Bremen, Urt. v. 20.06.2019 – 7 O 1618/18, BeckRS 2019, 12419; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.03.2020 – 2-03 O 411/18).

e. Bei den Nutzungsbedingungen und den darin in Bezug genommenen Gemeinschaftsstandards handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB (OLG Dresden NJW 2018, 3111; OLG Stuttgart NJW-RR 2019, 35; LG Hamburg, Urt. v. 31.05.2019 – 305 O 117/18, BeckRS 2019, 21755 Rn. 23).

Die in Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards niedergelegte Definition von „Hassrede“, die hier streitgegenständlich ist, und die hieran anknüpfende Sanktion in Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen verstoßen nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 BGB.

Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen knüpft die Entfernung von Beiträgen und die anderen dort geregelten Sanktionen an einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen, die Gemeinschaftsstandards und sonstige Bedingungen und Richtlinien der Beklagten von F und damit an im Grundsatz objektivierbare Kriterien. Die Verweisung in die weiteren, ebenfalls auf der Homepage der Beklagten abrufbaren Bedingungswerke macht die Klausel nicht intransparent. Eine – auch dynamische – Verweisung auf weitere Regelwerke steht der Transparenz einer Regelung nicht entgegen (OLG Dresden NJW 2018, 3111).

Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards enthält eine ausführliche, in leicht verständlicher Sprache verfasste Definition des aus dem angloamerikanischen Sprachraum übernommenen Begriffes der Hassrede. Dass die hierzu zählenden Angriffe nicht lediglich Formalbeleidigungen und Schmähkritik, sondern auch Meinungsäußerungen, die als Ausfluss der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zulässig sind, umfassen, lässt die Transparenz der Regelung unberührt. Der Nutzer, der Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards zur Kenntnis nimmt, wird erkennen, dass jede Art von gewalttätiger und entmenschlichender Sprache, eingeschlossen „Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen“ mit einer Sanktion geahndet werden kann, weil Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen insofern keine Einschränkung vorsieht. Dabei wird sich ihm möglicherweise der Sinn der Einteilung in drei Schweregrade nicht erschließen, weil weder nach den Gemeinschaftsstandards noch nach den Nutzungsbedingungen ein nach diesen Schweregraden abgestuftes Sanktionsregime vorgesehen ist. Er wird daraus aber den Rückschluss ziehen, dass die in Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen vorgesehenen Sanktionen unabhängig von diesen Schweregraden verhängt werden können (OLG Dresden NJW 2018, 3111). Dementsprechend werden die Nutzungsbedingungen der Beklagten in der Rechtsprechung überwiegend als wirksam angesehen (vgl. auch OLG Karlsruhe MMR 2020, 52 Rn. 29 ff.; KG Berlin, Beschl. v. 09.01.2020 – 10 W 29/19).

Es liegt auch keine überraschende Klausel im Sinne von § 305c BGB vor (vgl. insoweit OLG Dresden NJW 2018, 3111 Rn. 15 m.w.N.; OLG Dresden AfP 2020, 56; OLG Karlsruhe MMR 2020, 52 Rn. 35). Grundsätzlich kann der Betreiber eines sozialen Netzwerks seine Verhaltensregeln auch durch Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts oder durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.09.2018 – 2-03 O 310/18, MMR 2018, 770; Schwartmann/Ohr in Schwartmann, Praxishanduch IT-, Urheber- und Medienrecht, 4. Aufl. 2018, Kap. 11 Rn. 40; vgl. zu einer F-Seite auch VG München, Urt. v. 27.10.2017 – M 26 K 16.5928).

f. Die Löschung des Beitrages des Klägers erfolgte rechtswidrig.

aa.

Den Grundrechten kommt nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG insoweit eine mittelbare Drittwirkung zu, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfG NJW 1987, 827 Rn. 25; BVerfG NJW 1958, 257 Rn. 26). In dieser Funktion zielen die Grundrechte nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Hierbei sind kollidierende Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so zum Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG NJW 2018, 1667 Rn. 32 – Stadionverbot m.w.N.).

Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektive Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen (BVerfG NJW 1987, 827 Rn. 25). Im vorliegenden Fall bildet die Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB die konkretisierungsbedürftige Generalklausel, bei deren Auslegung dem vom Kläger geltend gemachten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit Schranken (allein) in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre, wobei nach der „Lüth“-Rechtsprechung des BVerfG eine Wechselwirkung zwischen Schutzbereich und Schranken dergestalt besteht, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (BVerfGE 7, 198, 208 f. – Lüth; Maunz/Dürig-Grabenwarter, GG, 82. EL 2018, Art. 5 Abs. 1 Rn. 139). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Grundrechte hier mittelbar auf das Verhältnis der Parteien wirken und dass daher in die verfassungsrechtlich vorgegebene Abwägung auch die anderen im Einzelfall betroffenen Grundrechte einzubeziehen sind (Maunz/Dürig-Grabenwarter, a.a.O., Art. 5 Abs. 1 Rn. 145 m.w.N.). Zur Bewertung des Verhaltens der Beklagten sind daher vorliegend auch ihre grundrechtlich geschützten Interessen zu beachten und in die Abwägung einzustellen.

In Bezug auf eine konkrete Äußerung ist daher bei der Beurteilung der mittelbaren Wirkung der Grundrechte das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse der Beklagten am Betrieb ihrer Plattform einzubeziehen (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.09.2018 – 2-03 O 310/18, MMR 2018, 770 m.w.N.). Im Ergebnis ist somit im Wege der praktischen Konkordanz ein möglichst schonender Ausgleich der widerstreitenden Interessen herbeizuführen.

Voraussetzung einer solchen Sperre ist dementsprechend zunächst, dass der Ausschluss sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich ist (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.09.2018 – 2-03 O 310/18, MMR 2018, 770 m.w.N.). Danach kann eine Sperre auch unter Berücksichtigung der dem Äußernden zu Gebote stehenden Meinungsfreiheit einerseits gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt sein, wenn der Äußernde mehrfach den Tatbestand der Beleidigung erfüllt und damit sowohl die Rechte anderer Nutzer verletzt als auch den Diskussionsverlauf nachhaltig gestört hat. Hierbei kann auch Berücksichtigung finden, ob das Verhalten des Äußernden geeignet ist, eine weitere sachliche Diskussion zu verhindern bzw. andere Nutzer fernzuhalten. Bei nachhaltigem, beleidigendem Verhalten soll der Betreiber nicht verpflichtet sein, den Nutzer weiterhin zu dulden (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.09.2018 – 2-03 O 310/18, MMR 2018, 770 m.w.N.).

In Anwendung dieser Grundsätze und unter Abwägung der jeweiligen Interessen der Parteien kann daher eine Löschung eines Beitrages jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen sein, die als „Hassrede“ im Sinne der Gemeinschaftsbedingungen der Beklagten anzusehen ist (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.09.2018 – 2-03 O 310/18, MMR 2018, 770 m.w.N.; ebenso OLG München NJW 2018, 3115; OLG Stuttgart, Urt. v. 23.01.2019 – 4 U 214/18, BeckRS 2019, 5526; OLG Dresden NJW 2018, 3111; OLG Dresden AfP 2020, 56; KG Berlin, Beschl. v. 09.01.2020 – 10 W 29/19; LG Bremen, Urt. v. 20.06.2019 – 7 O 1618/18, BeckRS 2019, 12419).

bb.

Bei der Bewertung ist zunächst der Sinngehalt der Äußerung zu ermitteln.

Maßgeblich für die Ermittlung des Aussagegehalts ist grundsätzlich nicht der Sinn, den der Äußernde der Äußerung beilegen wollte, sondern der in der Aussage objektivierte Sinngehalt, der durch Auslegung zu ermitteln ist (BVerfGE 82, 43, 51 ff.; BVerfG NJW 2005, 1341 – vollzugsfeindlich; BGH NJW 1982, 1805 – Schwarzer Filz; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 90 m.w.N.).

Bei der Interpretation ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, der ihren Sinn aber nicht abschließend festlegt. Dieser wird vielmehr auch von dem Kontext bestimmt, in dem die umstrittene Äußerung steht, und von den Begleitumständen, unter denen sie fällt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (BVerfG NJW 1995, 3303). Die begleitende Bildberichterstattung ist zur Interpretation der Wortberichterstattung mit heranzuziehen. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH NJW 2009, 3580; NJW 2009, 1872; NJW 2005, 279; NJW 1994, 915). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG NJW 2006, 207 Rn. 31 – Stolpe; zum Vorstehenden im Ganzen vgl. OLG München, Urt. v. 22.08.2017 – 18 U 1632/17, BeckRS 2017, 127834).

Hierbei ist auf das Verständnis des Empfängers abzustellen ist, an den sich die Äußerung unter Berücksichtigung der für ihn wahrnehmbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Umstände richtet (BVerfGE 93, 266, 295 – Soldaten sind Mörder II; BVerfG NJW 2003, 1303 – Benetton-Werbung; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 90). Maßgeblich hierfür ist der Durchschnittsleser (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 90 m.w.N.).

Den Gesamtkontext als Voraussetzung der korrekten rechtlichen Bewertung der konkreten Äußerung – und damit auch die behauptete Rechtswidrigkeit der Löschung/Sperrung – muss nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast der Kläger, der hieraus Ansprüche gegen die Beklagte ableiten will, darlegen und beweisen (OLG München, Beschl. v. 22.08.2019 – 18 U 1310/19, BeckRS 2019, 26477 Rn. 14; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 18.10.2018 – 15 W 57/18, K&R 2018, 803 = BeckRS 2018, 26063).

cc.

Bei der folgenden streitgegenständlichen Äußerung des Klägers handelt es sich um eine Meinungsäußerung, da der wertende und meinende Teil überwiegt. Diese ist auch nicht als Schmähkritik anzusehen.

„Danke für Deine schönen und sehr passenden Worte! Es ist auch für uns immer wieder erschreckend festzustellen, dass die meisten Deutschen Nazis sind. aber wir werden niemals aufgeben und hören erst auf, wenn alles an das deutsche Wesen erinnert, aus den Gedanken gelöscht wurde! Nie wieder soll irgendetwas an Deutschland oder die deutsche Kultur erinnern!“.

Der Kläger äußert hierdurch die von einer anderen Nutzerin geäußerte Ansicht, dass in Deutschland eine hohe Ausländerfeindlichkeit gerade gegenüber Flüchtlingen herrsche. Er behandelt den Vorwurf eines politischen Extremismus. sowie der steigenden Ausländerfeindlichkeit Flüchtlingen gegenüber. Mit der Äußerung, dass die meisten Deutschen „Nazis“ seien, handelt es sich um eine Wertung, die schon aufgrund des mangelnden Bezugs zu einer bestimmten Person oder zumindest abgrenzbaren, individualisierbaren Personengruppe keine Herabsetzung oder Schmähung einer Person oder gar Gruppe darstellt. Der Beitrag vermittelt auch dem flüchtigen Durchschnittsleser, dass er eine kritische Auseinandersetzung mit dem Verhalten und den Ansichten mancher Deutscher im Hinblick auf den Umgang mit der Aufnahme von Flüchtlingen bzw. der Flüchtlingsdebatte darstellt.

Meinungsäußerungen sind nur als unzulässig zu behandeln, wenn sie die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. Grundsätzlich liegt Schmähkritik nur vor, wenn eine Äußerung jeglichen sachlichen Bezug vermissen lässt, die inhaltliche Auseinandersetzung zurücktritt und eine Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (BVerfG NJW 2016, 2870; OLG Frankfurt NJW 2013, 798, 799; Wenzel/Burkhardt/Peifer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 5 Rn. 97) und der Angriff auf den Betroffenen selbst vom Standpunkt des Kritikers und unter Berücksichtigung seines Engagements für die Sache nicht mehr verständlich ist (BVerfG NJW 1991, 95 – Zwangsdemokrat; BVerfG NJW 1993, 1462 – Böll/Henscheid; BVerfG NJW 1994, 2413 – Kassenarzt; BGH NJW 1987, 1400 – Oberfaschist; BVerfG NJW 1983, 1415 – Bezeichnung der CSU als „NPD Europas“; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 20 Rn. 9a; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 190).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kontext der Äußerung, auch in Bezug auf den vorangegangenen Beitrag der Nutzerin W, betrifft zur Überzeugung des Gerichts eine kritische Auseinandersetzung mit der Ausgrenzung und Ausländerfeindlichkeit gegenüber Flüchtlingen, gerade in politisch rechten bzw. rechtsextremen Kreisen, die von dem Kläger als „Nazis“ bezeichnet werden (vgl. insoweit auch OLG Hamburg, NJW 1992, 2035, welches die Bezeichnung einer Religionsgemeinschaft als „Nazi-Sekte“ als Meinungsäußerung ansah, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritt; Wenzel/Burkhardt/Peifer, a.a.O., Kap. 5 Rn. 98, 101).

dd.

Die Äußerung des Klägers ist in Anwendung der vorgenannten Grundsätze auch nicht als „Hassrede“ anzusehen.

„Hassrede“ definiert die Beklagte wie folgt

„Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Geschlecht, Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit. Auch der Einwanderungsstatus ist in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. Wir teilen Angriffe wie unten beschrieben in drei Schweregrade ein.

Folgende Inhalte sind untersagt:

Angriffe mit Schweregrad 1 sind Angriffe, die auf eine Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten Eigenschaften oder der Einwanderungsstatus zutrifft (einschließlich aller Untergruppen, außer denen, die Gewaltverbrechen oder Sexualstraftaten begangen haben). Ein Angriff wird hier wie folgt definiert:

• Jedwede gewalttätige Äußerung oder Unterstützung in schriftlicher oder visueller Form

• Entmenschlichende Sprache oder Bilder. Hierzu gehört unter anderem Folgendes:

... [Gewalt- und Sexualstraftäter; andere Straftäter ]

Angriffe mit Schweregrad 2 sind Angriffe, die auf eine Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten Eigenschaften zutrifft. Ein Angriff wird hier wie folgt definiert:

• Aussagen über Minderwertigkeit oder Bilder, die implizieren, dass eine Person oder eine Gruppe körperliche, geistige oder moralische Defizite aufweist

• Körperlich (unter anderem „verunstaltet“, „unterentwickelt“, „abscheulich“, „hässlich“)

• Geistig (unter anderem „zurückgeblieben“, „behindert“, „niedriger IQ“, „dumm“, „Idiot“)

• Moralisch (unter anderem „Schlampe“, „Betrüger“, „billig“, „Schnorrer“)

• Ausdrücke von Verachtung oder ihre bildliche Entsprechung, wie u. a.:

...

Angriffe mit dem Schweregrad 3 sind Angriffe, die zum Ausschluss oder der Isolation einer Person oder Personengruppe aufgrund der oben aufgeführten Eigenschaften aufrufen. Wir lassen Kritik an Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze zu.

Inhalte, die Personen verunglimpfen beschreiben oder sie mit Verunglimpfungen angreifen. Verunglimpfungen werden als Ausdrücke bzw. Wörter definiert, die üblicherweise als beleidigende Bezeichnungen für die oben aufgeführten Eigenschaften verwendet werden.“

Diese Voraussetzungen sind vorliegend durch die streitgegenständliche Äußerung nicht erfüllt.

Zwar trifft es zu, dass der Kläger in seiner Äußerung an eine „nationale Herkunft“ bzw. „ethnische Zugehörigkeit“ der geschützten Eigenschaften aus den Bedingungen der Beklagten anknüpft, nämlich der „Deutschen“.

Ein Angriff gemäß den Gemeinschaftsstandards der Beklagten liegt jedoch nicht vor, Durch die Aussage wird niemand wegen seiner Herkunft oder ethnischen Zugehörigkeit oder anderen dort genannten Eigenschaften angegriffen. Der Text ist vielmehr im Gesamtkontext als Zustimmung zur Ansicht der vorherigen Nutzerin zu verstehen, dass Deutschland bzw. deren Bürger immer ausländerfeindlicher würden. Die dort genannten „Deutschen“ werden nicht wegen ihrer Herkunft angegriffen, sondern wegen ihrer Verhaltensweisen und Einstellungen.

Die Kammer teilt die Einschätzung des Klägers, dass dieser mit seinem Beitrag nicht impliziere, dass ausnahmslos alle Deutschen „Nazis“ seien. Sich kritisch über die momentane Haltung vieler Deutscher gegenüber der Einwanderung zu äußern, ist als Auseinandersetzung in der Sache zulässig. Diese Einschätzung wurde offenbar auch von der Beklagten geteilt, als sie den Beitrag am 27.12.2018 wieder freischaltete und schriftlich bestätigte, dass der Beitrag ihren Gemeinschaftsstandards entspreche.

Nach alledem konnte die Beklagte die Äußerung bereits aufgrund ihrer eigenen Bedingungen nicht zum Anlass der Löschung nehmen. Auch dem flüchtigen Durchschnittsleser musste sich – entgegen der Einschätzung der Beklagten - nicht der Eindruck aufdrängen, dass der Kläger Verachtung gegenüber allen bzw. den meisten Deutschen als Gruppe ausdrücken wollte.

2. Der Kläger kann dementsprechend auch die Unterlassung der Löschung der streitgegenständlichen Äußerung verlangen. Auf die obigen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Löschung wird verwiesen.

Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH, NJW 2018, 3506 Rn. 26 – Direkt-Mailing; BGH, NJOZ 2018, 194 Rn. 17; jew. m.w.N.). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (BGH, NJOZ 2018, 194 Rn. 17), die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt die Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel).

Die Beklagte beruft sich insoweit darauf, dass es an der Wiederholungsgefahr fehle, weil sie auf die Beschwerde des Klägers hin den streitgegenständlichen Beitrag wiederhergestellt habe. Angesichts der Vielzahl der auf ihrer Plattform veröffentlichten Beiträge müsse ihr die Möglichkeit zugestanden werden, Beiträge zunächst zu löschen und (erst) nach einer Beschwerde wiederherzustellen.

Dem folgt die Kammer auch unter dem Eindruck der von der Beklagten genannten Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2020 – I-4 U 113/19, vorgelegt als Anlage B109, Bl. 961) nicht. Im Ergebnis plädiert die Beklagte hier für eine Art „Freischuss“ bei der Bewertung der Rechtswidrigkeit von Beiträgen auf ihrer Plattform. Hierbei erkennt die Kammer durchaus, dass die Beklagte bzw. die von ihr eingesetzten Mitarbeiter in kurzer Zeit Beiträge bewerten und hierbei schwierige Entscheidungen treffen müssen.

Jedenfalls im vorliegenden Fall kann die Beklagte sich jedoch hierauf nicht berufen, unabhängig davon, dass die Beklagte zu dem von ihr postulierten hohen Aufwand keinen substantiierten und einlassungsfähigen Vortrag gehalten hätte, z.B. welche Maßnahmen sie ihrerseits im Rahmen der Prüfung von Beiträgen ergriffen hat und welche – ggf. unüberwindlichen – Schwierigkeiten sich ihr dennoch stellen.

Die Annahme eines „Freischusses“, wie ihn die Beklagte befürwortet, würde im Ergebnis dazu führen, dass die Beklagte im Widerspruch zu den oben genannten Grundsätzen jederzeit und willkürlich, also ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung, Beiträge zumindest auf Zeit löschen und hierbei möglicherweise darauf setzen könnte, dass der betroffene Nutzer eine Beschwerde nicht oder nicht nachdrücklich genug erhebt. Dies ist in Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien nicht sachgerecht.

Die Kammer ist in Fällen wie dem hiesigen vielmehr der Auffassung, dass die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Entfall der Wiederholungsgefahr durch eine Richtigstellung sinngemäß Anwendung finden können. Es ist nämlich anerkannt, dass auch unter anderen Umständen als bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr entfallen kann. Allerdings sind an die Widerlegung der Vermutung strenge Anforderungen zu stellen (BGH, NJOZ 2018, 194 Rn. 17; BGH, NJW 2005, 594, 595). Es soll insoweit erforderlich sein, dass der Verletzer jenseits allen Zweifels deutlich macht, dass er die beanstandete Behauptung unter keinen Umständen wiederholen werde (Soehring/Hoene, a.a.O., § 30 Rn. 11). Hat der Äußernde seine Angabe widerrufen oder eine Richtigstellung veröffentlicht, ist in der Regel vom Wegfall der Wiederholungsgefahr auszugehen (OLG Dresden, AfP 2011, 189; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 17 m.w.N.). Auch eine schriftliche Entschuldigung gegenüber dem Verletzten soll ausreichen (Soehring/Hoene, a.a.O., § 30 Rn. 11 m.w.N.). Allerdings muss die Korrektur in hinreichend deutlicher Form erfolgen. Es muss eine endgültige Abstandnahme von angegriffenen Äußerung erkennbar sein (BVerfG, NJW 2004, 589 – Haarfarbe des Bundeskanzlers (dort nur Hinweis auf gegenteilige Auffassung des Klägers); Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 17). Ob der Korrektur eine Aufforderung des Betroffenen vorausging, ist unerheblich (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 17 m.w.N.). Auch die schlichte Löschung – bzw. im hiesigen Fall Wiederherstellung – reicht nicht (vgl. OLG Köln MMR 2012, 197).

Zu berücksichtigen kann es auch sein, wenn der Äußernde im Prozess um die Äußerung deren Rechtmäßigkeit verteidigt, ohne zugleich deutlich zu machen, dass dies ausschließlich zu Zwecken der Rechtsverteidigung und mit der verbindlichen Versicherung geschieht, die umstrittene Äußerung unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits nicht zu wiederholen (BGH NJW 1998, 1391 – Klartext; BGH NJW-RR 2001, 1483; Soehring/Hoene, a.a.O., § 30 Rn. 10).

Diesen Voraussetzungen wird das Verhalten der Beklagten im hiesigen Fall nicht gerecht. Zwar hat die Beklagte auf die Beschwerde des Klägers hin mitgeteilt, dass der Beitrag wieder verfügbar sei und hat sich dafür entschuldigt, dass sie den Beitrag falsch verstanden habe. Damit hat die Beklagte im Ansatzpunkt die oben dargestellten Anforderungen erfüllt. Jedoch ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass die Beklagte die dem Kläger gegenüber ausgesprochene Sperre gerade nicht wieder aufgehoben hat. Vielmehr dauerte diese weiter an. Wenn die Beklagte aber einräumt, dass sie den Beitrag des Klägers fälschlicherweise deaktiviert hat, dann muss sie auch ihre Ernsthaftigkeit zu erkennen geben, dass sie diese Handlung nicht wiederholen wird. Insoweit hat die Beklagte auch keinerlei Vortrag dazu gehalten, ob sie aufgrund der erfolgreichen Beschwerde des Klägers Vorkehrungen getroffen hat, dass sein Beitrag bei einer Wiederholung nicht erneut gelöscht würde. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn die Beklagte durch die Wiederherstellung ernsthaft zum Ausdruck bringen wollte, dass sie einen Fehler begangen hat, der sich – gleichsam zum Entfall der Wiederholungsgefahr führend – nicht wiederholen soll. Hierbei konnte offenbleiben, ob die Beklagte nach diesen Grundsätzen überhaupt berechtigt wäre, zugleich mit der Deaktivierung des – auch nach ihrem Vortrag zumindest nicht eindeutig rechtswidrigen – Beitrags des Klägers eine Sperre des Nutzers auszusprechen, oder, ob sie diese nicht erst androhen und ggf. nach Abwarten einer Beschwerdefrist hätte verhängen dürfen.

Nach alledem ist im hiesigen Fall von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht auszugehen.

Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

3. Angesichts der Unzulässigkeit des Feststellungsantrages zu Ziffer 1., war der hilfsweise gestellte Antrag auf Berichtigung von Daten zu prüfen (Klageantrag zu Ziffer 1.). Dieser ist jedoch unbegründet.

Der Betroffene einer Datenverarbeitung – wie hier unzweifelhaft der Kläger – kann vom Verantwortlichen nach Art. 16 DSGVO die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen. Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse. Unrichtige personenbezogene Daten sind zu berichtigen. Unrichtig sind personenbezogene Daten, wenn die durch sie vermittelten Informationen über den Betroffenen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen (Sydow/Peuker, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 16 Rn. 7 m.w.N.). Für die Frage nach der Unrichtigkeit ist es unerheblich, ob dem Verantwortlichen ein Verschulden vorzuwerfen ist. Auf den Umfang der Unrichtigkeit kommt es grundsätzlich ebenfalls nicht an (BeckOK-DatenschutzR/Worms, 33. Ed. 01.08.2020, DS-GVO Art. 16 Rn. 52).

Richtig oder unrichtig können allerdings nur Tatsachen sein, also dem Beweis zugängliche konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart. Werturteile sind daher vom Anwendungsbereich des Art. 16 DSGVO nicht erfasst, soweit sie nicht auf Tatsachen zurückgeführt werden können (Sydow/Peuker, a.a.O., Art. 16 Rn. 7; Gola/Reif, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 16 Rn. 10; Kühling/Buchner-Herbst, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 16 Rn. 9; differenzierend Ehmann/Selmayr-Kamann/Braun, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 16 Rn. 20; BeckOK-DatenschutzR/Worms, a.a.O., Art. 16 Rn. 53 ff.).

Der Kläger wendet sich vorliegend gegen den angeblichen Vermerk der Beklagten, dass ein „Verstoß“ gegen die Nutzungsbedingungen vorgelegen habe. Wie oben dargestellt, handelt es sich insoweit um eine rechtliche Einschätzung, die die Beklagte zunächst bejaht und anschließend nach Überprüfung verneint hat. Dementsprechend liegt ein Werturteil vor (vgl. zu rechtlichen Bewertungen als Werturteil auch BGH NJW 2016, 1584 Rn. 20 – Nerzquäler; ebenso wie hier LG Köln, Urt. v. 13.05.2019 - 21 O 283/19, Anlage B60; LG Marburg, Urt. v. 17.05.2019 - 2 O 150/15, Anlage B55).

Darüber hinaus hat die Beklagte – unbestritten – vorgetragen, dass sie ihre ursprüngliche Entscheidung revidiert und den Post wiederhergestellt habe. Die Daten sind daher bereits „berichtigt“, so dass ein eventueller Anspruch auf Berichtigung auch bereits erfüllt wäre.

4. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft darüber, ob die Beklagte ein Unternehmen mit der Prüfung beauftragt hat (Antrag zu 3.).

Grundsätzlich kann sich ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ergeben, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Verpflichtet ist dabei in der Regel derjenige, gegen den der Leistungsanspruch geltend gemacht werden soll, für den die Auskunft benötigt wird. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Einschaltung eines dritten Unternehmens weitere Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte begründen könnte, zumal sich aus den AGB der Beklagten, insbesondere deren Datenrichtlinie, sehr weit gehende Rechte zur Nutzung und Weitergabe der von den Nutzern ihrer Dienste erhobenen Daten ergeben und nicht ersichtlich ist, dass durch die Offenlegung gegenüber beauftragten Unternehmen ein Schaden entstehen könnte (vgl. OLG München, Beschl. v. 22.08.2019 - 18 U 1310/19, BeckRS 2019, 26477 Rn. 22; OLG München, 07.01.2020 – 18 U 2346/19; vgl. auch LG Hamburg, Urt. v. 31.05.2019 – 305 O 117/18, BeckRS 2019, 21755 Rn. 51 ff.).

5. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Auskunft, ob die Beklagte konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche (Antrag zu 4.).

Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage. Zudem dient der Auskunftsanspruch ersichtlich auch nicht dazu, die günstigste Art der Schadensberechnung wählen zu können, sondern allein dazu, Informationen über mögliche weitere Verantwortliche für die Löschung von Beiträgen im sozialen Netzwerk der Beklagten zu erhalten. Darüber hinaus sind Ansprüche des Klägers gegen die Bundesrepublik Deutschland, die vorbereitet werden sollten, nicht ersichtlich (vgl. OLG München, 07.01.2020 – 18 U 2346/19). Damit fehlt es ebenso an einem Rechtsschutzbedürfnis (OLG München, Beschl. v. 22.08.2019 - 18 U 1310/19, BeckRS 2019, 26477 Rn. 24; LG Hamburg, Urt. v. 31.05.2019 – 305 O 117/18, BeckRS 2019, 21755 Rn. 54; vgl. auch OLG Oldenburg, Urt. v. 27.01.2020 – 13 U 128/19).

6. Der Kläger kann auch nicht die Zahlung von Schadensersatz verlangen (Antrag zu 5.).

a. Für die Zuerkennung einer Geldentschädigung fehlt es an einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Klägers bei gleichzeitigem Vorliegen eines schweren Verschuldens der Beklagten (vgl. auch OLG Oldenburg, Urt. v. 27.01.2020 – 13 U 128/19). Der Kläger war durch die Löschung seines Beitrages und der zeitlich begrenzten Sperre seines Kontos lediglich in der Form seiner sozialen Kontaktaufnahme eingeschränkt. Ihm war es möglich, über andere Medien mit anderen Personen in Kontakt zu treten.

b. Soweit der Kläger seinen Zahlungsanspruch mit dem Eintritt eines materiellen Schadens infolge der fehlenden Nutzung des Netzwerkes während des Sperrzeitraums begründet und insoweit die Bezahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 50 EUR täglich verlangt, dringt er hiermit nicht durch. Nach der sogenannten Differenzhypothese setzt die Annahme eines materiellen Schadens grundsätzlich voraus, dass der tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen, ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde. Danach liegt ersichtlich kein Schaden des Klägers vor, da er auch ohne Sperre keine Lizenzgebühr für die Nutzung seines F-Profils und der dort gespeicherten Daten erhalten hätte (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.03.2020 – 2-03 O 411/18; vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 27.01.2020 – 13 U 128/19; LG Hamburg, Urt. v. 31.05.2019 – 305 O 117/18, BeckRS 2019, 21755 Rn. 57).

c. Auch eine fiktive Schadensberechnung kommt nicht in Betracht. Diese wird nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen für zulässig gehalten. Eine Anwendung auf die Sperre eines F-Accounts hält die Kammer für nicht angebracht (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 31.05.2019 – 305 O 117/18, BeckRS 2019, 21755 Rn. 57; LG Traunstein, Urt. v. 13.12.2019 – 8 O 2622/18).

d. Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Daten des Klägers – jedenfalls in Bezug auf die hier streitgegenständliche Sperre – in datenschutzrechtswidriger Weise verarbeitet hätte. Nach den AGB der Beklagten darf die Beklagte solche Löschungen vornehmen und Sperren aussprechen. Dann ist aber auch die Verarbeitung der Daten für diesen Zweck von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO erfasst. Dass die Datenverarbeitung der Beklagten aus anderen Gründen rechtswidrig wäre, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welcher Schaden dem Kläger durch die angeblich rechtswidrige Verarbeitung entstanden sein sollte.

7. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Kosten (Antrag zu 6.), jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe.

a. Der Kläger kann für das außergerichtliche Abmahnschreiben auch Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten aus den §§ 683, 677, 670 BGB i.V.m. § 257 BGB verlangen (Antrag zu 6.a), jedoch nicht in dem begehrten Umfang.

Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs durch Ermittlung des nach dem berechtigten Teil der Abmahnung zu ermittelnden Gegenstandswert zu bestimmen (BGH (VI. Zivilsenat) NJW 2017, 1550 Rn. 28 – Michael Schumacher; anders im Bereich des Wettbewerbsrechts BGH (I. Zivilsenat) GRUR 2010, 744 Rn. 52 – Sondernewsletter: Quotelung).

Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 07.09.2018 – 16 W 38/18, NJOZ 2019, 576) ist für den Anspruch auf Unterlassung der Löschung und Sperre in der Regel ein Streitwert von 3.000 EUR, also 4.500 EUR im Hauptsacheverfahren, anzusetzen. Da hier gemäß Klageantrag zu Ziffer 2. nur die „Unterlassung“, nicht auch die Freischaltung, Gegenstand der Klage ist, kann der Kläger von der Beklagten aus einem Gegenstandswert von 3.000 EUR die Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten inklusive Pauschale und Umsatzsteuer verlangen, d.h. in Höhe von 334,75 EUR.

b. Für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage gemäß Klageantrag zu Ziffer 6 lit. c. kann der Kläger keinen Ersatz der insoweit entstandenen Anwaltskosten verlangen. Denn es war dem Kläger zuzumuten, zunächst selbst eine Deckungszusage zu erreichen und erst nach Ablehnung der Versicherung einen weiteren Anwaltsauftrag zum Tätigwerden gegenüber der Rechtsschutzversicherung zu erteilen (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 27.01.2020 – 13 U 128/19). Die entsprechenden Umstände hat der Kläger bereits nicht dargetan, sondern vielmehr nur darauf verwiesen, dass in anderen Fällen die Rechtsschutzversicherung erst auf Anforderung durch den Anwalt tätig geworden sei.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kostenquote trägt dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien Rechnung.

8. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

9. Dem Kläger war auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 25.08.2020 kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger auf den Schriftsatz der Beklagten, der überwiegend Rechtsvortrag enthielt und nur wenige Seiten lang war, nicht bis zur oder in der mündlichen Verhandlung einlassen konnte. Insbesondere ist die Wochenfrist des § 132 Abs. 1 ZPO eingehalten.