Landgericht Berlin

Urteil v. 15.12.2006 - Az.: 15 O 389/06

Tenor

In dem Rechtsstreit (…) hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 15.12.2006 durch den Richter am Landgericht (…) als Einzelrichter für Recht erkannt:

1. Die einstweilige Verfügung vom 01.06.2006 wird bestätigt.

2. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Sachverhalt

Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung der Zusendung von unerbetener Werbung per Email.

Der Antragsteller betreibt zusammen mit Herrn Rechtsanwalt (…) einen Blog im Internet. Darunter ist eine Internetseite zu verstehen, die periodisch neue Einträge enthält; neue Einträge stehen an oberster Stelle, ältere folgen in umgekehrt chronologischer Reihenfolge. Thema des Blogs, der sich an Juristen richtet und sich schlagwortartig "RSV-Blog" nennt, sind praktische Erfahrungen mit den Leistungen der Rechtsschutzversicherer. Redaktionell verantwortlich und Vertreter im Sinne des MDStV-Presserechts sind der Antragsteller und Rechtsanwalt (…). Auf den Internetseiten findet sich unter "Mitmachen? Hinweise? Kritik" u.a. folgende Angaben:

"Hinweise?

Aber auch sonst können sie sich gern mit einer Email an uns wenden. Denn gern nehmen (wir) Ihre Hinweise und Erfahrungen mit dem Regulierungsverhalten von Rechtschutzversicherern entgegen.

Kontakt!

Sie können jederzeit auch Kontakt zu den einzelnen Autoren aufnehmen. Eine Übersicht finden sie hier."

Wegen der weiteren Einzelheiten der Internetseiten des Blogs wird auf die Anlagen 1-3 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 04.07.2006, Bl. 45 ff. d. A. verwiesen.

Zu den Autoren gehört auch der Antragsteller.

Der Antragsgegner ist geschäftsführender Gesellschafter der (…) GbR. Diese veranstaltet Fortbildungen für Fachanwälte, wobei die vor Ort stattfindenden Seminare aufgezeichnet und im Internet als Videostream angeboten werden.

Am 21. Mai 2006 sandte der Antragsgegner eine Email mit dem Betreff "Einladung zum kostenlosen Online-Seminar" an den Antragsteller. Darin lud der Antragsgegner nach der Anredeformel "Sehr geehrter Herr Kollege (…)" dazu ein, kostenlos im Internet ein Seminar für Rechtsanwälte und Mitarbeiter zum neuen RVG zu besuchen. Ferner schrieb der Antragsgegner:

"Wenn Ihnen unser Angebot gefällt, würde ich mit freuen, wenn Sie über das Projekt der (…) GbR berichten. Wir benötigen jede Mithilfe, um eine Akzeptanz für Online-Seminare zu schaffen."

Der Antragsteller hatte zuvor nicht in Kontakt zum Antragsgegner oder der (…) GbR gestanden und auch nicht sein Einverständnis mit der Zusendung der Email erklärt.

Der Antragssteller sieht in der unverlangt zugesandten Email-Werbung einen rechtswidrigen Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Auf seinen am 29. Mai 2006 eingegangenen Eilantrag hat es die Kammer dem Antragsgegner bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt, zum Zwecke der Werbung für die Teilnahme an von ihm organisierten Online-Seminaren per E-Mail Kontakt von der Adresse "(…)" an den Antragssteller unter dessen Adresse "(…)" heranzutreten, ohne dass dessen Einverständnis vorliegt oder zu vermuten ist.

Gegen die am 09.06.2006 zugestellte einstweilige Verfügung hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt.

Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung vom 01.06.2006 zu bestätigen.

Der Antragsgegner beantragt, die einstweilige Verfügung vom 01.06.2006 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass es sich nicht um eine klassische Werbemail, sondern um eine Pressemitteilung handele. Es habe nicht für die Buchung von Seminaren geworben, sondern ein neues Informationsmodell für Juristen mit der Bitte vorgestellt werden sollen, gegebenenfalls darüber zu berichten.

Ferner ist der Antragsgegner der Ansicht, dass eine ausdrückliche Einwilligung in die Zusendung einer derartigen Mitteilung vorgelegen habe. Denn durch die Angaben, die auf den Internetseiten des Blogs unter "Hinweise?" und "Kontakt!" erhältlich waren, sei dazu eingeladen worden, per E-mail mit der Redaktion in Kontakt zu treten. Die Inhalte des kostenlos angebotenen Seminars seien für die Mitglieder des Blogs von Interesse, da die Abrechnung des zivilrechtlichen Mandats auch bei der Zusammenarbeit mit Rechtsschutzversicherungen eine wichtige Rolle spiele.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, da sie zu Recht ergangen ist (§§ 936, 925 ZPO).

Der Antragsteller hat sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.

I.

Der Antragsteller kann vom Antragsgegner wie tenoriert die Unterlassung von Email Werbung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB verlangen. Das Zusenden unerbetener Email-Werbung stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Diese Rechtsprechung ist wiederholt bestätigt worden (BGH, NJW 2004, 1655; KG, NJW-RR 2005, 51); der Antragsgegner greift dies auch nicht an.

Auch angesichts der Einwendungen des Antragsgegners ist im vorliegenden Fall von einer unerbetenen Werbe-Email auszugehen:

1.

Der werbende Charakter der Email entfällt zunächst nicht dadurch, dass es sich um eine Pressemitteilung handelt. Dabei kann dahinstehen, ob jede Art von Pressemitteilungen per Email, also auch solche ohne kommerziellen Hintergrund, einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb darstellen. Denn im vorliegenden Fall steht hinter der Mitteilung ein konkretes wirtschaftliches Interesse des Antragsgegners, nämlich mittels eines Berichts in dem Blog des Antragstellers eine größere Öffentlichkeit für die gewerbliche Tätigkeit seiner Gesellschaft auf dem Gebiet der Fortbildung zu erlangen.

Jedenfalls bei einem solchen wirtschaftlichen Interesse kann sich der Antragsgegner nach Ansicht des Gerichts aber nicht auf Art. 5 GG berufen, zumal dieses Grundrecht gerade dem Schutz der Presse dient und sich daraus nicht umgekehrt ein im Vergleich zu sonstigen Gewerbetreibenden geringerer Schutzumfang ableiten lässt.

Unerheblich bleibt in diesem Zusammenhang ferner, dass es sich für den Antragsteller um ein kostenloses Seminar handeln sollte, da die Öffentlichkeit, auf die die Pressemitteilung letztendlich zielte, für das Seminar natürlich hätte zahlen sollen.

2.

Der Antragsteller hatte auch nicht in die Zusendung der Werbe-Email eingewilligt. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus den Internetseiten des Blogs selbst. Denn dort wird unter "Hinweise?" zwar ausgeführt, dass Interesse an Hinweisen und Erfahrungen mit den Regulierungsverhalten von Rechtsschutzversicherungen besteht. Darum geht es bei dem von der Gesellschaft des Antragsgegners angebotenen Seminar aber nicht. Denn die Frage, wie sich ein Rechtsschutzversicherer verhält, hängt von dem Vertrag mit dem Versicherten ab, während sich das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz mit der Abrechnung des Anwalts gegenüber seinem Mandanten befasst.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass zwischen beiden Rechtsbereichen dann ein gewisser Zusammenhang besteht, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist und es etwa um die Frage der Übernahme der Anwaltskosten durch die Versicherung geht. Konkrete Angaben in dieser Hinsicht macht die angegriffene Email aber nicht, und auch im Weiteren hat der Antragsgegner nicht vorgetragen, dass das angebotene Seminar sich gerade mit dieser Schnittstelle von Rechtsschutzversicherung und RVG befasse.

Aus den Angaben unter "Kontakt!" auf den Internetseiten des Blogs ergibt sich nichts anderes. Denn wenn dort die Kontaktaufnahme zu den einzelnen Autoren ermöglicht wird, bedeutet dies in der Gesamtschau der Angaben nicht, dass diese mit der Zusendung von Emails jedweden Inhalts einverstanden wären, sondern eben nur mit Emails bezüglich des Regulierungsverhaltens von Rechtsschutzversicherern.

3.

Der Antragsgegner konnte auch nicht auf Grund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Antragstellers am Empfang der Email vermuten (BGH aaO). Worin diese Umstände - abgesehen von den bereits erörterten Angaben auf den Internetseiten des Blogs - bestehen sollten, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen; derartige Umstände sind auch nicht ersichtlich.

II.

Die Dringlichkeit ist gemäß § 940 ZPO unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung drohender Gewalt zu bejahen: darunter fällt auch jede unerlaubte Handlung (Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Auflage 2005, 940 Rdn. 4).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.