Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Berichterstattung über Pornodarsteller
Leitsatz
Ein Pornodarsteller, der mit einer bekannten Schauspielerin liiert ist, wird durch eine Berichterstattung über seine Mitwirkung als Darsteller in kommerziell zu verwertenden Pornofilmen nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn er sich in dem Film dem Publikum ohne jede Einschränkung präsentiert und sein Gesicht erkennen lässt. Die Schutzinteressen des Klägers an seinem Persönlichkeitsrecht treten in einem solchen Fall hinter den Äußerungsinteressen des Zeitschriftenverlags zurück.
Sachverhalt
Der Kläger hatte verschiedentlich in pornographischen Filmproduktionen mitgewirkt. Sein Bild war auf dem Cover für das entsprechende Filmmaterial abgebildet, sein Gesicht in den Filmen jeweils erkennbar.
Nachdem der Kläger von einer bekannten Schauspielerin anlässlich der Verleihung des deutschen Filmpreises öffentlich als ihr neuer Lebenspartner vorgestellt worden war, druckte die Beklagte, eine Zeitungsverlegerin, unter voller Namensnennung einen Artikel folgenden Inhalts über den Kläger:
"Und Fernsehstar …? Was mag sie gefühlt haben, als sie erfuhr, dass ihr neuer Freund … noch vor wenigen Monaten als Pornodarsteller brillierte - ohne Kondom natürlich. Kann es nach einem solchen Vertrauensbruch eine andere Lösung als Trennung geben?" |
Der Kläger sah sich durch diese Wortberichterstattung in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Entscheidungsgründe
Der Bundesgerichtshof folgte dem nicht.
Der Kläger habe sich bewusst dem Publikum ohne jede Einschränkung präsentiert und sein Gesicht erkennen lassen. Das Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit trete hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung jedenfalls insoweit zurück, als die Mitteilung der Tatsache betroffen sei, der Kläger habe in pornographischen Filmen mitgewirkt und dabei kein Kondom benutzt.