Kein wettbewerbswidriges Verhalten bei Verstoß gegen Steuervorschriften
Leitsatz
Steuerrechtliche Vorschriften stellen keine Marktverhaltensregeln dar. Daher handelt derjenige, der dagegen verstößt, nicht unlauter und damit auch nicht wettbewerbswidrig, wenn er die Steuervorschriften verletzt.
Sachverhalt
Bei dem Beklagten handelte es sich um einen gemeinnützigen Verein, welcher im Rahmen seiner Alten- und Behindertenarbeit auch Personenbeförderung gegen Entgelt anbot.
Der Kläger war Taxiunternehmer und war der Ansicht, dass der Beklagte eine eigenständige Dienstleistung mit der Beförderung erbringe. Er führe die Fahrten außerhalb seines Zweckbetriebes durch. Der Taxiunternehmer konnte dafür Rechnungen vorlegen, aus denen hervorging, dass für die durchgeführten Krankenfahrten keine Steuern abgeführt wurden.
Er war der Auffassung, dass der Beklagte sich dadurch einen wettbewerblichen Vorteil verschaffe. Daher ersuchte er gerichtliche Hilfe.
Entscheidungsgründe
Die Richter entschieden zugunsten des Vereins.
Sie stellten klar, dass der Verein nicht unlauter gehandelt habe.
Zwar sei die Beförderung von Alten und Kranken im Rahmen der Gesundheitspflege nicht als Zweckbetrieb anzusehen. Denn wenn kein Zweckbetrieb vorliege könne sich die Nichtbesteuerung tatsächlich zum Nachteil der Mitbewerber auswirken.
Dennoch handle es sich bei den steuerrechtlichen Vorschriften nicht um eine Marktverhaltensregel. Denn wer die Regeln der Steuerbegünstigung überschreite, verhalte sich auch nicht anders als derjenige, der im allgemeinen Wirtschaftsbereich Steuern hinterziehe. Es fehle für die Bejahung eines Wettbewerbsverstoßes daher an der erforderlichen spezifischen Marktbezogenheit.