Kein DSGVO-Unterlassungsanspruch gegen unsichere Datenverarbeitung

Oberlandesgericht München

Beschluss v. 29.10.2019 - Az.: 15 W 1308/19

Leitsatz

Kein DSGVO-Unterlassungsanspruch gegen unsichere Datenverarbeitung

Tenor

In Sachen (...)

wegen einstweiliger Verfügung 

(...)

erlässt das Oberlandesgericht München - 15. Zivilsenat - durch (...) als Einzelrichter am 29.10.2019 folgenden Beschluss

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 9.10.2019, Az.: 20 O 13060/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragssteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.000,00 € festgesetzt

Entscheidungsgründe

I.

Mit Schriftsatz vom 19.9.2019 beantragte der Antragssteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Gegenstand des Antrags war ein Anspruch auf Unterlassung einer unsicheren Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Antragsstellers, die widerrechtlich veröffentlicht worden seien.

Mit Schriftsatz vom 12.9.2019 hatte die Antragsgegnerin bereits eine Schutzschrift gegen einen möglichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung u.a. beim Landgericht München I eingereicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Darstellung im Beschluss des Landgerichts München I vom 9.10.2019, mit dem es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat. 

Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, eine Anspruchsgrundlage bestehe nicht und bei Erlass der einstweiligen Verfügung würde die Hauptsache vorweggenommen (Seite 2 des Beschlusses, ab dem 6. Absatz).

Gegen diesen Beschluss hat der Antragssteller mit Schriftsatz vom 10.10.2019 sofortige Beschwerde eingelegt und begründet, die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 23.10.2019 hierauf erwidert.

Mit Beschluss vom 25.10.2019 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen.

1.    
Es fehlt dem Antragssteller das Rechtsschutzbedürfnis zur gerichtlichen Durchsetzung seines Begehrens, worauf das Landgericht bereits zu Recht hingewiesen hat. 

Denn dem Antragssteller steht ein effizienterer Weg zur Verfügung, indem er einen Löschungsantrag nach Art 17 DS-GVO stellt (vgl. auch LG Karlsruhe, Urteil vom 11.10.2019 - 8 0 282/19). 

Der Antragssteller hat zwar insoweit ausgeführt, auch im Fall eines Widerspruchs oder der Löschung würde die Antragsgegnerin weiter Daten des Antragsstellers verarbeiten und auch die bloße Speicherung von Daten falle unter den Begriff der Verarbeitung; auch dürfe die Antragsgegnerin die Daten gar nicht löschen (Schriftsatz vom 10.10,2019, Seite 14, BI. 102 d.A.).

Es geht vorliegend aber nicht entscheidend um die Frage, inwieweit die bloße Speicherung begrifflich als Verarbeitung anzusehen ist und inwieweit eine Aufbewahrungspflicht der Antragsgegnerin bezüglich der Daten des Antragsstellers besteht.

Es geht vielmehr darum, ob dem Antragssteller mit einer Löschung personenbezogener Daten nach Art. 17 DS-GVO nicht ein effektiverer Weg zur Verfügung steht, für die Zukunft die Verarbeitung (und ungewollte Verbreitung) seiner Daten zu verhindern. Insoweit weist die Antragsgegnerin zutreffend daraufhin, dass auch nach einem Löschungsantrag noch gespeicherte Daten nicht beliebig und anlasslos verarbeitet werden dürfen, sondern nur im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht. Eine Verarbeitung wie vorliegend im Rahmen des „P(...) S(...) Programms“ geschehen, darf gerade nicht mehr stattfinden.

Es ist seitens des Antragsstellers nicht aufgezeigt worden, dass der Löschungsantrag in Fällen wie dem streitgegenständlichen wirkungslos wäre, einen erneuten Vorfall also nicht verhindern könnte.

2.    
Auch fehlt es an der Wiederholungsgefahr: Aus Sicht des Gerichts hat die Antragsgegnerin hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, welche Maßnahmen sie nach Bekanntwerden des Vorfalls ergriffen hat (vgl. Schutzschrift vom 12.9.2019, Selten 4 f, BI, 36 f d.A. und Schriftsatz vom 4.10,2019, Seiten 13 f, BI. 61 f d.A.). Die Antragsgegnerin weist im Schriftsatz vom 23.10.2019 auch zutreffend darauf hin, dass das Interesse der Antragsgegnerin an einer ausreichenden Datensicherung dem Interesse des Antragsstellers schon aus ökonomischen Gründen in nichts nachstehe (vgl. hierzu auch LG Karlsruhe, Urteil vom 11.10.2019 - 8 O 282/19, Seite 7 f).

Dass die ergriffenen Maßnahmen der Antragsgegnerin unzureichend wären, zeigt der Antragssteller nicht auf, insbesondere was konkret seitens der Antragsgegnerin noch veranlasst gewesen wäre (auch aus seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind insoweit keine weiteren Anhaltspunkte dafür erkennbar, welche Maßnahmen die Antragsgegnerin noch ergreifen müsste, nachdem er dies nicht weiter spezifiziert).

Soweit der Antragssteller darauf hingewiesen hat, dass auf die Website der (...) auch nach den Vorfällen noch zugegriffen werden konnte, hat die Antragsgegnerin diese für einen begrenzten Zeitraum bestehende Erreichbarkeit mit der forensischen Untersuchung und diesbezüglichen IT-Checks erklärt. Der Vortrag des Antragsstellers, wonach bestritten werde, dass die Plattform nur kurzfristig aktiviert worden sei, ist unergiebig, da damit allein der Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht nachgekommen wird.

Der Antragssteller weist in diesem Zusammenhang zwar weiter darauf hin, dass im Rahmen der Aktivierung der Plattform das Risiko eines erneuten Datenmissbrauchs vorgelegen habe; hierbei  handelt es sich aber ebenfalls nicht um eine glaubhaftgemachte Wiederholungsgefahr, zumal dieses Geschehen im Rahmen von Untersuchungsmaßnahmen zur Behebung zukünftiger Datenlecks erfolgt wäre und damit mit dem ursprünglichen Datenvorfall nicht vergleichbar wäre.

3.
Schließlich fehlt es auch am Verfügungsgrund:

3.1.
Der Verfügungsgrund besteht in der (objektiv begründeten) Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Eilbedürftigkeit, sog „Dringlichkeit“). Grundsätzlich hat der Gläubiger die Besorgnis darzulegen und die dazu behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen. Es muss ein „dringendes Bedürfnis“ für die Eilmaßnahme bestehen. Der Gläubiger muss auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen sein. Die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren darf nicht möglich sein, die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren darf keiner Rechtsverweigerung gleichkommen (vgl. zum Ganzen insb. G. Voilkommer in: Zöller, Zivilpro-zessordnung, 32, Aufl. 2018, § 935 ZPO Rn 10 ff).

3.2.    
Die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es vorliegend - entgegen der Formulierung im Antrag - nicht um ein bloßes Unterlassen geht, sondern von der Antragsgegnerin die Vornahme aktiver Handlung verlangt wird, insbesondere die Einrichtung risikoadäquater Schutzmaßnahmen, um weitere Datenvorfälle zu verhindern.

Damit zielt der Antrag auf den Erlass einer Leistungsverfügung im Sinne von § 940 ZPO, dessen Voraussetzungen der Antragssteller aber nicht dargelegt hat (hierzu auch LG Karlsruhe, aaO, Selten 9 f und LG München I, Beschluss vom 21.10,2019 - 25 O 13047/19). 

Denn in diesem Zusammenhang ist auch das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zu beachten, nachdem der Antragssteller in der Sache bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren (nach summarischer Prüfung) das erlangen würde, was er im Hauptsacheverfahren erreichen könnte.

Die strengeren Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung hat der Antragssteller jedoch weder hinreichend dargelegt, noch glaubhaft gemacht. Es ist weder erkennbar, warum er derart dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen sein soll und andernfalls derart erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zumutbar ist.

Dass die Antragsgegnerin sensible personenbezogene Daten des Antragsstellers mit einem erheblichen Missbrauchspotential verarbeite und bei Fortdauer der Datenverarbeitung weitere unbefugte Zugriffe auf die Nutzerdatenbank zu befürchten seien (so der Antragssteller), reicht als Begründung dafür, dass ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar wäre, nicht aus, zumal der Antragssteller schon auf der Ebene der Wiederholungsgefahr eine solche nicht glaubhaft machen konnte.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Antragsstellers zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß § 3 ZPO.