Hostprovider kann für Rechtsverletzungen Dritter auf blogspot.com haften
Leitsatz
Ein Hostprovider eines Blogs kann für die Rechtsverletzungen Dritter, die auf dem Blog blogspot.com begangen werden, haften. Dies gilt zumindest dann, wenn er trotz Kenntnis des Rechtsverstoßes die Webseiten abrufbar hält.
Sachverhalt
Der Kläger war im Immobiliengeschäft tätig. Er ging gegen die Beklagte wegen der Verbreitung einer beleidigenden Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung vor.
Die Beklagte hatte ihren Sitz in den USA und stellte die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter der Internetadresse www.blogspot.com eingerichteten Weblogs zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs fungiert die Beklagte als Hostprovider. Der Kläger war der Ansicht, dass in einem von einem Dritten eingerichteten Weblog eine Tatsachenbehauptung abrufbar war, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig erachtete.
Die Vorinstanzen gaben dem Kläger Recht, so dass die Beklagte Rechtsmittel einlegte und schließlich vor den BGH zog.
Entscheidungsgründe
Das Gericht erklärte, dass das Rechtsmittel zur Aufhebung des vorhergehenden Urteils führe und verwies die Sache zur erneuten Überprüfung zurück.
Es führte in seiner Begründung weiter aus, dass ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht bejaht werden könne.
Vorliegend treffe die Beklagte als Hostprovider jedoch nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit, weil der beanstandete Blog-Eintrag weder von der Beklagten selbst verfasst worden sei noch sie sich den Inhalt zu Eigen gemacht habe. Es komme hier nur eine Störerhaftung in Betracht, weil die technischen Möglichkeiten des Blogs von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden seien.
Dabei dürfe die Prüfungspflicht nicht über Gebühr auf den Provider erstreckt werden. Er hafte insofern ab Kenntnis seit der Beanstandung. Dabei müsse der Hinweis so konkret gefasst sein, dass es dem Provider möglich sei, den Rechtsverstoß ohne eigene rechtliche und tatsächliche Überprüfung zu erkennen. Vorliegend habe die Beklagte die Abmahnung an den Blogger weitergeleitet, dies aber erst nach Klagerhebung. Da die Webseiten aber abrufbar blieben, sei ein weiterer Prüfungsvorgang notwendig. Daher die Zurückweisung an das Berufungsgericht.