Forderungsmeldung an SCHUFA bei Urteil ohne vorherige Androhung rechtmäßig
Leitsatz
Forderungsmeldung an SCHUFA bei Urteil ohne vorherige Androhung rechtmäßig
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. März 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 45 O 271/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
A.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger betreffende Einträge bei der … zu widerrufen. Der Kläger ist Geschäftsführer der Komplementärin der … … einem mittelständischen Unternehmen.
Das Landgericht Berlin hat die Klage auf Widerruf der von der Beklagten veranlassten Negativeinträge bei der SCHUFA und dortigen Beantragung, seinen persönlichen Scorewert auf den Stand vor den Negativeinträgen zurückzusetzen, abgewiesen.
Dem Verfahren liegt zugrunde, dass der Insolvenzverwalter der … gegen den Kläger vor dem Amtsgericht Syke ein Anerkenntnisurteil vom 01. Dezember 2015 erwirkte, nach dem dieser einen Betrag von 445,14 € nebst Zinsen sowie 40,95 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen hatte. Nach Abtretung dieser Forderung an die Beklagte am 23. Februar 2016 meldete die Beklagte am 07. Juni 2017 die verfahrensgegenständliche Forderung von (nunmehr) 525,24 € bei der SCHUFA ein und teilte den aktuellen Saldo aus dem Anerkenntnisurteil, den Zinsen und dem Kostenfestsetzungsbeschluss mit. Nach Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 12. Juni 2017 nahm der Kläger am 23. Juni 2017 die Überweisung vor, die am 26. Juni 2017 dort einging, woraufhin eine Erledigung an die SCHUFA übermittelt wurde. Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der vorgenannten Einmeldung an die SCHUFA.
Das Landgericht Berlin hat ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG oder den Regelungen des BDSG. Die streitgegenständliche Datenübermittlung durch die Beklagte verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, weil diese nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG zulässig gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers könne als übermittelnde Stelle nicht lediglich der Inhaber der betreffenden Forderung in Betracht kommen; dem gesetzlichen Wortlaut sei eine derartige Beschränkung nicht zu entnehmen. Die notwendige Interessenabwägung zwischen den wechselseitig Betroffenen sei durch die gesetzgeberische Ausgestaltung sachgerecht getroffen worden. Unabhängig hiervon sei die Beklagte vorliegend unstreitig Inhaberin der Forderung gewesen. Gegenstand der Mitteilung sei ein Anerkenntnisurteil gewesen, dessen titulierte Forderung sofort fällig und bis zur Mitteilung durch den Kläger nicht erfüllt gewesen sei. Diese Übermittlung sei entgegen der Ansicht des Klägers auch zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich gewesen. Der Umstand, dass die anerkannte Forderung aus Sicht des Klägers gering und für ihn von untergeordneter Bedeutung gewesen sei, habe keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Übermittlung an die SCHUFA. Das Vorliegen eines nicht erfüllten Titels lasse unabhängig von seiner Höhe Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit, aber auch Zahlungswilligkeit des Schuldners zu und sei von erheblicher Bedeutung für das Kreditsicherungssystem. Die Zulässigkeit der Datenübermittlung sei nicht von einer vorherigen Prüfung entgegenstehender Interessen des Betroffenen abhängig, soweit die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 S. 1 BDSG erfüllt seien. Selbst bei Vornahme einer – von der angefochtenen Entscheidung nicht zugrunde gelegten – ergänzenden Interessenabwägung würde dies dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen. Die gesetzliche Regelung sehe keine Verpflichtung der Beklagten vor, vor der Meldung an die SCHUFA einen Hinweis auf die bevorstehende Mitteilung oder eine (erneute) Zahlungsaufforderung zu übermitteln. Der Kläger sei als Geschäftsmann, der Kredite in Anspruch nehme, als mit dem System der Eintragung bei der SCHUFA vertraut anzusehen, zumal er bei Erlass des Anerkenntnisurteils anwaltlich vertreten gewesen sei, und habe die streitgegenständliche Forderung dennoch über anderthalb Jahren nicht beglichen. Die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes nach § 35 Abs. 5 BDSG seien vorliegend nicht gegeben. Das Übersehen einer offenen titulierten Forderung sogar nach dem dazu ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss könne der Kläger nicht der Beklagten oder der SCHUFA anlasten, die nicht verpflichtet seien, ihn an seine Pflichten zu erinnern.
Der Kläger hat gegen das ihm am 29. April 2019 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin am 24. Mai 2019, Eingang bei Gericht am selben Tag, Berufung eingelegt.
Der Kläger rügt, die angefochtene Entscheidung habe unberücksichtigt gelassen, dass die Forderung zwar unstreitig an die Beklagte abgetreten worden sei, der zugrunde liegende Titel jedoch noch nicht auf die neue Forderungsinhaberin umgeschrieben worden sei, so dass die Voraussetzung einer Zwangsvollstreckung nicht vorlägen. Da es rechtlich keine „Vollstreckungsstandschaft“ gebe, könne es auch keine „Einmeldungsstandschaft“ geben. Ausgehend hiervon fehle es am erforderlichen berechtigten Interesse der Beklagten, während andererseits die berechtigten Interessen des bisherigen Forderungsinhabers nicht mehr vorgelegen hätten. Das Erfordernis der erneuten Titelzustellung nach Abtretung solle dem Schuldner eine Überprüfung ermöglichen, zumal erst nach dem Schreiben vom 12. Juni 2017 offenbar geworden sei, an wen klägerseits zu zahlen gewesen sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 28a BDSG seien vorliegend nicht gegeben. Soweit die Übermittlung personenbezogener Daten nur zur Wahrung berechtigter Interessen erlaubt sei, so könne ein solches bei Vorliegen eines rechtskräftigen Titels – wie vorliegend – nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, wie vorhandener weiterer negativer Vor-Eintragungen, eines vergeblichen Vollstreckungsversuchs, der Androhung von Zwangsvollstreckung bzw. einer Einmeldung, angenommen werden. Die Wirkungen einer SCHUFA Eintragung hätten „strafähnlichen Charakter“, so dass insbesondere die im Strafrecht geltenden Verfassungsgrundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots, die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgen würden, anwendbar seien. Hiernach seien die Gerichte bei verfassungskonformer Auslegung des BDSG zu einer entsprechenden Einzelfallprüfung angehalten. Es sei ohnehin unzulässig, aus Motiven der Exekutive bzw. der Fachverwaltung in einem Gesetzesentwurf auf einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers zu schließen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin, Zivilkammer 45, vom 26.3.2019, GeschZ 45 O 271/18, aufzuheben und
1. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr veranlassten Negativeinträge betreffend den Kläger bei der … mit Sitz in Wiesbaden (die gesamten zu Konto-Nr. … bei der SCHUFA gemeldeten Vorgänge, insbesondere Titulierung von 525,00 € zum 1.12.2015 und Forderungsbetrag per 7. 6. 2017 über 750,00 €) zu widerrufen und bei der … zu beantragen, seinen persönlichen Scorewert auf den Stand vor den Negativeinträgen zurückzusetzen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.348,94 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen. Der Senat nimmt ergänzend Bezug auf die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung.
B.
Die Berufung des Klägers ist nach einstimmiger Sicht des Senats unbegründet und im Beschlusswege zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
I.
Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Die Berufung kann nach § 513 Abs. 1 ZPO ausschließlich darauf gestützt werden, dass das angegriffene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO durch das Berufungsgericht zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung als die erstinstanzlich getroffene rechtfertigen.
Danach ist die Berufung des Klägers unbegründet. Hierbei legt der Senat den Antrag mangels Ausführungen in der Berufungsbegründung zu § 538 Abs. 2 ZPO dahingehend aus, dass die Abänderung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird.
Der Senat hat hierzu im Hinweisbeschluss vom 02. Juli 2019, auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, wie folgt ausgeführt:
„1. Das Landgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen.
(1) Hierbei ist es nicht streitentscheidend, dass die angefochtene Entscheidung nicht ergänzend das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 in den Blick genommen hat, das die nationalen Regelungen, u.a. durch Wegfall des § 28a BDSG a.F., den europarechtlichen Vorgaben angepasst hat.
(2) Auch die Berufungsbegründung stützt weder den Abänderungsantrag auf die geänderte Rechtslage noch rügt sie – hierauf gestützt – eine fehlerhafte Rechtsanwendung.
(3) Angesichts des Inkrafttretens der Gesetzesänderung zum 25. Mai 2018 (BGBl I 2017, 2097) beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung an die SCHUFA nach der früheren Rechtslage bis zur Gesetzesänderung (nachfolgend: „a.F.“), während die Frage, ob der Kläger – aktuell – einen Anspruch auf „Widerruf“ der Negativeinträge und „Beantragung“ (durch die Beklagte) einer Zurücksetzung auf den damaligen Scorewert geltend machen kann, sich nach der aktuellen Rechtslage in der Zusammenschau mit §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG richtet.
2. Hinsichtlich der Erwägungen der Berufungsbegründung verweist der Senat zur Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung auf die landgerichtlichen Ausführungen und merkt ergänzend Folgendes an:
(1) Nach § 28a Abs. 1 S. 1 BDSG a.F. war – neben der Erforderlichkeit zur „Wahrung berechtigter Interessen“ (hierzu ergänzend unter (2) und (3)) – die „Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien“ (§ 3 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3a, Abs. 7 BDSG a.F.) – wozu unstreitig die SCHUFA zu zählen ist – „nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist“ und ein dort genannter Fall (Nr. 1 bis 5) vorlag. Dies ist vorliegend auch nach dem Klagevortrag der Fall, weil der Kläger die Forderung trotz Fälligkeit nicht bezahlt hat und gegen ihn ein (rechtskräftiges) Urteil (§ 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG a.F.) – hier das Anerkenntnisurteil vom 01. Dezember 2015 – vorlag. Zugleich lag ein Fall nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG a.F. vor, weil der Kläger die Forderung ausdrücklich anerkannt hat.
(2) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die – unstreitig – fehlende Umschreibung des Vollstreckungstitels auf die Beklagte (§§ 750 Abs. 2, 727 ZPO) mit der rechtlichen Folge dahingehend berufen, das berechtigte Interesse des bisherigen Forderungsinhabers sei (trotz auf ihn lautenden Titels) entfallen, während das berechtigte Interesse des Zessionars vor Titelumschreibung noch nicht vorliege. § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG a.F. stellte unabhängig von der Zustellung allein auf den Erlass des Titels ab; die klägerische Wertung liefe darauf hinaus, die Datenübermittlung im Falle des Anerkenntnisses (Nr. 3) als zulässig anzusehen, bei – weitergehender – Titulierung des Anerkenntnisses (Nr. 1) hingegen vor Zustellung des Titels die Zulässigkeit zu versagen. Diese Bewertung hält der Senat für – erkennbar – unzutreffend.
2.1
Das berechtigte Interesse im Sinne des BDSG a.F. ist entgegen der Berufungsbegründung nicht vom Vorliegen eines Vollstreckungstitels des Forderungsinhabers abhängig. Dies folgt bereits aus der Systematik des § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 BDSG a.F..
2.2
Der Einwand des Klägers, es sei gerade Sinn des Erfordernisses einer Titelumschreibung nach Abtretung, „dem Schuldner eine Überprüfung zu ermöglichen“, greift nicht durch.
Einer Überprüfung der Rechtsmäßigkeit des zugrunde liegenden Anspruchs, den der Kläger ohnehin nicht in Abrede stellt, bedurfte es angesichts der Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) nicht. Die Wirksamkeit der Abtretung stellt der Kläger ebenso wenig in Abrede. Das Verfahren zur Titelumschreibung (§§ 727, 325 ZPO) dient nicht dem Zweck, den säumigen Schuldner auf eine unterbliebene Erfüllung (§ 362 BGB) hinzuweisen, sondern ist Ausdruck des formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens, welches die Vollstreckung durch einen nicht im Titel bezeichneten „Dritten“ grundsätzlich ausschließt.
2.3
Mit Blick auf die Regelung des § 407 Abs. 1 BGB, wonach der neue Gläubiger eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, gegen sich gelten lassen muss, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung kennt, waren die berechtigten Interessen des Klägers – entgegen der Berufungsbegründung – durch die Abtretung der titulierten Forderung auch vor entsprechender Offenlegung gegenüber dem Kläger nicht beeinträchtigt. Vorliegend hat der Kläger nicht an einen Nicht-Gläubiger geleistet, sondern – trotz Anerkenntnisurteils und Kostenfestsetzungsbeschluss – über einen erheblichen Zeitraum gar nicht geleistet.
(3) Der rechtliche Ansatz der Berufungsbegründung trifft dahingehend zu, dass § 28a Abs. 1 S. 1 BDSG a.F. neben der Nichtleistung trotz Fälligkeit und einem der in Nr. 1 bis 5 genannten Anwendungsfälle nach seinem Wortlaut das Erfordernis eines „berechtigten Interesses“ zur Datenübermittlung anspricht. Die Annahme des Klägers, ein „berechtigtes Interesse“ i.S.d. § 28a Abs. 1 S. 1 BDSG a.F. liege im Falle eines rechtskräftigen Titels des Gläubigers – wie vorliegend – nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, wie vorhandener weiterer negativer Vor-Eintragungen, eines vergeblichen Vollstreckungsversuchs, der Androhung von Zwangsvollstreckung o.ä. vor, geht hingegen fehl.
3.1
Die klägerische Wertung in der Berufungsbegründung, den berechtigten Interessen sei „schon dadurch Genüge getan, dass es ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil gibt“, ist unzutreffend, weil sie – entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG a.F. – eine Datenübermittlung in diesem Falle sogar dauerhaft ausschlösse. Die Annahme des Klägers ist auch im Übrigen systemwidrig. Sie würde ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung bei titulierten Forderungen i.S.d. § 28a Abs. 1 S. 1 BDSG a.F. ausschließen, während es in den übrigen Fällen (Nr. 2 bis 4) mangels Titel vorläge. Ohnehin könnte der Kläger hieraus für sich keinen günstigen Umstand herleiten, weil vorliegend angesichts des ausdrücklichen Anerkenntnisses auch der Fall des § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a.F. BDSG erfüllt ist. Der Gesetzessystematik ist vielmehr zu entnehmen, dass die dortigen Anwendungsfälle (Nr. 1 bis 5) hinsichtlich der Zulässigkeit der Datenübermittlung rechtlich gleichwertig sein sollen.
3.2
Das im Wortlaut angesprochene „berechtigte Interesse“ i.S.d. § 28a Abs. 1 S. 1 BDSG a.F. ist vorliegend gegeben.
3.2.1
Es ist weder der Gesetzesbegründung noch der Rechtsprechung zu entnehmen, dass die Datenübermittlung vom Vorliegen der klägerseits angenommen zusätzlichen Voraussetzungen abhängig sein könnte.
3.2.1.1
Mit den in § 28a Abs. 1 S. 1 BDSG a.F. geregelten Anforderungen an die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Betroffene vor der Meldung der Forderung an eine Auskunftei ausreichende Gelegenheit erhält, die Forderung zu begleichen oder das Bestehen der Forderung zu bestreiten (vgl.BT-Drs. 16/10529, S.14; ebenso BGH, Beschluss vom 19. März 2015 – I ZR 157/13 = NJW 2015, 3508 bei Juris zu Tz. 25).
Konkrete Anhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber habe sich mit dem Erlass des Änderungsgesetzes zum BDSG vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2254) zur bis zum 25. Mai 2018 geltenden Fassung des § 28a BDSG die Begründung im Gesetzgebungsverfahren nicht zu eigen gemacht, trägt der Kläger nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich; die Annahme, der Gesetzgeber habe das Gesetz in der im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagenen Form gleichsam aufgrund anderer Erwägungen inhaltsgleich erlassen, ist mit Blick auf die über die Homepage des Deutschen Bundestages allgemein zugänglichen Vorgänge zum Gesetzeserlass ohne tatsächliche Grundlage und liegt auch sonst fern.
Der Wortlaut der Gesetzesbegründung zum BDSG vom 29. Juli 2009, der mit Blick auf die „notwendige Rechtssicherheit … einheitliche Voraussetzungen für die Übermittlung von Daten“ (BT-Drs. 16/10529, S. 12) statuiert, enthält folgende – der Rechtsansicht des Klägers in der Berufungsbegründung widersprechende – Sachbegründung zu § 28a BDSG a.F. (BT-Drs. 16/10529, S. 14):
- „Die vorgeschlagene Regelung in Absatz 1 schafft einheitliche Voraussetzungen für die Übermittlung von Daten über Forderungen an Auskunfteien, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist. Die Anforderungen an die Zulässigkeit dieser Datenverarbeitungen werden derzeit in der Praxis unterschiedlich beurteilt. Die neue Regelung soll insofern Rechtssicherheit schaffen. Grundlegende Voraussetzung einer zulässigen Übermittlung ist zunächst, dass die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um berechtigte Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten zu wahren. Die nach geltender Rechtslage zusätzlich vorzunehmende Abwägung dieser Interessen mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung wird durch die Prüfung der Voraussetzungen der Nummern 1 bis 5 ersetzt.“
- Im Fall der Nr. 1 „treten die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung zurück, sofern der Betroffene die Forderung trotz Wissens um ihr Bestehen und berechtigtes Geltendmachen durch den Gläubiger nicht begleicht“.
- „Gleiches gilt auch für die Fälle, in denen der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat (Nummer 3), sie aber trotzdem – ohne rechtliche Gründe – nicht begleicht.“
In den Fällen, in denen der Schuldner Einwände oder Einreden gegen die Forderung geltend machen kann, ist das nach § 28a Abs. 1 zweiter Halbsatz BDSG erforderliche berechtigte Interesse des Gläubigers an der Übermittlung der Angaben über die Forderung nicht gegeben. Ein solcher Fall
(z.B. bei erfolgter Aufrechnung oder Erfüllung) liegt hier auch nach dem Klagevortrag jedoch nicht vor.Die klägerseits verlangte (erneute) vorherige Verpflichtung zur Benachrichtigung über eine bevorstehende Übermittlung greift im Falle des § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 BDSG a.F. nicht ein. Hierzu merkt die Gesetzesbegründung an:
- „Weitere Voraussetzung für die Meldung einer nicht rechtskräftig festgestellten Forderung in den Datenbestand einer Auskunftei ist nach der vorgeschlagenen Regelung, dass die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat. Rechtzeitig ist die Unterrichtung nur, wenn dem Betroffenen noch die Möglichkeit verbleibt, in zumutbarer Weise die Forderung zu begleichen oder ihr Bestehen zu bestreiten.“
Im hiesigen Streitfall war die (zudem anerkannte) Forderung aber rechtskräftig festgestellt.
3.2.1.2
Die angefochtene Entscheidung verweist zutreffend auf die anerkannten Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich das berechtigte Interesse an der Datenübermittlung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 S. 1 BDSG a.F. aus der Beteiligung an dem Schufa-Warnsystem der Kreditwirtschaft ergebe (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2015 zu 16 U 41/14 = ZD 2015, 336 bei Juris zu Tz. 28). Gerade die Mitteilung der Daten zu einem nicht erfüllten Vollstreckungstitel sind – erkennbar – für die Kreditwirtschaft von großer Bedeutung
(OLG Saarbrücken, Urteil vom 02. November 2012 zu 5 U 187/11; OLG Düsseldorf a.a.O.).Die konkrete Prüfung entgegenstehender Interessen des Betroffenen vor der Datenübermittlung ist im Lichte der bis zum 25. Mai 2018 geltenden gesetzlichen Neuregelung aus dem Jahre 2009 entbehrlich, soweit – wie vorliegend – der Schuldner die materielle Berechtigung der schuldhaft nicht beglichenen Forderung nicht in Abrede stellt. Der Senat hat hierzu bereits früher (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 23. August 2011 zu 4 W 43/11, BeckRS 2012, 19531) wie folgt ausgeführt:
„Des Weiteren war die Übermittlung der Daten zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder Dritter auch erforderlich. Hierunter ist ein berechtigtes Interesse der übermittelnden oder der empfangenden Stelle zu verstehen (Gola/Schomerus, BDSG, 10. Auflage 2010, § 28a Rn. 7). Das Interesse der Schufa an der Übermittlung der Daten an sie ergibt sich bereits aus der ihren Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit der Auskunftserteilung. An weitere Voraussetzungen ist die Zulässigkeit der Datenübermittlung nicht geknüpft. Insbesondere entfällt eine Prüfung entgegenstehender Interessen des Betroffenen (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 16. März 2011 – 19 U 291/10, DuD 2011, 494-498, Rn 44 nach juris). Denn dessen schutzwürdigen Interessen wird bereits dadurch Genüge getan, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit anhand der in Ziff. 1 bis 5 des Abs. 1 enthaltenen Kriterien „gesichert“ festgestellt wird (Gola/Schomerus, a.a.O., § 28a Rn. 6). In BT-Drs 16/10529, S. 13ff. wird zudem klargestellt, dass die nach - damals - geltender Rechtslage zusätzlich vorzunehmende Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung durch die Prüfung der Voraussetzungen der Nr. 1-5 ersetzt wird.“
Diese Rechtsprechung wird auch im Übrigen in der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt (vgl. nur Kammergericht, Urteil vom 17. Februar 2016 zu 26 U 197/12 m.w.N.; sowie Kammergericht, Urteil vom 10. Juni 2015 zu 26 U 20/14; OLG Frankfurt, Urteil vom 16. März 2011 zu 19 U 291/10 = ZD 2011, 35 bei Juris zu Tz. 44).
3.2.1.3
Diese rechtliche Bewertung wird auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt. Dieser hat in ständiger Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 19. März 2015 – I ZR 157/13 = NJW 2015, 3508 bei Juris zu Tz. 25; BGH, Beschluss vom 12. April 2016 zu VI ZB 48/14 = MDR 2016, 847 bei Juris zu Tz. 8 und 9; BGH, Beschluss vom 12. April 2016 – VI ZB 75/14 = NJW-RR 2016, 1203 bei Juris zu Tz. 8-9) ausgeführt, die Negativeintragung diene dem Schutz der Kreditwirtschaft vor zahlungsunfähigen oder –unwilligen Schuldnern, so dass der Nutzen der Negativeintragung letztlich nicht dem Übermittler entsprechender Daten, sondern Dritten zukomme, die um die (potentielle) Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit nicht wüssten.
3.2.2
Der Senat teilt die Einschätzung der angefochtenen Entscheidung, dass – unter Berücksichtigung der Besonderheiten im vorliegenden Streitfall – eine gesonderte Zahlungsaufforderung oder Androhung einer Schufa-Übermittlung durch die Beklagte nicht geboten war. Der auch im Ausgangsverfahren anwaltlich vertretene und geschäftserfahrene Kläger wusste um die Bedeutung der (zeitnahen) Bezahlung der von ihm anerkannten Forderung, zumal ihm das Gewicht des Vorgangs angesichts der gerichtlichen Geltendmachung unmissverständlich vor Augen geführt worden war.
Die Nichtzahlung trotz nachfolgender Zuleitung des Urteils und Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens lässt für den objektiven Betrachter mangels abweichender Erkenntnisse den Schluss zu, der Kläger sei entweder zahlungsunfähig oder – soweit ersteres angesichts der Höhe des Zahlbetrages auch ohne Kenntnisse Dritter über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers möglicherweise eher fernliegt – zahlungsunwillig.
Beides rechtfertigt angesichts des erfolgten Zeitablaufs seit Anerkenntnis und Titulierung ein berechtigtes Interesse Dritter an der Datenübermittlung.
Den (strengen) datenschutzrechtlichen Regelungen ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber hierbei die Voraussetzungen der wechselseitigen Grundrechte einschließlich des vom Kläger ins Feld geführten Übermaßverbots und Verhältnismäßigkeitsgebots sachgerecht abgewogen hat. Mithin trug auch die Regelung des § 28a Abs. 1 S. 1 BDSG a.F. dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ausreichend Rechnung, weil – wie das BVerfG (Urteil vom 15. Dezember 1983 zu 1 BvR 209/83 u.a. = BVerfGE 65, 1ff = NJW 1984, 419 bei Juris zu Tz. 150f) anerkannt hat – der Einzelne im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen muss.
Dass der Kläger, der die rechtskräftig titulierte Zahlung verschuldet über einen erheblichen Zeitraum nicht geleistet hat, durch die Datenübermittlung unverhältnismäßig in seinen Rechten betroffen wäre, hat er nicht konkret dargetan. Soweit das Landgericht Berlin die Voraussetzungen des § 35 BDSG a.F. bei der Begründung berücksichtigt hat, hat der Kläger dem keine konkrete Berufungsbegründung entgegen gesetzt.
3. Die aktuelle Gesetzesänderung vermag eine abweichende rechtliche Bewertung auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung, die sich hierzu gar nicht verhält, nicht zu stützen. Insoweit merkt der Senat lediglich ergänzend wie folgt an:
(1) Auch die Gesetzesbegründung der am 30. Juni 2017 verkündeten Neufassung betont die mit § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 5 BDSG bezweckte materielle Fortgeltung des Regelungsgehaltes der in § 28a Abs. 1 BDSG a.F. aufgelisteten Voraussetzungen unter Hinweis auf deren überragende Bedeutung für den Verbraucherschutz und den Schutz des Wirtschaftsverkehrs; zugleich wird der dortige „angemessene Ausgleich widerstreitender Interessen“ betont (vgl. BR-Drs 110/17 vom 02. Februar 2017, S. 101f sowie BT-Drs 18/11325 vom 24. Februar 2017, S. 101f).
Auch wenn sich § 31 Abs. 2 BDSG (in der seit 25. Mai 2018 geltend Fassung) abweichend von der bisherigen Regelung in § 28a Abs. 1 BDSG a.F. nicht mit der Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien befasst, sondern sich auf die Verwendung durch diese im Rahmen des Scorings beschränkt (Lapp in: Gola/Heckmann, BDSG, 13. Auflage, 2019, § 31, RN 6; Frenzel in: Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung/Bundesdatenschutzgesetz, 2. Auflage, 2018, § 31, RN 8), ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs 18/11325 vom 24. Februar 2017, S. 101f), dass der „angemessene Ausgleich der widerstreitenden Interessen“ im Falle unbestrittener oder titulierter Forderungen eine Meldung offener Forderungen an Auskunfteien gestatte.
(2) Soweit in der Literatur mit Blick auf die angenommene Vorrangigkeit des Art 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO mitunter Bedenken gegen das erweiterte Verständnis des § 31 Abs. 2 BDSG erhoben werden (vgl. Frenzel in: Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung/Bundesdatenschutzgesetz, 2. Auflage, 2018, § 31, RN 1 m.w.N.; a.A. Lapp in: Gola/Heckmann, BDSG, 13. Auflage, 2019, § 31, RN 40 „kein Anhaltspunkt für eine weitergehende Verhältnismäßigkeitsprüfung“), bedarf dies vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, zumal auch die Berufungsbegründung sich hierzu nicht verhält.
Aus vorstehend ausgeführten Erwägungen wäre die Verarbeitung der Daten - nach rechtmäßiger Übermittlung - vorliegend auch gestützt auf Art 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Interessen des Klägers bei der notwendigen Gesamtschau nicht überwiegen. Insoweit sind die gesetzgeberischen Wertungen des § 31 Abs. 2 BDSG zumindest im Rahmen der Auslegung des Art 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO zu berücksichtigen (Buchner in: Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung/BDSG, 2. Auflage, 2018, § 31, RN 13).
(3) Ausgehend von der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung durch die Beklagte hat der Kläger gegen diese unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf „Widerruf“ der unstreitig sachlich zutreffenden Meldung an die SCHUFA oder einen Anspruch dahingehend, die Beklagte möge eine Zurücksetzung des Scorewerts bei der SCHUFA „beantragen“. Der Senat verweist ergänzend auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger hat bereits nicht dargetan, aus welchem Grunde die SCHUFA auf ein solches Vorgehen der Beklagten gehalten wäre, trotz der schutzbedürftigen Interessen der Kreditwirtschaft die (sachlich zutreffenden) Eintragungen zu löschen. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die SCHUFA-Regelungen überhaupt eine Änderung/Löschung auf „Antrag“ des Einmeldenden vorsehen, ist nicht ausgeführt worden. Ob sich der Kläger im Verhältnis zur Beklagten auf die Rechte aus Art. 16 S. 1 und 17 DSGVO berufen kann, kann vorliegend offen bleiben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Eine Berichtigung nach Art. 16 S. 1 DSGVO kommt nicht in Betracht, weil die Daten - was auch der Kläger nicht abweichend vorträgt - nicht unrichtig sind. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Löschung nach Art. 17 DSGVO sind ebenso nicht ersichtlich, zumal Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b DSGVO bei der Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, eine Ausnahme statuiert.“
II.
Hieran hält der Senat - auch in geänderter Besetzung - unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers vom 25. Juli 2019, auf deren weitergehenden Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 60 ff. Band 2 d. A.), einstimmig fest.
Der ergänzenden Anmerkung bedarf hierbei Folgendes:
1. Soweit der Kläger gesetzliche Vorschriften aus dem Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts analog anzuwenden begehrt, geht dies fehl. Für eine Analogie fehlt es bereits an der erforderlichen (ausfüllungsbedürftigen) Regelungslücke. Anhaltspunkte dafür, dem Gesetzgeber sei bei der Neufassung des BDSG die klägerseits beschriebene Problematik nicht bewusst gewesen, liegen (weiterhin) nicht vor. Insoweit verweist der Senat auf die im Hinweisbeschluss ausgeführte Gesetzesbegründung.
Die Rechtmäßigkeit der Einmeldung hängt u.a. davon ab, ob die Forderung bestritten oder anerkannt ist, nicht jedoch davon, ob diese (identische !) Forderung vom früheren oder aktuellen Gläubiger geltend gemacht wird. Soweit der Kläger auf die abstrakte Möglichkeit der „Gegenwehr durch Aufrechnung und Vollstreckungsgegenklage“ (Schriftsatz vom 25. Juli 2019, dort S. 3) verweist, liegt ein solcher Fall auch nach seinem Sachvortrag nicht vor.
2. Der Kläger ist weiterhin zu Unrecht bemüht, die Verantwortlichkeit für die Folgen der Nichtzahlung einer anerkannten und titulierten Forderung Dritten aufzubürden.
Aus dem Umstand, dass die Nichtzahlung eine „überschaubare Forderung“ betrifft, folgt - wie im Hinweisbeschluss ausgeführt - keine Unverhältnismäßigkeit. Vorliegend hat der Kläger den Betrag nicht nur anerkannt, sondern ist sogar in einem gerichtlichen Verfahren entsprechend verurteilt worden, ohne die Forderung (erst recht: umgehend) geleistet zu haben. Auch eine anwaltliche Begleitung und der Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses haben - zumal über einen erheblichen Zeitraum - keinen Ausgleich bewirkt. Die interne Motivlage der Nichtzahlung ist nicht belegt und letztlich spekulativ. Bei dieser Sachlage bedarf es nicht - in Abweichung vom Gesetzwortlaut - einer erneuten Androhung weitergehender Maßnahmen.
Soweit der Kläger selbst bei zugleich anerkannten und titulierten Forderungen eine Einmeldung zur SCHUFA vor ergänzender Mitteilung an den Schuldner als rechtswidrig erachtet, sofern es sich um einen „bislang SCHUFA-mäßig unbescholtenen Bürger“ handelt (S. 4 der Stellungnahme), widerspricht dies der gesetzlichen Regelung (nebst Gesetzesbegründung) und würde - darüber hinaus - jeden Gläubiger ausnahmslos zu vorheriger Aufklärung des „SCHUFA-Status“ anhalten, womit eine weitergehende Beeinträchtigung datenschutzrechtlicher Interessen betroffener Schuldner einherginge.
3. Soweit der Kläger weitergehende Nachteile andeutet (z.B. mögliche künftige Verweigerung eines neuen Handy-Vertrages) ist dieser (neue) Vortrag unsubstantiiert und sachlich nicht belegt.
Hinsichtlich der Zweifel des Senats gegen die konkrete Antragsfassung und Umsetzung des klägerischen Begehrens (Hinweisbeschluss S. 14, unter „(3)“) vermag der Kläger die sachliche Richtigkeit der Einmeldung zur SCHUFA nicht in Frage zu stellen; die Voraussetzungen des klägerseits spezifisch erhobenen Anspruchs auf Widerruf und Antragstellung sind weiterhin nicht belegt.
III.
1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch machen die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil unter Zulassung der Revision erforderlich. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung und den Inhalt der Gesetzesbegründung, mit der sich der Kläger (weiterhin) nicht näher auseinandergesetzt hat, hinreichend geklärt. Auch sonstige Gründe, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten, liegen nicht vor. Die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung beruht vielmehr auf den - auch vom Kläger betonten - Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls.
2. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Art 26 Nr. 8 EGZPO.
3. Die Festsetzung des Streitwerts auf 10.000,- EUR beruht - aus den im Hinweisbeschluss ausgeführten Gründen - auf §§ 48 Abs. 1, 40, 63 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Sachliche Einwendungen hiergegen wurden nicht ergänzend erhoben.