Facebook-Button "Gefällt mir" in keinem Fall ein Wettbewerbsverstoss
Leitsatz
Ein Verstoß gegen die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 13 TMG (hier: Einbinden des Facebook-Buttons "Gefällt mir") ist in keinem Fall ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß. Es handelt sich bei der Norm um keine Marktverhaltensnorm iSd. § 4 Nr. 11 UWG.
Sachverhalt
Die Parteien vertrieben Waren und Dienstleistungen über das Internet. Der Beklagte hatte auf seiner Webseite den Facebook-Button "Gefällt mir" eingebunden. Der Kläger hielt dies für datenschutzwidrig und sah zugleich einen Wettbewerbsverstoß.
Das LG Berlin lehnte die begehrte einstweilige Verfügung ab. Der Kläger legte dagegen Rechtsmittel ein.
Entscheidungsgründe
Auch das Kammergericht lehnt einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ab.
Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch bestünde nur dann, wenn es sich bei der Datenschutznorm um eine Marktverhaltensnorm iSd. § 4 Nr. 11 UWG handle. Der betreffende Paragraph müsse in jedem Fall auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen.
Dies sei bei § 13 TMG nicht der Fall. Es handle sich lediglich um eine bloße Ordnungsschrift, ohne wettbewerbsbezogenen Charakter.