Für kommunale Wählervereinigung gilt das datenschutzrechtliche Medienprivileg nicht
Leitsatz
Eine kommunale Wählervereinigung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, deren Zweck die Teilnahme an Kommunalwahlen ist, ist mit ihrem darauf ausgerichteten Internetauftritt kein Presseunternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse im Sinne von § 41 BDSG i.V.m. § 57 RStV.
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (LDA) zur Löschung personenbezogener Daten. Er betreibt als Wählergemeinschaft in der Form eines eingetragenen Vereins einen Internetauftritt und veröffentlicht auf seiner Homepage (www.....de) auch personenbezogene Daten. Zum Thema Feinstaubbelastungen am Sitz des Klägers findet sich auf der Homepage ein E-Mail-Verkehr vom Februar 2009 zwischen dem Vorstand des Klägers und der Beigeladenen, die als Angestellte im öffentlichen Dienst im Bürgerbüro des Umweltministeriums arbeitete und in dieser Eigenschaft Fachinformationen anderer Stellen an den Kläger weiterleitete und für weitergehende Fragen an einen namentlich genannten Mitarbeiter des Landesamtes für Umwelt verwies. Grundlage des elektronischen Schriftwechsels war eine Anfrage des Klägers an das Umweltministerium, mit deren Beantwortung er nicht zufrieden war. In der vom Kläger veröffentlichten Adresszeile und in der Signatur des E-Mails waren der Anfangsbuchstabe des Vornamens der Beigeladenen, ihr Nachname, ihre dienstliche E-Mailadresse, die um die letzten beiden Ziffern gekürzte Telefonnummer, die dienstliche Faxnummer und die Dienstadresse angegeben. Die Angabe des Vornamens der Beigeladenen war in der E-Mailadresse gekürzt auf den Anfangsbuchstaben C.
Die Beigeladene wandte sich im April 2012 an das LDA und bat um Prüfung, ob die Veröffentlichung durch den Kläger Datenschutzrecht verletze. Sie habe der Veröffentlichung ihres E-Mailverkehrs nicht zugestimmt.
Nach ergebnislosem Schriftverkehr ordnete das LDA gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 20. November 2012 an, die im Internet veröffentlichten personenbezogenen Daten der Beigeladenen zu löschen. Gemäß Ziffer 1 des Bescheides bezieht sich diese Anordnung auf den Namen, die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer und die Faxnummer der Beigeladenen. In Ziffer 2 des Bescheides wird die sofortige Vollziehung der Löschungsanordnung angeordnet. Ziffer 3 des Bescheides enthält eine Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500 Euro für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung nicht bis zum 10. Dezember 2012 nachkommt. Ziffer 4 des Bescheides verpflichtet den Kläger zur Kostentragung und setzt für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 500 Euro sowie Auslagen in Höhe von 3,45 Euro fest. Mit Schreiben vom 28. November 2012 wies das Landesamt darauf hin, dass es sich bei der Gebühr von 500 Euro um ein Schreibversehen handle. Es seien nur 50 Euro als Gebühr gemeint gewesen sind, nur dieser Betrag werde mit Kostenrechnung gefordert.
Der Forderung des Landesamtes ist der Kläger zunächst dadurch nachgekommen, dass er im Internetauftritt Vor- und Nachnamenangabe der Beigeladenen jeweils durch die Anfangsbuchstaben ersetzt hat und bei den angegebenen Telefon- und Faxnummern die letzten beiden Ziffern durch je ein X ersetzt hat. Am 19. Dezember 2012 erhob er gegen den Bescheid vom 20. November 2012 Klage, die das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 11. März 2014 abwies. Die zuletzt erhobene Anfechtungsklage sei zulässig, § 74 VwGO stehe der vorgenommenen Antragsumstellung von einer Fortsetzungsfeststellungsklage auf eine Anfechtungsklage nicht entgegen, da die ursprüngliche erhobene Feststellungsklage die Bestandskraft des angegriffenen Bescheides gehindert habe. Die vorgenommene Antragsumstellung sei gemäß §§ 173 VwGO i.V.m. 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen. Die Klage sei aber unbegründet. Bei der Veröffentlichung des Namens, der Anschrift, der Telefonnummer und auch der E-Mailadresse der Beigeladenen im Rahmen ihrer behördlichen Funktion handle es sich um personenbezogene Daten gemäß § 3 Abs. 1 BDSG. Vorliegend gehe es um das Verarbeiten personenbezogener Daten in Form der Übermittlung an Dritte in der Form des Bereithaltens zur Einsicht oder zum Abruf, § 3 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 BDSG. Eine Einwilligung der Beigeladenen in die Übermittlung ihrer Daten liege nicht vor.
Eine Berufung des Klägers auf das Medienprivileg gemäß § 41 BDSG scheide im vorliegenden Fall aus. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verlange ein Mindestmaß an journalistisch-redaktioneller Bearbeitung. Das Presseprivileg sei daher bei bloßer Veröffentlichung von Datensammlungen bzw. Auflistungen nicht einschlägig. Eine Publikation weise erst dann ein hinreichendes journalistisch-redaktionelles Niveau auf, wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk sei. Dafür sei insbesondere auch eine gewisse schöpferische, der öffentlichen Meinungsbildung dienende Leistung des Redakteurs und eine planvolle inhaltliche, sprachliche oder grafische Darstellung von Texten erforderlich. Die Zielrichtung müsse in einer Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis in der Absicht der Berichterstattung bestehen. Das Gericht neige dazu, die Aufbereitung des veröffentlichten Inhalts noch als ausreichend anzusehen, lasse die Frage aber offen, denn der Kläger könne jedenfalls nicht als ein Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse i.S. des § 41 Abs. 1 BDSG angesehen werden. Für die Presse gelte ein weites und formales Begriffsverständnis. Maßgeblich sei nicht Inhalt und Qualität der Publikation, sondern die Art und Weise der Herstellung und Vervielfältigung. Dem Pressebegriff unterfalle auch die elektronische Presse, wobei hierfür vorrangig § 57 RStV anwendbar sei. Unternehmen der Presse seien nicht nur klassische Zeitungs-, Zeitschriften- oder Buchverlage, sondern andere Stellen, deren unternehmerische Tätigkeit die Herausgabe von Druckwerken zum Gegenstand habe. Bei der vom Kläger betriebenen Webseite handle es sich nicht um eine unternehmerische Tätigkeit im Pressewesen, sondern um eine parteipolitisch geprägte Handlungsform, welche ohne unternehmerische Gewinnerzielungsabsicht vorrangig darauf gerichtet sei, potentielle Wähler zu informieren und vor allem neue Vereinsmitglieder zu werben.
Damit folge die Bewertung des Falles uneingeschränkt den Regelungen des BDSG. Für die Datenübermittlung fehle es aber an einer Rechtsgrundlage. Bezüglich § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG fehle es an dem Erfordernis der Wahrung berechtigter Interessen des Klägers als der verarbeitenden Stelle. Gebe es eine Alternative der Interessenverwirklichung, die auf die Datenverarbeitung der vorliegenden Art nicht angewiesen sei, fehle die Erforderlichkeit, sofern die Alternative zumutbar sei. Zudem stehe die Verwendung der personenbezogenen Daten unter dem Vorbehalt einer Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle und den entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hier der Beigeladenen. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet beinhalte einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des jeweils Betroffenen. Allerdings stelle in der sozialen Gemeinschaft die personenbezogene Information einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden könne. Bei der Beigeladenen sei mit den Daten zum Arbeitsplatz (nur) die Sozialsphäre betroffen, nicht hingegen die Privat- oder gar die Intimsphäre. Gleichwohl sei ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Klägers an der uneingeschränkten Veröffentlichung der personenbezogenen Daten nicht zu erkennen. Soweit der Kläger anführe, dass er durch Veröffentlichung des Namens deutlich machen wolle, auf welche Schwierigkeiten er bei der Nachforschung nach Umweltdaten gestoßen sei und dass diese Schwierigkeiten nichts damit zu tun hätten, dass man hier einer anonymen, nicht näher greifbaren Institution Umweltministerium gegenüberstehe, könne dem Interesse des Klägers an der Veröffentlichung des Verwaltungsvorgangs und dem Interesse der Öffentlichkeit, über diese Vorgänge informiert zu werden, auch durch Veröffentlichung einer anonymisierten Version des E-Mail-Verkehrs mit der Beigeladenen nachgekommen werden. Äußerungen von Mitarbeitern einer Behörde seien grundsätzlich immer der entsprechenden Behörde zuzurechnen, da diese Mitarbeiter im Auftrag der Behörde handelten. Ein überragendes Interesse des Klägers gerade daran, mit der Veröffentlichung der E-Mails auch den Namen der Beigeladenen zu nennen, bestehe nicht. Die Äußerungen der Beigeladenen beträfen nicht den fachlichen Austausch zwischen dem Kläger und den Vertretern des Landesamtes für Umwelt. Mangels berechtigten Interesses des Klägers an der Veröffentlichung gerade der personenbezogenen Daten der Beigeladenen sei die Veröffentlichung in der vorgesehenen Form als rechtswidrig anzusehen.
Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Er beantragt zuletzt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. März 2014 den Bescheid des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht vom 20. November 2012 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 28. November 2012 aufzuheben.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten sei im vorliegenden Fall zulässig gewesen, beim Kläger handle es sich um ein Unternehmen der Presse. Im Bereich der Telemedien sei wohl eher § 57 Abs. 1 RStV und nicht § 41 BDSG einschlägig. Letztlich sei das aber unerheblich, da beide Vorschriften nahezu wortgleich seien. Daten würden jedenfalls schon dann zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, wenn die Zielrichtung in einer Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis mit der Absicht der Berichterstattung bestehe. Der Kläger habe nicht nur einfach Mails veröffentlicht, sondern sich inhaltlich damit auseinandergesetzt und mithin eine Berichterstattung geschaffen. Soweit das Verwaltungsgericht den Kläger nicht als Unternehmer der Presse angesehen habe, verkenne es die Reichweite des Art. 5 Abs. 1 GG. Die Formulierung „Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien“ könne vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des Art. 5 Abs. 1 GG nicht allein dem Wortlaut nach ausgelegt werden.
Richtigerweise müsse auf die konkrete publizistische Handlungsweise abgestellt werden, die z.B. bei Vereinen auch im Falle von Vereinszeitungen angenommen werden müsse. In jedem Fall könne im Rahmen des Medienprivilegs nicht nur auf Druckerzeugnisse abgestellt werden. So habe etwa das Landgericht Köln auf ein Internetportal, auf dem bereits vorhandenes Bildmaterial mit historischen und architektonischen Informationen verknüpft worden sei, bereits das Medienprivileg im Sinne der o.g. Normen angewendet. Auch sei auf die Wertung des kürzlich ergangenen Urteils des EuGH zum sogenannten „Recht auf Vergessen“ hinzuweisen, in dem der EuGH darauf hingewiesen habe, dass die Verarbeitung in der Form der Veröffentlichung von Informationen auf einer Webseite gegebenenfalls „allein zu journalistischen…Zwecken“ erfolgen könne. Das Abstellen auf das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht sei kein geeignetes Kriterium, weil unternehmerisch tätige Journalisten angesichts der Wertung des Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber Redakteuren und Verfassern von nicht-kommerziellen Blogs oder Werks- und Vereinszeitungen nicht bevorzugt werden dürften. Die Internetseite des Klägers weise zumindest Charakteristika einer Vereins- oder Werkszeitung auf. Es würden aktuelle Probleme und Geschehnisse mit kommunalpolitischem Bezug redaktionell aufbereitet, nach Themenbereichen sortiert und auf der Internetseite publiziert. Die Verwendung der personenbezogenen Daten der Beigeladenen durch den Kläger sei daher auch ohne deren Einverständnis zulässig gewesen.
Selbst wenn man das sog. Medienprivileg nicht zugunsten des Klägers zur Anwendung bringen wolle, würde auch eine Interessenabwägung im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG eine Einwilligung der Beigeladenen entbehrlich machen. Denn das Interesse des Klägers an der Verwendung der gekürzt wiedergegebenen personenbezogenen Daten überwiege das Interesse der Beigeladenen an dem Unterbleiben einer solchen Verwendung. Das Interesse des Klägers bestehe darin, über dritte Personen, wie die Beigeladene, berichten zu können, ohne diese dritten Personen vollständig anonymisieren zu müssen. Er müsse die Öffentlichkeit auch darauf hinweisen können, welche Stelle und womöglich auch welcher konkreter Mitarbeiter etwa für Fehlinformationen verantwortlich zeichne. Die personalisierte Darstellung müsse gerade bei Meldungen mit kommunalem Bezug möglich sein. Es sei dem Kläger gerade auf die Individualisierungsmöglichkeit angekommen, um beispielsweise andere Bürger dazu zu ermutigen, unter Umständen kritischer und aufmerksamer zu sein, wenn sie Informationen von der individualisierten Person begehrten und erlangten. Es sei ihm dabei weder um eine Prangerwirkung noch um das Auslösen eines Proteststurms gegangen, sondern um eine sachlich-kritische Auseinandersetzung mit dem Handeln einer Behörde, deren Mitarbeiter sich gerade nicht hinter der Körperschaftbehörde verstecken dürften, sondern auch individualisierbar gemacht werden müssten, um die für die Bewertung ihres Handelns durch den Bürger notwendige Transparenz herzustellen. Es sei dem Kläger auch darauf angekommen, gerade nicht die Behörde als Ganzes oder das Referat für Bürgeranliegen als Ganzes zu kritisieren.
In Bezug auf die dann vorzunehmende Interessenabwägung habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Beigeladenen lediglich deren Sozialsphäre betroffen habe. Demnach sei auf Seiten der Beigeladenen ein als nicht allzu schwer einzustufender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht anzunehmen. Das Argument des Verwaltungsgerichts, dass ein berechtigtes Interesse des Klägers schon deswegen zu verneinen sei, weil die Beigeladene keine sachbearbeitende Person gewesen sei, sei nicht nachzuvollziehen. Der Kläger habe unstreitig die von ihm für falsch gehaltenen Informationen gerade von der Beigeladenen erlangt. Zu der Frage der Interessengewichtung sei auch auf den 22. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz hinzuweisen. Dieser habe ausgeführt, dass bei der Abwägung, ob die Pflicht des Dienstherrn zu ordnungsgemäßer und bürgerfreundlicher Aufgabenerfüllung oder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Bediensteten höher zu werten seien, eine völlige Geheimhaltung der Identität eines Bediensteten nur in extremen Einzelfällen in Betracht kommen könne. Auch habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits zur Veröffentlichung der Namen neu eingestellter Behördenmitarbeiter entschieden (BayVGH, B.v. 13.8.2004 – 7 CE 04.1601). Ferner sei auf die Entscheidungen zu sogenannten Bewertungsforen hinzuweisen, in denen eine Interessenabwägung regelmäßig zugunsten der Bewertungsforenbetreiber ausgefallen sei. Wenn man so wolle, betreibe der Kläger letztlich auch eine Art Mini-Bewertungsforum mit kommunalem Bezug. Darüber hinaus sei bei der Bewertung des Falles zu berücksichtigen, dass bereits zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses eine Verkürzung und Unkenntlichmachung des Teils der Daten erfolgt sei, der eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der Beigeladenen möglich gemacht hätte. Zusammengefasst hätte daher die Abwägung im Rahmen des § 28 Abs. 1 Nr,. 2 BDSG dergestalt ausfallen müssen, dass das berechtigte Interesse des Klägers an der zumindest eingeschränkten Nennung der personenbezogenen Daten (hier letztlich nur noch in Form des Nachnamens der Beigeladenen) gegenüber den Interessen der Beigeladenen überwogen habe. Lediglich ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass der Kläger erstmalig durch den angegriffenen Bescheid darüber informiert worden sei, dass die Beigeladene eine offensichtlich unangenehme Stalking-Erfahrung gemacht habe. Der Kläger habe daraufhin umgehend auch noch den ausgeschriebenen Nachnamen der Beigeladenen gelöscht und habe lediglich noch ihre Initialen auf der Webseite stehenlassen.
Der Beklagte beantragte, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger könne sich nicht auf das Medienprivileg berufen. Es fehle schon an einer Datenverarbeitung und Datennutzung zu journalistisch-redaktionellen Zwecken. Eine journalistisch-redaktionelle Tätigkeit verlange neben der Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis eine gewisse schöpferische, der öffentlichen Meinungsbildung dienende Leistung des Redakteurs, die eine planvolle inhaltliche, sprachliche oder grafische Bearbeitung des Angebots beinhalte. Eine solche Leistung liege bei dem klägerischen „Vorwort“ zu den E-Mails und auch den knappen Anmerkungen innerhalb der abgebildeten E-Mails nicht vor. § 41 BDSG und § 57 RStV forderten zudem eine Verarbeitung ausschließlich zu journalistisch-redaktionellen Zwecken. Daran habe es vorliegend gefehlt, weil weder der Vorstand des Klägers noch eine andere Stelle innerhalb des Vereins ausschließlich für die Verarbeitung von Informationen zu journalistisch-redaktionellen Zwecken tätig gewesen sei. Vielmehr habe der Kläger die Zwecke des Vereins verfolgt, wozu insbesondere die Information und das Werben potentieller Wähler und Vereinsmitglieder gehöre.
Der Kläger sei zudem nicht als Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse im Sinne des § 57 RStV einzustufen. Für die Einstufung sei von einem formellen Pressebegriff auszugehen, d.h. nicht Inhalt und Qualität einer Veröffentlichung, sondern die Art ihrer Herstellung oder Ausfertigung sei entscheidend. Auch wenn davon grundsätzlich auch bei Veröffentlichungen pressefremder Stellen, z.B. eines Vereins oder Betriebs bei der Veröffentlichung von Vereins- bzw. Werkszeitungen ausgegangen werden könne, bleibe die Voraussetzung, dass die Veröffentlichung von einer Stelle herausgegeben werde, deren unternehmerische Tätigkeit gerade die Herausgabe von Presseerzeugnissen zum Gegenstand habe. Dem Kläger gehe es jedoch nicht gerade und im Besonderen um die Herausgabe von entsprechenden Inhalten, vielmehr handle es sich dabei (nur) um eine Begleiterscheinung seiner Vereinstätigkeit. Eine gesonderte und organisatorisch abgetrennte Stelle innerhalb des Vereins, welche losgelöst von anderen Zwecken gerade mit der Herausgabe von Presseerzeugnissen betraut sei, existiere vorliegend nicht. Dass eine Gewinnerzielungsabsicht Voraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Medienprivilegs sei, habe das Verwaltungsgericht nicht angenommen. Wie im Printbereich dürfe auch im online-Bereich keine extensive Anwendung des Medienprivilegs auf jegliche Veröffentlichung stattfinden, denn gerade im online-Bereich könnten nahezu alle Äußerungen der Meinungsbildung dienen. Eine solche generelle Anwendung des Medienprivilegs ohne Einschränkung auf den formellen Pressebegriff würde dazu führen, dass die datenschutzrechtlichen Schutzmechanismen generell leerliefen. Eine Interessenabwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen mit den Kommunikationsgrundrechten wäre nicht mehr möglich. Aus diesem Grund könnten sich auch die Betreiber von Blogs nicht generell auf das Medienprivileg berufen.
Der Kläger könne die Veröffentlichung auch nicht mit § 28 BDSG rechtfertigen. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Veröffentlichung der E-Mail Adresse der Beigeladenen habe nicht bestanden. Um die Benennung einer fachlich zuständigen Person habe es nicht gehen können, da die Beigeladene ersichtlich nicht die fachliche Ansprechpartnerin für die Fragen der Luftreinhaltung gewesen sei. Sie habe lediglich Messberichte der zuständigen Fachabteilung übermittelt und für weitere fachliche Fragen auf diese verwiesen. Vorliegend sei es vielmehr Ziel des Klägers, die Erfahrungen mit der Behörde bzw. mit einer einzelnen Behördenmitarbeiterin darzustellen und Kritik zu üben. Ein berechtigtes Interesse an der Benennung der Mitarbeiterin auf der Homepage und damit eines öffentlichen Vorführens sei nicht erkennbar, da auch eine Veröffentlichung einer anonymisierten E-Mail den Interessen des Klägers, aufzuzeigen, durch welchen Behördendschungel er sich habe kämpfen müssen, gleichermaßen gerecht geworden wäre.
Selbst wenn man dem Kläger entgegen der genannten Bewertung ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der streitgegenständlichen personenbezogenen Daten zuerkennen würde, würde dieses nicht das schutzwürdige Interesse der Beigeladenen überwiegen. Soweit der Kläger erneut darauf verweise, dass Dienstherren ihre Mitarbeiter anweisen könnten, im Publikumsverkehr unter vollem Namen zu kommunizieren, führe dies nicht zu einer automatischen Zulässigkeit einer Veröffentlichung entsprechender behördlicher E-Mails oder sonstigen behördlichen Schriftverkehrs im Internet. Hinsichtlich des klägerischen Vergleichs mit einem sog. Bewertungsforum sei anzumerken, dass die Veröffentlichung von Bewertungen unter § 29 BDSG und nicht § 28 BDSG subsumiert würden. An entsprechende Bewertungsforen würden strenge Voraussetzungen gestellt.
Der Kläger habe mit keinem überzeugenden Argument belegt, warum es erforderlich gewesen sein solle, die Botin einer Botschaft, mit deren Inhalt er offensichtlich nicht einverstanden gewesen sei, durch Veröffentlichen des vollen Namens und der Kontaktdaten an einen – aus seiner Sicht – Pranger zu stellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass sich der Kläger nicht auf das sogenannte Medienprivileg nach § 41 BDSG i.V.m. § 57 RStV berufen kann und dass auch sonst keine Rechtsvorschrift ersichtlich ist, die die Nennung personenbezogener Daten Dritter auf der Homepage des Klägers erlauben würde. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
1.
Die zuletzt erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat richtig darauf hingewiesen, dass durch die Befolgung der Anordnung keine Erledigung eintritt, wenn wie vorliegend ein jederzeit wieder rückgängig zu machender Zustand entsteht (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 81). Der Kläger hat durch sein Vorgehen gegen den angefochtenen Bescheid auch in der Berufungsinstanz deutlich gemacht, dass er den Regelungsinhalt dieses Bescheids nach wie vor als rechtswidrig ansieht und er die Angelegenheit nicht etwa als erledigt ansieht.
2.
Rechtsgrundlage für die Anordnung des Beklagten ist § 38 Abs. 5 BDSG. Nach dieser Vorschrift können Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten angeordnet werden. Das LDA ist gemäß § 38 Abs. 6 BDSG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 BayDSG für die streitgegenständliche Anordnung zuständig. Bei den Angaben, die die Beigeladene betreffen, handelt es sich bezüglich ihres Namens, der Telefon- und der Faxnummer sowie der E-Mail-Adresse um personenbezogene Daten gemäß § 3 Abs. 1 BDSG (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 3 Rn. 3 zur „betrieblichen Telefonnummer“), hinsichtlich derer sie sich auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen kann (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2004 – 3 C 41/03 – juris Rn. 32: auch ein Amtsträger genießt in dieser Eigenschaft das Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Bei Bescheidserlass durch das LDA waren auf der Homepage des Klägers noch der Name der Beigeladenen und die nicht anonymisierte Faxnummer enthalten. Durch die Veröffentlichung auf der Homepage des Klägers werden diese personenbezogenen Daten in der Weise verarbeitet, das Dritte die auf der Homepage bereitgehaltenen Daten einsehen oder abrufen können (§ 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 b) BDSG). Nachdem der Kläger als eingetragener Verein eine nicht-öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 4 BDSG ist, ist auf ihn das BDSG anwendbar. Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten datenschutzrechtlich nur zulässig, wenn der Kläger über eine Einwilligung des Betroffenen verfügte (a.), sich auf das sogenannte Medienprivileg nach § 41 BDSG, § 57 RStV berufen könnte (b.) oder eine Rechtsvorschrift, insbesondere § 28 BDSG, ihm die Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubte (c.). § 4 Abs. 1 BDSG ist ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 4 Rn. 3/4).
a) Eine Einwilligung der Beigeladenen als Betroffener im Sinne von § 4 a BDSG liegt ersichtlich nicht vor. Ohne dass es darauf ankäme hat sich die Beigeladene sogar ausdrücklich beim LDA beschwert und ein Eingreifen dieser Behörde verlangt.
b) Der Kläger kann sich nicht auf das sogenannte Medienprivileg des § 41 BDSG i.V.m. § 57 RStV berufen. Danach werden Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse von den Bestimmungen des BDSG weitgehend freigestellt, soweit sie personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen.
Die Frage, ob beim Kläger eine journalistisch-redaktionelle Nutzung in der Form einer journalistisch-redaktioneller Bearbeitung (im Gegensatz zur Veröffentlichung einer bloßen Auflistung von Informationen) vorliegt, hat das Verwaltungsgericht mit Recht im Ergebnis letztlich offen gelassen. Denn jedenfalls ist der Kläger kein Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse im Sinne der genannten Vorschriften. Diese sollen die verfassungsrechtlich verbürgte Pressefreiheit im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisten (Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 4 Rn. 2). Dabei gilt, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, ein weites und formales Begriffsverständnis (vgl. Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 57 RStV Rn. 10). Inhalt und Qualität der Publikation sind nicht entscheidend, es kommt auf die Art und Weise der Herstellung und Vervielfältigung von Presseerzeugnissen an. Dabei unterfällt auch die elektronische Presse gemäß § 57 RStV dem Pressebegriff.
Bei der vom Kläger durch seinen Vorstand betriebenen Webseite handelt es sich, wie ein Blick auf den in der Satzung des Vereins beschriebenen Vereinszweck eindeutig zeigt, nicht um eine Tätigkeit im Pressewesen, sondern um eine Tätigkeit in der kommunalen Parteipolitik. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht betont, dass dabei vorliegend das Handeln des Vereins darauf gerichtet ist, potentielle Wähler zu informieren und Vereinsmitglieder anzuwerben, nicht jedoch auf die unternehmerische Tätigkeit der Herausgabe von Druckwerken (vgl. Buchner in Wolff/Brink, Datenschutzrecht, 2013, § 41 BDSG Rn. 20). Hauptzweck der Tätigkeit des Klägers ist seine satzungsgemäße Teilnahme an Kommunalwahlen auf Gemeinde- und Kreisebene. In genau dieser Funktion will er öffentlich wahrgenommen und für die politische Auseinandersetzung vor Ort bekannt werden. Das bloße Veröffentlichen von Information mit der Zielrichtung des Bekanntwerden-Wollens zu anderen Zwecken macht den Veröffentlichenden noch nicht zu einem Unternehmen der Presse. Der Einwand des Klägers, es müsse die konkrete publizistische Handlungsweise betrachtet werden, greift daher zu kurz. Mit diesem eingeschränkten Ansatzpunkt müsste man jede politische Partei, jedes Wirtschaftsunternehmen und auch jede Privatperson als Presseunternehmen ansehen, wenn sie sich nur mittels einer Homepage mit Informationen über ihre Aktivitäten an die Allgemeinheit wendet (dazu Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 41 Rn. 10a: „kein allgemeines Meinungsprivileg im Internet“).
Dem Hauptzweck des Vereins ist die Veröffentlichung von Meinungsäußerungen zu kommunalen Themen – wie vorliegend der Fragen zur Feinstaubbelastung vor Ort – aber vollständig untergeordnet. Das Berichten auf der Homepage über eigene Aktivitäten ist vorliegend nicht Zweck, sondern nur das Mittel zum eigentlichen Zweck des politisch tätigen Vereins.
Das unterscheidet den Fall auch von der Fallgestaltung des von der Klägerseite zitierten Urteils des LG Köln vom 13. Januar 2010 (Az. 28 O 578/09 – juris Rn. 28 bis 30), das sich mit einem Internetangebot befasste, das die Veröffentlichung eines Stadt-Bilderbuchs zum alleinigen Gegenstand hatte (also gerade einen publizistischen Hauptzweck; abgesehen davon, dass das LG Köln die Frage der Anwendbarkeit des Presseprivilegs in der Entscheidung letztlich offengelassen hat, weil die Interessen des klagenden Hauseigentümers nur marginal betroffen waren und durch die Abbildung der einzelnen Häuser nicht mehr Daten preisgegeben worden waren, als sie jedem Passanten ohnehin offenkundig waren).
Der Kläger verweist auch noch auf die Entscheidung des EuGH vom 13. Mai 2014 (Az. C 131/12 – juris), in der der EuGH festgestellt habe, dass die vom Herausgeber einer Website in Form der Veröffentlichung von Informationen zu einer natürlichen Person ausgeführte Verarbeitung gegebenenfalls „allein zu journalistischen Zwecken“ erfolgen könne (EuGH a.a.O. Rn. 85). Das ist indes keine neue oder überraschende Erkenntnis. Selbstverständlich können Presseunternehmen sich auch bei Verfolgung ihrer Pressetätigkeit unter anderem einer Homepage bedienen. Die vom EuGH gemeinte Website war schließlich die Seite einer weitverbreiteten spanischen Tageszeitung (EuGH a.a.O., Rn. 14). Daraus kann der Kläger aber nichts für sich ableiten, vor allem nicht den vom EuGH so gerade nicht aufgestellten Grundsatz, dass alles, was auf irgendeiner Homepage bereitgestellt ist, immer der Presse im Rechtssinne zugeordnet werden muss.
Soweit die Klägerseite darauf abhebt, dass auch Vereinszeitungen oder Werkszeitungen sich auf das Privileg der Pressefreiheit berufen können müssen, müsste die Vereins- oder Werkszeitung als eigenständige und vom sonstigen Vereinshandeln abgegrenzte Publikation von einer innerhalb des Vereins abgegrenzten Stelle in redaktioneller Autonomie geschaffen werden (vgl. Buchner in Wolff/Brink, a.a.O., „publizierende Abteilung als Unternehmen im Unternehmen“; Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 41 Rn. 8/9). Derartiges ist vorliegend nicht ansatzweise erkennbar.
Konsequenterweise fehlt es dann auch an einer Verarbeitung von Daten zu ausschließlich journalistisch-redaktionellen Zwecken. Der Zweck der Veröffentlichung liegt hier in der Parteiarbeit des Klägers.
c) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beigeladenen findet im BDSG keine Rechtsgrundlage. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG ist das Speichern und Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
Geschäftszwecke im Sinne dieser Vorschrift ist dabei jeder Zweck einer privaten Stelle, also jeder Zweck, der sich nicht im ausschließlich persönlichen oder familiären Bereich bewegt. Geschäftszweck im Sinne der Vorschrift ist daher vorliegend der Vereinszweck des Klägers. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Gewinnerzielungsabsicht für die Annahme eines Geschäftszwecks im Sinne des BDSG nicht erforderlich ist.
Als berechtigtes Interesse gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG kommt jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse infrage. Es genügt jedes Verlangen, das bei vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigt ist. Das Verwaltungsgericht hat richtig darauf abgestellt, dass es im vorliegenden Fall schon an dem Erfordernis zur Wahrung berechtigter Interessen des Klägers als der datenverarbeitenden Stelle fehlt. Erforderlich ist eine Datenverarbeitung dann, wenn sie notwendig für die Erreichung der berechtigten Interessen ist. Absolut zwingendes Gebotensein muss dafür nicht vorliegen, einfache Dienlichkeit genügt jedoch für die Interessenwahrnehmung nicht (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 28 Rn. 15 und 25). Vorliegend fehlt es an der Erforderlichkeit der Nutzung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beigeladenen schon deshalb, weil dem Interesse des Klägers an der Veröffentlichung seines Schriftverkehrs über frühere Feinstaubmessungen vor Ort auch durch Veröffentlichung einer anonymisierten Version der E-Mails der Beigeladenen hätte genüge getan werden können. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Äußerungen von Mitarbeitern einer Behörde grundsätzlich immer der entsprechenden Behörde zuzurechnen sind, weil diese im Auftrag der Behörde handeln (was auch die ständige Rechtsprechung zur Unterlassung oder zum Widerruf von Äußerungen von Behördenangehörigen oder Bürgermeistern eindrucksvoll zeigt).
aa) Ein irgendwie geartetes Interesse des Klägers daran, gerade im Zusammenhang mit seinen Anfragen zu vorhandenen Feinstaubmessungen den Namen und die Kontaktdaten der Beigeladenen konkret zu benennen, ist nicht erkennbar. Die Beigeladene war als Angestellte im öffentlichen Dienst lediglich im Bürgerbüro des Umweltministeriums beschäftigt, sie hatte auch für den Kläger ersichtlich keine sachbearbeitende oder sonstwie herausgehobene Funktion. Die Beigeladene hat lediglich Fachinformationen von der zuständigen Fachabteilung an den Kläger weitergeleitet und diesen freundlich für weitere Anfragen an das Landesamt für Umwelt verwiesen und ihm dort weitere fachlich zuständige Ansprechpartner genannt. Weder hat sie in irgendeiner Weise die übermittelten Messdaten selbstständig fachlich bewertet, noch wurde von ihr ein Anspruch auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit erhoben und nach außen kundgetan.
Der E-Mail-Verkehr mit der Beigeladenen war auch nicht in anderer Weise so hervorhebenswert, dass gerade auch an der Nennung persönlicher Daten der Beigeladenen ein Informationsinteresse angenommen werden könnte (vgl. LG Hamburg, U.v. 15.1.2010 – 325 O 200/09 – juris Rn. 28 zu einem ähnlichen Fall). Die Begründungsversuche des Klägers dafür, dass er dennoch den Namen und die dienstlichen Daten der Beigeladenen auf seiner Homepage nennen will, sind für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Soweit er diesbezüglich geltend macht, er habe die Schwierigkeiten bei seinen Nachfragen zum Thema Feinstaub dokumentieren wollen und gleichsam darstellen wollen, durch welchen Behördendschungel er habe gehen müssen, rechtfertigt dies die namentliche Nennung und die Angabe der personenbezogenen Daten nicht. Diesem Darstellungszweck wäre auch durch Wiedergabe der bloßen Inhalte der E-Mails gerade ohne Angaben der personenbezogenen Daten zu entsprechen gewesen. Der Vortrag in der mündlichen Verhandlung, man mache auch der Beigeladenen einen persönlichen Vorwurf, weil diese die Vollständigkeit der Auskunftserteilung der Fachabteilung habe hinterfragen müssen, erscheint abwegig. Eine irgendwie geartete Prüfungspflicht durch die Beigeladene ist nicht ersichtlich.
Die persönliche Unzufriedenheit mit erhaltenen Auskünften kann auch ohne weiteres ohne Nennung personenbezogener Daten zum Ausdruck gebracht werden, zumal im vorliegenden Fall ersichtlich die Inhalte der veröffentlichten E-Mails von der zuständigen Fachabteilung des Ministeriums stammen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht betont, dass hier kein Zusammenhang zwischen dem veröffentlichten Inhalt der E-Mails und der Person der Beigeladenen besteht. Die Äußerungen der Beigeladenen in ihren E-Mails mit dem oben beschriebenen Inhalt betreffen nicht den fachlichen Austausch zwischen dem Kläger und den Vertretern des Landesamtes für Umwelt. Dem Kläger ging es ersichtlich darum, jeden Kontaktpartner der Behörde öffentlich vorzuführen, mit dessen Informationen der Kläger aus seiner politischen Sichtweise heraus nicht zufrieden war. Sein Einwand, die personalisierte Darstellung müsse gerade bei Meldungen mit kommunalem Bezug möglich sein, verfängt vor diesem Hintergrund nicht. Den kommunalen Bezug hatte nämlich allenfalls das Sachthema „Feinstaubmessungen“, nicht jedoch die personenbezogenen Daten der in München ansässigen Beigeladenen. Deren Daten sind für den Kern der Berichterstattung des Klägers ein nicht erhebliches Detail, das problemlos weggelassen werden kann, ohne die Darstellung zu verfälschen (vgl. OLG Hamburg, U.v. 17.11.2009 – 7 U 62/09 – BeckRS 2011, 05452). Schon mangels eines berechtigten Interesses des Klägers an der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Beigeladenen kann sich der Kläger nicht auf § 28 Abs. 1 Nummer 2 BDSG berufen.
bb) Selbst wenn man im Gegensatz zu dem eben Dargestellten noch ein Interesse des Klägers an der Nennung gerade der personenbezogenen Daten der Beigeladenen als der Partnerin seines E-Mail Kontaktes mit dem Umweltministerium annehmen wollte, würde dieses Interesse im vorliegenden Fall bei der dann erforderlichen Interessenabwägung (dazu Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 28 Rn. 27) mit den schutzwürdigen Interessen der Beigeladenen nicht überwiegen. Das Verwaltungsgericht hat dazu betont, dass die Veröffentlichung im Internet bedeutet, dass die personenbezogenen Daten einer weltweiten Öffentlichkeit durch die im Internet üblichen Suchmaschinen zugänglich sind. Es handelt sich insofern um einen nicht ganz unerheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beigeladenen, deren Daten ja gerade nicht allgemein zugänglich sind. Dieses findet auch Anwendung für die im öffentlichen Dienst tätigen Mitarbeiter, die ohne ein überwiegendes berechtigtes Interesse mit ihren personenbezogenen Daten nicht einfach im Internet benannt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass zwar ein Interesse der veröffentlichenden Stelle an der Veröffentlichung eines Verwaltungsvorganges und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit über diesen Verwaltungsvorgang regelmäßig starkes Gewicht hat.
Demgegenüber steht hier das Interesse der Beigeladenen, deren dienstliche Daten samt Namensangabe der sogenannten Sozialsphäre zuzurechnen sind. Ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Klägers an der uneingeschränkten Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Beigeladenen ist jedoch nicht zu erkennen. Der Verwaltungsvorgang als solcher lässt sich problemlos und ohne sachlichen Informationsverlust auch ohne Nennung personenbezogener Daten darstellen. Die vom Verwaltungsgericht ausführlich herausgearbeitete fehlende Erforderlichkeit der Datennennung ist insoweit ein abwägungsrelevanter Faktor. Auch die vom Kläger empfundene Schwierigkeit der Informationsbeschaffung zum Thema Feinstaubdaten konnte ohne weiteres mit einer nicht individualisierten Fassung der ausgetauschten E-Mails vermittelt werden.
Der Hinweis des Klägers auf die Ausführungen im 22. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (abrufbar unter www.datenschutz-bayern.de, 22. TB 2006, dort Nr. 19.1) und die Rechtsprechung zur Frage, ob öffentliche Dienstherren anordnen dürfen, dass dienstliche Kontaktdaten ihrer Mitarbeiter beispielsweise auf behördlichen Schreiben oder im Internet bei der Darstellung des Behördenauftritts genannt werden (vgl. etwa LAG SH, U.v. 23.1.2008 – 3 Sa 305/07 – juris; OVG RhPf, U.v. 10.9.2007 – 2 A 10413/07 – juris), führt zu keiner Relativierung oder Abschwächung des Interesses der Beigeladenen am Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Denn abgesehen davon, dass die Beschäftigungsbehörde der Beigeladenen eine Entscheidung der Bekanntgabe der personenbezogenen Daten der Beigeladenen im Internet im vorliegenden Fall gerade nicht getroffen hat, muss die Nennung etwa des Namens und der Telefonnummer eines Behördenmitarbeiters in einem Anschreiben an einen Bürger, das durch das Interesse des Dienstherrn an einer transparenten und bürgernahen Verwaltung getragen wird, von der Berechtigung und dem Veröffentlichungsinteresse eines außenstehenden Bürgers unterschieden werden, der wie vorliegend einen kompletten E-Mail Verkehr mit der Beigeladenen einschließlich der Nennung ihrer personenbezogenen dienstlichen Daten selbst im Internet veröffentlichen will. Der veröffentlichende Dritte muss dann selbst ein anerkennenswertes und überwiegendes Interesse gerade an der Nennung der personenbezogenen Daten haben, woran es vorliegend aber fehlt.
Soweit sich der Kläger mit einem Internet-Bewertungsforum vergleichen will, kann der Senat diesen Vergleich im vorliegenden Fall nicht nachvollziehen. Die streitgegenständliche Homepage gibt Dritten nicht die Möglichkeit irgendetwas zu bewerten. Der einzige, der dort „bewertet“, ist der Vorstand des Klägers selbst, der dort seine politischen Meinungen im Sinne der Vereinssatzung kundtut. Der Vergleich mit einem Bewertungsforum und der dazu ergangenen Rechtsprechung ist daher abwegig.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass er ja bereits bei Bescheidserlass die personenbezogenen Daten der Beigeladenen zumindest teilanonymisiert habe und damit eine direkte Kontaktaufnahme Dritter mit der Beigeladenen gar nicht mehr möglich gewesen sei, kann dies die Schutzbedürftigkeit der immer noch auf seiner Homepage genannten personenbezogenen Daten (Name und Faxnummer) nicht relativieren. Wie der Beklagte in seiner Berufungserwiderung vom 17. Dezember 2014 eindrucksvoll dargestellt hat, waren noch am 12. Dezember 2014 über eine einfache Google-Suche die vollen Kontaktdaten der Beigeladenen nach Eingabe ihres Namens in die Suchmaschine über eine weitere Webseite mit anschließender Verlinkung auf die Webseite des Klägers auffindbar. Damit wird deutlich, dass eine direkte Kontaktaufnahme zumindest aufgrund der weiterhin im Internet auffindbaren Kontaktdaten verursacht durch den Kläger durchaus möglich war.
Zusammengefasst wäre bei einer Interessenabwägung daher dem Interesse der Beigeladenen, ihre personenbezogenen Daten nicht weltweit abrufbar im Internet veröffentlicht zu sehen, der Vorrang einzuräumen. Wie dem Vorbringen der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist, ging es dem Kläger (auch) um einen Ausdruck seiner Unzufriedenheit mit den erlangten amtlichen Informationen, in deren Folge die beteiligten Akteure gleichsam an den Pranger gestellt werden sollten. Da es sich bei der Beigeladenen weder um eine herausgehobene Mitarbeiterin des Ministeriums handelt noch irgendwelche den Kläger erheblich belastenden Fehlleistungen gerade dieser Person ersichtlich sind, ist eine derartige Veröffentlichung der personenbezogenen Daten im Internet nicht zu rechtfertigen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keine Anträge gestellt und sich dadurch auch keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er erst durch den angegriffenen Bescheid davon erfahren habe, dass die Beigeladene auch Opfer eines Stalkers geworden sei, und der Bescheid nicht erforderlich gewesen wäre, wenn man ihn schon früher darauf hingewiesen hätte, spielt er offensichtlich auf § 155 Abs. 4 VwGO an. Er verkennt dabei, dass das Datenverarbeitungsverbot des § 4 Abs. 1 BDSG und die Eingriffsmöglichkeit des LDA nicht davon abhängt, dass der Betroffene Opfer eines Stalkers geworden ist. Das Stalking zeigt lediglich die möglichen Konsequenzen eines laxen Umgangs mit personenbezogenen Daten, ist jedoch nicht Eingriffsvoraussetzung für das LDA, das somit auch nicht gehalten war, den Kläger speziell darüber vorab zu informieren. Der Kläger hätte die Daten der Beigeladenen auch ohne Stalking nicht veröffentlichen dürfen, weshalb ein Verschulden des LDA im Sinne von § 155 Abs. 4 VwGO ausscheidet.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.