Datenschutzkonforme SCHUFA-Mitteilung
Leitsatz
1. Die Datenübermittlung an die SCHUFA ist zulässig, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt.
2. Ein Kreditunternehmen hat ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung der Daten, wenn der Betroffene pauschal jegliche Forderungen bestreitet und jahrelang die Zahlungen verweigert.
Sachverhalt
Die Parteien stritten um die Zulässigkeit einer Datenübermittlung an die SCHUFA. Die Beklagte war ein Kreditunternehmen, welches gegenüber der Klägerin den bestehenden Kreditkontovertrag aufgrund jahrelang ausstehender Zahlungen kündigte.
Danach übersendete sie der SCHUFA die Daten der Klägerin, wogegen diese sich gerichtlich wehrte.
Entscheidungsgründe
Die Richter entschieden zugunsten der beklagten Bank.
Grundsätzlich sei die Datenübermittlung zulässig, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich sei und kein Grund zu der Annahme bestehe, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiege. Dabei hänge die Zulässigkeit immer von einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung nach den Vorschriften des BDSG ab.
Danach müsse zwischen "harten" und "weichen" Negativmerkmalen unterschieden werden. Die Kreditwürdigkeit sei ein "weiches" Merkmal, wonach immer eine Einzelfallentscheidung vorzunehmen sei.
Die Datenübermittlung erfolge dann nicht datenschutzwidrig, wenn das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit beruhe. Das Bestreiten einer Forderung führe nicht automatisch zu einer Unzulässigkeit. Da die Klägerin im vorliegenden Fall pauschal jede Forderung der Bank abstreite, bestehe auch angesichts der jahrelangen Zahlungsverweigerung kein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Daten.