Außerordentliche Kündigung wegen durchgängiger Privatnutzung des PCs am Arbeitsplatz
Leitsatz
Verwendet ein Mitarbeiter den Computer am Arbeitsplatz über Wochen fast ausschließlich dazu, private Mails zu beantworten und sich in Erotik-Chat-Rooms aufzuhalten, kann der Arbeitgeber auch gegenüber einem langjährigen Mitarbeiter eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung aussprechen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht mehr nachkommt und massive Arbeitsrückstände auflaufen.
Sachverhalt
Dem Kläger wurde ohne vorherige Abmahnung außerordentlich gekündigt. Der verklagte Arbeitgeber kam zu dieser Entscheidung, weil der Kläger seiner Ansicht nach den Dienst-PC über Wochen fast ausschließlich privat genutzt hatte. Er habe sich auch in Erotik-Chat-Rooms angemeldet und eine Vielzahl von Kontaktanfragen über seinen Arbeitsplatz-Computer beantwortet. Letztlich habe der Kläger nur noch wenige Minuten seiner Arbeitszeit dazu verwendet, seinen dienstlichen Pflichten nachzukommen. Daher sei die Kündigung trotz langjähriger Zugehörigkeit ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt.
Gegen diese außerordentliche Kündigung wandte sich der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Richter gaben dem Beklagten Recht und wiesen die Klage ab.
Sie erklärten, dass der Beklagte habe nachweisen können, dass der Kläger den Dienst-PC exzessiv für seinen privaten E-Mail-Verkehr genutzt habe. Darüber hinaus legte der Beklagte Protokolle vor, aus denen hervorgehe, dass der Kläger sich über mehrere Wochen über seinen Arbeitscomputer in Erotik-Chat-Rooms eingeloggt und mit unterschiedlichen Personen über zahlreiche Stunden täglich kommuniziert habe.
Er habe massive Arbeitsrückstände angesammelt und sei seinen Dienstaufgaben nicht mehr nachgekommen. Der Kläger habe seine Arbeitspflicht in einem derartigen Umfang und mit einer solchen Intensität verletzt, dass es einer vorherigen Abmahnung nicht bedurft habe und die außerordentliche Kündigung rechtmäßig sei.