Tenor
In der Bußgeldsache gegen (…) wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen
Das Amtsgericht Tiergarten hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 26.09. und 05.10.2006, an der teilgenommen haben: (…) in der Sitzung vom 05,10.2006 für Recht erkannt:
Der Betroffene wird auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
Sachverhalt
vgl. Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe
Der Betroffene ist (…) Jahre alt, ledig und kinderlos. Er ist als selbständiger Rechtsanwalt tätig.
Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen hat der Betroffene nicht gemacht.
Dem Betroffenen ist in dem Bußgeldbescheid des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 19. September 2005, gegen den der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat, zur Last gelegt worden, in der Zeit von November 2004 bis August 2005 den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht offenbart zu haben, wie er in den Besitz zweier Briefe gekommen war, die er als Strafverteidiger in dem Verfahren (…) des Amtsgerichts Potsdam am 23. August 2004 in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Das Verfahren betraf eine Straftat, die im Zusammenhang mit Nachbarschaftsstreitigkeiten begangen worden sein soll, und wurde rechtskräftig mit einem Freispruch des Angeklagten abgeschlossen.
Hintergrund für das auf § 38 Abs. 3 BDSG gestützte Auskunftsverlangen der Behörde war, dass sich ein Zeuge aus dem genannten Strafprozess an sie gewandt und sich über die Verlesung der beiden Briefe, welche er ehemals an seinen Vermieter bzw. dessen Hausverwaltung gerichtet hatte, beschwert hatte.
Durch die Verweigerung der verlangten Auskünfte soll sich der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 10 BDSG schuldig gemacht haben, wobei der Bußgeldbescheid vom 19. September 2005 offen ließ, ob es sich um einen fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoß gehandelt haben soll. Die Sachverhaltsschilderung in dem Bußgeldbescheid legt jedoch nahe, dass die Verwaltungsbehörde von einem vorsätzlichen Handeln des Betroffenen ausging.
Der Betroffene war von dem genannten Tatvorwurf aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da für den Betroffenen keine Verpflichtung bestand, der Behörde auf der Grundlage von § 38 Abs. 3 Satz 1 BDSG die gewünschten Informationen zu erteilen. Der objektive Tatbestand des § 43 Abs. 1 Nr. 10 BDSG war mithin nicht erfüllt.
Der Betroffene hat den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in seinem äußeren Ablauf eingeräumt und sich darüber hinaus dahin eingelassen, dass seine anwaltliche Schweigepflicht, von der er auch von seinem Mandanten nicht entbunden worden sei, ihn hindere, dem Auskunftsverlangen des Datenschutzbeauftragten nachzukommen.
§ 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG gibt vor, dass das Bundesdatenschutzgesetz nur dann anzuwenden ist, wenn keine bereichsspezifische Sonderregelung vorhanden ist - was deutlich macht, dass der Gesetzgeber datenschutzfreie Bereiche ausschließen wollte.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) stellt eine bereichsspezifische Sonderregelung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG dar.
Speziell die §§ 43 a Abs. 2, 56 Abs. 1, 73 Abs. 2 Nr. 4, 74, 113 ff. BRAO, die die anwaltliche Schweigepflicht die Auskunftspflicht des Rechtsanwaltes gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, die Aufsichtspflicht des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, das Rügerecht des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer und die anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts festschreiben, machen die Bundesrechtsanwaltsordnung zu einer bereichsspezifischen Sonderregelung.
Auch wenn § 56 Abs. 1 BRAO in der geltenden Fassung im Hinblick auf für einen effektiven Datenschutz erforderliche Auskünfte als zu allgemein gefasst erscheint, spricht dies nicht gegen den Charakter der Norm als bereichsspezifische Regelung, sondern begründet lediglich ihren Ergänzungsbedarf. Gleiches gilt für den Umstand, dass die sog, anlassfreie datenschutzrechtliche Prüfung gegenwärtig vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer wohl nur auf Grund seiner allgemeinen Berechtigung zur umfassenden Berufsaufsicht vorgenommen werden könnte.
Angesichts dieser Weitmaschigkeit und Lückenhaftigkeit der BRAO erscheint auch eine Parallelgeltung von BRAO und § 38 BDSG nicht abwegig. Da der Gesetzgeber aber in § 38 Abs. 7 BDSG nur für die Gewerbeordnung eine solche Parallelgeltung angeordnet hat, kann von einem entsprechenden gesetzgeberischen Willen im Hinblick auf die BRAO nicht ausgegangen werden.
Daneben fällt auf, dass § 38 Abs. 3 BDSG nicht auf § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 BDSG verweist, welcher regelt, dass die Kontrolle des Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern sich bei öffentlichen Stellen auch auf Daten erstreckt, die einem Berufsgeheimnis unterliegen. Es darf unterstellt werden, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Verweisung vorgenommen hätte, wenn gleiches auch bei nicht öffentlichen Stellen - z. B. Rechtsanwälten - beabsichtigt gewesen wäre.
Die Frage, wie das anwaltliche Berufsrecht und das BDSG im Hinblick auf die Verschwiegenheitsverpflichtung des Anwaltes zueinander stehen, tangiert den Kern des Anwaltsberufs und ihr Beantwortung setzt eine Begriffsbestimmung der anwaltlichen Tätigkeit voraus.
Das wesentlichste Merkmal anwaltlicher Tätigkeit ist Interessenvertretung und sie beinhaltet mandatsbezogene Datenverarbeitung. Beides macht einen gesteuerten Informationsumgang erforderlich, der ganz entscheidend durch die Wahrung des Berufsgeheimnisses geprägt wird.
Eine Voraussetzung für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist ein Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandanten. Aus Sicht des Mandanten wird hierfür zumeist die Verschwiegenheitsverpflichtung des Anwaltes unabdingbare Voraussetzung sein. Dies schließt eine unmittelbare Einwirkung des Staates und eine staatliche Kontrolle in diesem Kernbereich zwingend aus. Insbesondere Strafverteidiger - auch der Betroffene war im vorliegenden Fall als solcher tätig - könnten ihren Beruf, der auch unter dem Schutz von Art. 12 GG steht, kaum ausüben, wenn sie ihren Mandanten nicht zusichern könnten, dass die Informationen, die sie von ihnen erhalten, der staatlichen Kontrolle - auch durch die Hintertür des BDSG - entzogen sind.
An dieser Grundsituation vermag der Umstand auch nichts zu ändern, dass der Datenschutzbeauftragte verpflichtet ist, mit den auf der Grundlage eines Auskunftsverlangens nach § 38 Abs. 3 BDSG gewonnenen Informationen verantwortlich umzugehen und diese nicht oder nur in dem Umfange weiterzugeben, wie es der gesetzlich formulierte Auftrag der Behörde erforderlich macht. Bei einer Offenbarungspflicht des Anwaltes würden Anwalt und Mandant die Steuerung und Kontrolle über den weiteren Informationsumgang verlieren. Allein das Wissen des Mandanten hierüber wird in vielen Fallen der Begründung eines Vertrauensverhältnisses zu dem Rechtsanwalt entgegenstehen.
Auf diesem Hintergrund muss dem Rechtsanwalt die Möglichkeit gegeben sein, einem Auskunftsverlangen der Behörde des Datenschutzbeauftragten unter Hinweis auf die anwaltliche Schweigepflicht entgegenzutreten und von § 38 Abs. 3 Satz 2 BDSG Gebrauch zu machen, der dem Auskunftspflichtigen gestattet, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung für ihn die Gefahr der Strafverfolgung begründet - etwa nach § 203 StGB, der die Verletzung von Privatgeheimnissen ahndet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.