OLG Frankfurt a.M.: Werbe-Einwilligung mit 8 Co-Sponsoren und Klausel "Strom & Gas" ist wirksam und DSGVO-konform

Eine Werbe-Einwilligung mit 8 Co-Sponsoren und der Einwilligungs-Klausel "Strom & Gas"  ist wirksam und DSGVO-konform (OLG Frankfurt a.M.,  Urt. v. 27.06.2019 - Az.: 6 U 6/19).

Es ging bei der Auseinandersetzung um die Beurteilung einer Werbe-Einwilligung in Telefonanrufe, die im Rahmen eines Gewinnspiels eingeholt wurde. Der sachliche Anwendungsbereich war mit "Strom & Gas"  bestimmt.

Zunächst stellt das OLG Frankfurt a.M. fest, dass auch unter der DSGVO die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in zukünftige E-Mail-Werbung abhängig gemacht werden kann. Daran habe sich auch unter dem neuen Datenschutzrecht nicht geändert.

Dann führt es aus, dass auch bei 8 Co-Sponsoren die Transparenz noch gegeben und die Einwilligung wirksam sei:

"An der erforderlichen Klarheit kann es fehlen, wenn bereits die Anzahl der Unternehmen, zu deren Gunsten eine Werbeeinwilligung erteilt werden soll, so groß ist, dass sich der Verbraucher realistischerweise nicht mit all diesen Unternehmen und deren Geschäftsfeldern befassen wird (...). 

Davon kann hier jedoch angesichts der acht in der Einwilligungserklärung aufgeführten Unternehmen noch nicht die Rede sein."

Und schließlich führt es hinsichtlich der sachlichen Reichweite im Rahmen der konkreten Einwilligungserklärung aus, dass "Strom & Gas"  als Angabe ausreicht. Bei der Formulierung  "Marketing und Werbung"  dürfte eher unwirksam sein, so das Gericht:

"Was den Produktbezug angeht, so reichen vom Werbenden vorformulierte allgemeine Umschreibungen, etwa dahin, dass sich die Einwilligung auf „Finanzdienstleistungen aller Art“ erstreckt, nicht aus (....).

Unter diesem Gesichtspunkt ist die Angabe in der Einwilligungserklärung zum Unternehmen der Antragsgegnerin („Strom & Gas“) allerdings nicht zu beanstanden. Demgegenüber bestehen zwar Zweifel, ob die Einwilligung zugunsten des Unternehmens „X Ltd.“ wirksam ist, da die Angabe zu diesem Unternehmen („Marketing und Werbung“) nicht erkennen lässt, für welche Art von Produkten die Einwilligung in die Werbung erteilt wurde.

Dies berührt die Wirksamkeit der sachlich hinreichend konkretisierten Einwilligung zugunsten der Antragsgegnerin jedoch nicht. Insofern hat die fehlende Erkennbarkeit für ein Unternehmen nicht zur Frage, dass die gesamte Zustimmungserklärung „infiziert“ ist und auch hinsichtlich der übrigen Unternehmen unwirksam ist."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Eine für die Werbewirtschaft höchst erfreuliche Entscheidung. Während die ältere Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. außerordentlich restriktiv war, lockert das Gericht nun die Zügel ein wenig.

Im konkreten Fall verlor das werbetreibende Unternehmen zwar den Prozess, da es ihm nicht gelang, die betreffende Einwilligung hinreichend nachzuweisen.  

Gleichwohl finden sich auch hier lesenswerte Ausführungen. Denn das Gericht stellt klar, dass je mehr erhobene Informationen bezüglich des Verbrauchers zutreffend seien, eine größere Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der erhobenen Telefonnummer spreche:

"Das dort verwendete Double-Opt-in-Verfahren findet hauptsächlich bei Online-Gewinnspielen Anwendung. Der Teilnehmer kann oder soll zusammen mit seiner elektronischen Teilnahmeerklärung seine Kontaktdaten, einschließlich der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer, angeben und sein Einverständnis mit einer Telefonwerbung durch Markieren eines dafür vorgesehenen Felds in dem betreffenden Teilnahmeformular erklären. Hat er dies getan, so wird er durch eine E-Mail oder - wie hier - durch einen Anruf um Bestätigung seines Teilnahmewunsches gebeten.

Der BGH (...) sieht eine derartige elektronische Double-Opt-in-Erklärung, soweit es die Telefonwerbung betrifft, als wenig beweiskräftig an. Denn es bestehe kein notwendiger Zusammenhang zwischen der angegebenen E-Mail-Adresse und der angegebenen Telefonnummer. Es gebe zahlreiche, nicht fernliegende Gründe für die Eintragung einer falschen Telefonnummer. Der Werbende trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Telefonanschluss der E-Mail-Adresse, unter der die Bestätigung abgesandt wurde, zuzuordnen sei. Hat der Werbende allerdings seiner Darlegungslast genügt, obliegt es wieder dem Verbraucher darzulegen, dass er dennoch kein Einverständnis mit Werbeanrufen erklärt habe (...).

Zwar könnten hier die Adressen aus dem Telefonbuch ermittelbar sein und evtl. auch die Telefonnummer, die email-Adresse hingegen nicht, so dass der Datensatz in Anlage AG 1 in der Kombination eine Vielzahl von Informationen enthält. Je mehr persönliche Daten die Antragsgegnerin hat, desto eher könnten diese nur von der Zeugin stammen. Allerdings ist auch gerichtsbekannt, dass komplette Adressdatensätze in erheblichem Umfang gehandelt werden, so dass dem Umfang der Daten kein erhöhter Indizwert zukommt."

Von überragender Praxisrelevanz ist die Tatsache, dass sich nunmehr das OLG Frankfurt a.M. auf eine bestimmte Anzahl von Co-Sponsoren festgelegt hat. In der Vergangenheit gab es dazu bislang von deutschen Gerichten keine klaren, verbindlichen Ausführungen.

Und auch der sachliche Anwendungsbereich ("Strom & Gas")  wird vielen Anbietern weiterhelfen.