OLG Dresden: SCHUFA-Meldung durch berechtigte Interessen abgedeckt

Die Meldung eines Kreditinstituts an die SCHUFA über die Kündigung eines Darlehens wegen Zahlungsverzugs ist grundsätzlich durch die berechtigten Interessen abgedeckt. Dies ist unabhängig davon, ob dem Schuldner an der ausgebliebenen Ratenzahlung ein Verschulden trifft oder nicht (OLG Dresden, Beschl. v. 17.09.2018 - Az.: 4 U 713/18).

Die Klägerin wehrte sich gegen die Meldung der Beklagten, einem Kreditinstitut, an die SCHUFA.

Die Parteien hatten in der Vergangenheit einen Darlehensvertrag geschlossen. Die Klägerin konnte aufgrund einer Krankheit die vereinbarten Raten nicht mehr zahlen, sodass die Beklagte die getroffene Vereinbarung außerordentlich kündigte und eine entsprechende Negativnachricht an die SCHUFA leitete.

Hiergegen wehrte sich die Klägerin, da sie der Meinung war, dass sie kein Verschulden treffe, da sie erkrankt sei.

Dieser Ansicht erteilte das OLG Dresden eine Absage.

Bei Geldschulden - wie im vorliegenden Fall - gehe die ständige Rechtsprechung davon aus, dass ein Verschulden auch dann gegeben sei, wenn sie auf einer unverschuldeten Ursache (z.B. einer Krankheit) beruhe. Es gelte vielmehr der Satz "Geld müsse man haben".

Die Kündigung des Vertrages und die SCHUFA-Meldung seien daher korrekt und nicht zu beanstanden.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das OLG Dresden prüfte den Sachverhalt noch nach altem Recht, nämlich nach § 28a Abs.1 Nr.5 BDSG a.F.

Diese Norm lautete:

"§ 28 a Datenübermittlung an Auskunfteien
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und (...)
5.  das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat."

§ 28a Abs.1 Nr.5 BDSG a.F. findet sich in abgewandelter Form nunmehr in § 31 Abs.2 Nr. 5 BDSG n.F. wieder. Zudem ist auf die berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO zurückzugreifen.

Der Rechtsstreit würde also auch unter Geltung der DSGVO identisch entschieden werden.