OLG Dresden: Kein DSGVO-Löschungsanspruch aus Google-Suchtreffern

Ob gegen Google ein DSGVO-Löschungsanspruch auf Entfernung des Namens aus den Suchtreffern besteht, ist im Rahmen einer umfassenden Interessengüterabwägung zu ermitteln. Gegen eine Entfernung spricht insbesondere die Bedeutung von Suchmaschinen für die Meinungsfreiheit (OLG Dresden, Beschl. v. 07.01.2019 - Az.: 4 W 1149/18) 

Der Kläger betrieb eine Blogseite, auf der zu bestimmten Unternehmen und Kapitalanlagemöglichkeiten Artikel und Kommentare schrieb. In den Google-Suchtreffen tauchte unter anderem mit - aus seiner Sicht ehrverletzenden Äußerungen - auch sein Name auf.

Er berief sich daher auf Art. 17 DSGVO und begehrte von Google die Enfernung der Links aus der organischen Suche.

Das OLG Dresden bejahte die grundsätzliche Anwendbarkeit der DSGVO, verneinte aber im konkreten Fall den Anspruch aus Art. 17 DSGVO.

Das Gericht beruft sich dabei auf die Bestimmung des Art. 17 Abs.3 DSGVO:

"Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist (...)

1. zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information (...)"

Es sei eine umfassende Rechtsgüterabwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und den Interessen der Allgemeinheit vorzunehmen. 

Gegen eine Entfernung aus den Google-Suchtreffern spreche insbesondere die Bedeutung von Suchmaschinen bei der öffentlichen Meinungsbildung. Daher sei die Löschung nur auf absolute Ausnahmefälle zu beschränken, bei denen die Rechtsverletzung offensichtlich sei.

"Der Grundrechtsschutz von personenbezogenen Daten betroffener Personen (...) ist  stets in einen angemessenen Ausgleich mit den Grundrechten und Interessen des Verantwortlichen und Dritten zu bringen (...). Abzuwägen ist das Recht des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit gegen das Recht auf Meinungsfreiheit, insbesondere auf das Grundrecht auf Informationszugangsfreiheit (...).

 Bei der Abwägung gelten die unter Ziffer 1. angestellten Überlegungen zum Unterlassungsanspruch (...). Unter  Berücksichtigung  der  Arbeitsweise  und  der besonderen Bedeutung der Suchmaschine für die Nutzbarmachung des Internets erfordert das Überwiegen eines schutzwürdigen Interesses des Antragstellers mithin auch hier dass dem  Suchmaschinenbetreiber eine  offensichtlich  und  bereits  auf  den  ersten  Blick  klar erkennbaren Rechtsverletzung aufgezeigt wird (...)."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das Gericht berücksichtigte dabei auch, dass der Kläger hier selbst durch seine eigene Internetseite an die Öffentlichkeit getreteten war und die Inhalte die berufliche Sphäre des Klägers betrafen.

Die Interessengüterabwägung wäre möglicherweise anders ausgefallen, wenn es sich bei dem Kläger um eine reine Privatperson gehandelt hätte.