OLG Dresden: Juristische Personen können keine DSGVO-Unterlassungsansprüche geltend machen

Juristische Personen können sich können keine DSGVO-Unterlassungsansprüche geltend machen, da die DSGVO das Vorliegen von personenbezogenen Daten voraussetzt (OLG Dresden, Urt. v. 14.03.2023 - Az.: 4 U 1377/22).

Die Klägerin, eine juristische Person, begehrte von dem Beklagten Unterlassung der Verwendung von Daten aus ihrer Lohnbuchhaltung. Sie stützte sich bei ihrem Begehren auch auf die DSGVO.

Zu Unrecht, wie nun das OLG Dresden entschied.

Denn die DSGVO sei hier gar nicht anwendbar, so die Richter:

"Nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 4 Nr. 1 DSGVO können sich juristische Personen wie die Klägerin nicht auf die in der DSGVO enthaltenen Ansprüche berufen.

Vielmehr betrifft der Schutz der dort genannten „personenbezogenen Daten“ nur Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (“betroffene Person“) beziehen. Dass der Schutz der DSGVO sich nicht auf juristische Personen bezieht, ergibt sich in gleicher Weise aus Erwägungsgrund 14 S. 2 DSGVO, der klarstellt, dass der „durch diese Verordnung gewährte Schutz [...] für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten natürlicher Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts gelten [soll]. Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person.“.

Ob etwas anderes gilt, wenn ein unmittelbar auf eine juristische Person bezogenes Datum zugleich eine natürliche Person betrifft, wie es zB bei der Ein-Personen-GmbH der Fall ist (so etwa Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG/Ziebarth, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 4 Rn. 13), kann dahinstehen.

Vorliegend enthaltenen die streitgegenständlichen E-Mails zwar auch Daten, die den Geschäftsführer der Klägerin betreffen. Ansprüche macht die Klägerin jedoch allein im eigenen Namen geltend. Ob, wie die Klägerin meint, Artikel 6, 17 und 83 DSGVO Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB bedarf hier daher schon deswegen keiner Entscheidung, weil eine mögliche Schutzwirkung sich allein auf natürliche Personen beziehen könnte."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Eine vollkommen richtig und zutreffende Entscheidung des OLG Dresden, die die Anwendbarkeit der DSGVO mangels Personenbezug ablehnt.

Aber nicht alle Gerichte teilen diesen Standpunkt. So hat das LG Hamburg Mitte 2022 in einem abwegigen Urteil den genau entgegengesetzten Standpunkt vertreten (LG Hamburg, Urt. v. 11.12.2020 - Az.: 324 O 30/20).