Nach Ansicht der österreichischen Datenschutzbehörde es grundsätzlich zulässig, den Besuch einer Webseite von der Einwilligung in Tracking abhängig zu machen, wenn alternativ ein kostenpflichtiges Abo-Zugang ohne jedes Tracking besteht (sog. Pur-Abo-Modell) (Österreichische Datenschutzbehörde, Az.: D124.4574 / 2023-0.174.027).
Gegenstand der Beurteilung war die Webseite des Standardat.at.
Die Datenschutzbehörde stufte die Ausgestaltung als grundsätzlich zulässig ein:
"Eine Abonnement-Variante kann eine tragfähige Alternative für die Einwilligung sein, zumal betroffenen Personen eine gewisse Autonomie über die Verarbeitung ihrer Daten zuzugestehen ist."
Voraussetzung hierfür ist jedoch, so die Behörde, dass die Verarbeitung auf das notwendigste Maße reduziert wird:
"Allerdings müssen sich die damit im Zusammenhang stehenden Verarbeitungsvorgänge auf das absolut Notwendige Ausmaß beschränken.
Gegenständlich wurde dieses Ausmaß aus den oben genannten Gründen überschritten und wurden die Vorgaben für die Granularität – als Aspekt der Freiwilligkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung – verletzt. Die Folge einer unfreiwilligen Einwilligung ist ihre Ungültigkeit (...)."
Im vorliegenden Fall war die Webseite des Standard.at nicht ganz rechtskonform, da es auch zahlreiche weitere Cookies eingesetzt hatte:
"Aus Sicht der Datenschutzbehörde konnten die Beschwerdegegner nicht schlüssig erklären, inwiefern es – neben der Einwilligung zum Zweck der Anzeige (personalisierter) Werbung und der Messung des Werbeerfolgs – angemessen ist, dass die Einwilligung auch weitere Verarbeitungsvorgänge umfasst, die mit dem Einsatz von vielen unterschiedlichen Analyse-Cookies, Cookies zur Website-Optimierung oder Social-Media-Plugins in Verbindung steht.
Nicht verkannt wird das grundsätzliche Interesse der Beschwerdegegner, ihre Website – im Rahmen der unternehmerischen Freiheit gemäß Art. 16 EU-GRC – für das Zielpublikum und für ihre Werbepartner möglichst zu optimieren und möglichst viele Informationen über die Nutzer in Erfahrung zu bringen. Ein Vorgehen, bei dem jedoch nicht einmal versucht wird, die oben angeführten Vorgaben hinsichtlich der Granularität einzuhalten, und bei dem eine „Pauschaleinwilligung“ einer Abonnement-Variante gegenübergestellt wird, kann kein angemessener Ausgleich zwischen dem Grundrecht auf Datenschutz nach Art. 8 EU-GRC und Art. 16 EU-GRC sein. Mit anderen Worten: Ein wirtschaftliches Interesse kann nicht dazu führen, dass es – iSd ErwGr 43 DSGVO – angemessen ist, für unterschiedliche Verarbeitungsvorgänge keine gesonderte Einwilligung einzuholen. (...)
Würde man derartige „Pauschaleinwilligungen“ – so wie gegenständlich – zulassen, solange es nur eine kostenpflichtige Abonnement-Variante gibt, besteht die reelle Gefahr, dass viele Angebote im Internet (zB. auch von Facebook oder Google) dieser Praxis folgen. Dies hätte wiederum zur Folge, dass es zu schwerwiegenden Eingriffen in das Grundrecht auf Datenschutz jener Personen kommt, die sich eine Abonnement-Variante nicht leisten können."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die österreichische Behörde liegt auf einer Linie mit der deutschen Datenschutzkonferenz, die das "Pur-Abo-Modell" für rechtmäßig eingestuft hat, vgl. unsere Kanzlei-News v. 03.04.2023.
Die Österreicher differenzieren bei ihrem Ergebnis jedoch stärker: Danach dürfen nur solche Cookies in die Einwilligung gepackt werden, die auch für die personalisierte Werbung von Relevanz sind. Ganz allgemeine Cookies (z.B. Social Media-Plugins) hingegen gehören nicht dazu und benötigen somit im Zweifel eine gesonderte, zusätzliche Einwilligung.