LG Frankfurt aM.: Facebook darf Identität eines Accounts überprüfen und bei Weigerung löschen

Facebook  kann grundsätzlich die Identität eines Accounts überprüfen. Weigert sich der User entsprechende Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, kann das Unternehmen den Zugang löschen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.09.2020 - Az.: 2-03 O 282/19).

Der Kläger meldete sich mit einer allgemeinen Web.de-Adresse bei Facebook  an. Das Online-Unternehmen versetzte das Konto in den so genannten "Fake-Account-Checkpoint" und forderte den Kläger auf, die Echtheit seines Kontos zu bestätigen, z.B. durch Vorlage einer Kopie seines Ausweises oder Bildes oder durch Eingabe eines Bestätigungscodes von einem seiner Geräte. 

Der Kläger weigerte sich, weil er der Meinung war, § 13 Abs.6 TMG gewähre ihm ein Recht auf Anonymität und es bestünde keine Pflicht, den Klarnamen bei der Anmeldung anzugeben.

Das LG Frankfurt a.M. hat die Klage abgewiesen.

Im vorliegenden Fall gehe es gar nicht um die Problematik der Klarnamenpflicht, denn das Unternehmen habe dem Kläger auch die Möglichkeit angeboten, unter Wahrung der Anonymität den Account zu bestätigen:

"Denn die Beklagte hat insoweit hier dem Kläger verschiedene Möglichkeiten angeboten, um seine Identität nachzuweisen bzw. zu belegen, dass der neu angelegte Account kein "Fake-Account" ist. Die Beklagte hat - anders als es der Kläger darstellt - nicht kategorisch die Vorlage eines Personalausweises verlangt, sondern auch die Vorlage eines Bildes oder ähnlichem als ausreichend erachtet. Nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten hätte es hierfür sogar ausgereicht, wenn der Kläger einen Bestätigungscode von einem seiner Geräte übermittelt, was nicht zwingend die Offenlegung seiner Identität nach sich gezogen hätte."

Und weiter:

"Auf die Frage, ob die Beklagte insoweit eine Klarnamenpflicht wirksam mit dem Kläger vereinbart hat oder nicht und ob sie diese durchsetzen konnte, kam es vorliegend nicht an. Denn es ist bereits unklar, ob der Kläger überhaupt einen Klarnamen verwendet hat oder nicht, da er den von ihm gewünschten Nutzernamen auf der Plattform der Beklagten nicht angegeben hat. Die von ihm angegebene E-Mail-Adresse hat jedenfalls mit seinem Namen nichts zu tun."

Es bestünde auch ein sachliches Interesse von Facebook, Fake-Accounts auszufiltern. Zudem sei fraglich, ob § 13 Abs.6 TMG nach Inkrafttreten der DSGVO überhaupt noch anwendbar sei:

"Auch mit dem Argument des Klägervertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass § 13 Abs. 6 TMG eine Klarnamenpflicht untersage, dringt der Kläger nicht durch. Insoweit ist bereits fraglich, ob § 13 Abs. 6 TMG nach Geltungserlangung der DSGVO noch Wirkung entfaltet. Vorliegend geht es aber nach dem Vortrag der Parteien nicht um eine Durchsetzung der Klarnamenpflicht. So hat der Kläger schon nicht vorgetragen, sich nicht mit seinem Klarnamen angemeldet zu haben, sondern hat nur eine E-Mail-Adresse angegeben. Darüber hinaus hat die Beklagte dargetan, dass sie zur Überprüfung seiner Identität einerseits die Übermittlung eines Bildes (ohne Namen) oder sogar das Senden eines Bestätigungscodes von einem seiner Geräte akzeptiert hätte, so dass der Kläger im Ergebnis zur Offenlegung seines Namens nicht verpflichtet war.

Auch wenn die Kammer davon ausgeht, dass der Kläger sich unter einem anderen Namen oder (ggf. in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 6 TMG) unter einem Pseudonym angemeldet hat, hat die Beklagte nicht verlangt, dass der Kläger sein Profil mit seinem eigenen Namen bezeichnet, sondern nur, dass er diesen der Beklagten gegenüber offenlegt."