Videoüberwachung von Eingang eines Amtsgerichts zulässig
Landgericht Itzehoe, Beschluss v. 02.06.2010 - Az.: 1 T 61/10
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Leitsatz:
Die Videoüberwachung des Zugangs zu einem Amtsgericht ist zulässig. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung ist dadurch nicht verletzt, da dieser nicht uneingeschränkt gilt. Aus Sicherheitsgründen kann es erforderlich sein, Maßnahmen wie eine Videoüberwachung zu ergreifen.
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Sachverhalt:
Das Amtsgericht ordnete die Aussetzung des Zivilverfahrens aufgrund der Videoüberwachung des Eingangsbereiches an. Nach Auffassung des Gerichts sei dadurch der Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt. Die Klägerin wandte sich mit ihrer Beschwerde gegen diese Maßnahme. |
Entscheidung:
Das Gericht gab der Beschwerde statt.
Es erklärte hierzu, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit durch die Videoüberwachung nicht verletzt sei. Danach gelte, dass jedermann ohne Ansehung seiner Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen der Bevölkerung die Möglichkeit erhalte, an den Gerichtsverhandlungen teilzunehmen.
Jedoch gelte dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt, so dass er aus Sicherheitsgründen und zur ungestörten Durchführung der Verhandlung beschränkt werden könne. Eine derartige Maßnahme könne durch den Vorsitzenden und den Hausrechtsinhaber durchgeführt werden.
Allenfalls könne die Videoüberwachung eine psychische Zutrittsbeeinträchtigung darstellen. Da die Eingriffsintensität dabei jedoch derartig gering sei, liege auch hiernach eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nicht vor.
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