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Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung vorläufig vollziehbar
Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 02.11.2009 - Az.: 13 B 1392/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Aufgrund der unklaren Rechtlage zur Vorratsdatenspeicherung ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des TK-Unternehmens vorzunehmen. Diese fällt regelmäßig zum Nachteil des allenfalls finanziell belasteten TK-Unternehmens aus.



Sachverhalt:

Der Antragstellerin, einem Telekommunikations-Unternehmen, wurde durch die Bundesnetzagentur aufgegeben, die technischen Voraussetzungen zur Umsetzung der Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung zu schaffen und ein Umsetzungskonzept vorzulegen.

Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin Widerspruch und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.


Entscheidung:

Auch in zweiter Instanz hatte die Antragstellerin mit ihrem Begehren keinen Erfolg.

Das Gericht hielt die Rechtmäßigkeit der Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung im TKG für ungeklärt. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof hätten diese Frage bisher nicht entschieden.

Bei unklarer Rechtslage sei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse zu treffen. Hinsichtlich der Vorratsdatenspeicherung habe das Bundesverfassungsgericht wiederholt die Aussetzung der Speicherpflicht abgelehnt.

Auch im vorliegenden Verfahren sei kein besonderes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin erkennbar. Allein die mit der Speicherpflicht verbundenen Kosten und finanziellen Nachteile, die ggf. später im Rahmen der Staatshaftung erstattungsfähig seien, reichten nicht aus, um eine Aussetzung der Speicherpflicht zu rechtfertigen. Irreversible Folgen im Sinne einer Existenzbedrohung habe die Antragstellerin nicht dargelegt.




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