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Streitwert bei Spam-Mails und datenschutzrechtlichem Auskunftsanspruch
Landgericht Berlin, Beschluss v. 20.02.2009 - Az.: 16 O 64/09
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Leitsatz:
Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch bei Spam-E-Mails liegt bei 1.500,- EUR und bei einem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch bei 300,- EUR.
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Sachverhalt:
Der Kläger machte wegen der Zusendung unerlaubter E-Mail-Werbung einen Unterlassungsanspruch geltend. Auch verlangte er gemäß § 34 BDSG Auskunft darüber, woher die Daten stammten. Mit diesem Begehren wandte er sich an das Landgericht.
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Entscheidung:
Das Gericht erklärte sich für unzuständig. Es gelangte zu dem Entschluß, dass der Streitwert für den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch bei 300,- EUR liege. Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch betrage 1.500,- EUR.
Insgesamt liege der Wert des Rechtstreits unter der 5.000-EUR-Grenze, so dass nicht das Landgericht, sondern das Amtsgericht zuständig sei.
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