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Reine Videoüberwachung einer Universitätsbibliothek ohne Speicherung zulässig
Oberverwaltungsgericht Muenster, Urteil v. 08.05.2009 - Az.: 16 A 3375/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Überwachung von Bibliotheksräumen durch Videokameras ist zur Bekämpfung von Diebstahl und Beschädigungen zulässig. Eine Speicherung der Aufnahmen darf jedoch nur erfolgen, wenn ein konkreter Verdacht eines bevorstehenden oder stattfindenden Vergehens besteht.



Sachverhalt:

Die Kommunalwissenschaftliche Bibliothek der Universität Münster verfügte über zwei Räume, die von der Bibliotheksmitarbeiterin am Eingang nicht eingesehen werden konnten. Aufgrund zahlreicher aufgetretener Fälle von Diebstahl und Beschädigungen installierte die Universität vier Videokameras, deren Aufnahmen im Wechsel auf einen Monitor bei der Bibliotheksmitarbeiterin übertragen wurden. Auf die Videoüberwachung wurde hingewiesen.

Außerdem wurden sämtliche Aufnahmen bis zu einem bestimmten Speichervolumen für eventuell notwendige spätere Beweissicherung gespeichert und bei Erreichen des Speichervolumens jeweils mit neuen Aufnahmen überspielt.

Seit Einführung der Videokameras waren keine Diebstähle oder Beschädigungen mehr zu vermelden, so dass auf das gespeicherte Material nicht zurückgegriffen werden musste.

Gegen die Videoüberwachung der Bibliothek klagten zwei Studenten, die sich in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sahen.


Entscheidung:

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Gericht differenzierte zwischen der Videoüberwachung und Übertragung auf den Monitor einerseits und der Speicherung der Aufnahmen andererseits.

Die reine Überwachung der Räume durch Videokameras sei durch das Hausrecht der Universität gedeckt und damit zulässig. Zwar sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Kläger durch die Aufnahmen betroffen, jedoch überwiege das öffentliche Interesse. Die Überwachung sei geeignet und erforderlich, um Straftaten zu vermeiden und den Bestand der Bibliothek und damit die Qualität der Juristenausbildung zu sichern.

Die Eignung zeige sich durch die Tatsache, dass Diebstähle und Beschädigungen seit Einführung der Videoüberwachung nicht mehr aufgetreten seien. Ein milderes Mittel stehe nicht zur Verfügung, da beispielsweise akustische Sicherungssysteme lediglich die Mitnahme von Büchern aus der Bibliothek anzeigen könnten, nicht dagegen das Entfernen einzelner Seiten innerhalb der Bibliothek oder die Beschädigung von Büchern. Schließlich sei die Videoüberwachung verhältnismäßig, denn die Kläger seien nicht stärker beeinträchtigt als wenn eine Person in den Bibliotheksräumen Aufsicht führen würde. Der Unterschied bestehe lediglich darin, dass die Kläger bei der Überwachung durch vier Kameras im Wechsel nicht ständig wüssten, ob gerade sie zur Zeit beobachtet werden oder nicht.

Demgegenüber untersagte das Gericht die permanente Speicherung der Aufnahmen ohne konkreten Anlass. Durch die Speicherung seien personenbezogene Daten in hohem Maße betroffen. Unverzichtbar zur Verfolgung und Beweissicherung eventueller Vergehen in der Bibliothek sei nur eine anlassbezogene Speicherung. Daher dürfe eine Speicherung erst dann erfolgen, wenn die Bibliotheksmitarbeiterin am Monitor den konkreten Verdacht einer gerade bevorstehenden oder stattfindenden Straftat habe.

Die Abschreckungswirkung sei bereits durch die reine Videoüberwachung gegeben. Es sei davon auszugehen, dass sich angehende Juristen bereits durch die Möglichkeit, dass sie am Monitor bei der Begehung von Straftaten beobachtet werden könnten, von Diebstählen und Buchbeschädigungen abhalten ließen. Eine generelle Speicherung der Daten sei hierzu nicht erforderlich.




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