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Kein Schutz des Fernmeldegeheimnisses für E-Mails am Arbeitsplatz
Verwaltungsgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 11.11.2008 - Az.: 1 K 628/08.F
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Leitsatz:
1. E-Mails unterliegen dem Schutz des Fernmeldegeheimnis nur soweit der eigentliche Übertragungsvorgang der Kommunikation noch nicht abgeschlossen ist.
2. Mit den Vorgaben des BVerfG (Urt. 02.03.2006 - Az.: 2 BvR 2099/04) ist davon auszugehen, dass der Übertragungsvorgang jedenfalls dann abgeschlossen ist, wenn der Mitarbeiter eines Unternehmens seine E-Mails vom zentralen Mail-Server abruft und lokal bei sich an seinem Arbeitsplatz speichert. In einem solchen Fall unterliegt die E-Mail dann nicht mehr dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses.
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Sachverhalt:
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelte wegen des Verdachts des strafbaren Insiderhandels. Dabei wollte sie auf die E-Mails von bestimmten Mitarbeitern eines Unternehmens zugreifen. Daher verpflichtete sie das Unternehmen in seiner Funktion als Arbeitgeber auf die E-Mails seiner Arbeitnehmer zuzugreifen und an die BaFin weiterzuleiten.
Das Unternehmen weigerte sich jedoch und erhob Klage, weil es befürchtete, sich wegen der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (§ 206 StGB) strafbar zu machen. Da den Mitarbeitern auch der private E-Mail-Empfang erlaubt sei, enthielten die Accounts nicht nur geschäftliche, sondern auch private Nachrichten.
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Entscheidung:
Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. wies die Klage ab.
Nach Ansicht der Richter mache sich das Unternehmen nicht strafbar, wenn es auf die E-Mails seiner Mitarbeiter zugreife.
Denn nach dem Urteil des BVerfG (Urt. 02.03.2006 - Az.: 2 BvR 2099/04) schütze das Fernmeldegeheimnis die Nachricht nur während des eigentlichen Übertragsvorgangs der Kommunikation. E-Mails, die nach Abschluss des Übertragungsvortrags noch anderweitig zur Verfügung stünden, ständen dagegen nicht unter dem Schutz des Art. 10 GG.
Solange die E-Mail noch auf dem zentralen E-Mail-Server des Unternehmens läge, sei die Kommunikation noch nicht abgeschlossen, so dass das Fernmeldegeheimnis greife. Sobald aber der Mitarbeiter die E-Mail abrufe und lokal bei sich an seinem Arbeitsplatz speichere, finde der Schutzbereich des Art. 10 GG keine Anwendung mehr.
Da die BaFin nur solche E-Mails herausverlangt habe, deren Übertragungsvorgang bereits abgeschlossen sei, sei das Verlangen der Behörde rechtmäßig.
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