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Datenschutzbeauftragter kann nach Fusion der ihn beschäftigenden Krankenkasse mit anderer Kasse neuen Aufgabenbereich erhalten
Landesarbeitsgericht Chemnitz, Urteil v. 19.06.2009 - Az.: 2 Sa 567/08
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Leitsatz:
Das Amt des Datenschutzbeauftragten ist im Beamtenverhältnis von Dienstordnungsangestellten nicht Gegenstand des Angestelltenvertrages, sondern bloße Aufgabenzuweisung. Fusioniert eine Krankenkasse, für die ein Datenschutzbeauftragter bestellt war, mit einer anderen Krankenkasse, so geht das Amt des Datenschutzbeauftragten unter und dem betroffenen Dienstordnungsangestellten kann eine andere angemessene Aufgabe zugewiesen werden.
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Sachverhalt:
Der Kläger war als Datenschutzbeauftragter einer sächsischen Ortskrankenkasse bestellt. Nachdem diese mit einer anderen Krankenkasse fusionierte, wurde er per Stellenzuweisung mit der Position eines Projektleiters mit anderem Aufgabenbereich betraut. Die fusionierten Kassen beschäftigten als alleinigen Datenschutzbeauftragten nunmehr eine andere Person.
Der Kläger zog gegen diese Entscheidung vor die Arbeitsgerichte. |
Entscheidung:
Seine Klage wurde in zwei Instanzen zurückgewiesen. Die Umsetzung des Klägers sei zulässig, entschied das Landesarbeitsgericht.
Bei Arbeitsverträgen sei es üblicherweise zwar so, dass mit der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Datenschutzbeauftragten dessen Arbeitsvertrag inhaltlich ergänzt werde. Dies sei aber nicht ohne weiteres auf das Beamten-Verhältnis des Klägers zu übertragen. Für Dienstordnungsangestellte könne der Dienstherr jederzeit aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich verändern, so lange dem Beamten ein dem statusrechtlichen Amt entsprechender Dienstposten verbleibe. Die für den Kläger nunmehr vorgesehene Position als Projektleiter ist aus Sicht des Gerichts eine seinem Status entsprechende Stellenzuweisung.
Im Übrigen sei der Kläger explizit als Datenschutzbeauftragter für die ursprüngliche Ortskrankenkasse bestellt worden. Nach deren Untergang sei seine Bestellung gegenstandslos geworden. Die neuen Kassen seien berechtigt, selbst über die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten zu entscheiden.
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