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Schuldnertitel-Datenbanken grundsätzlich zulässig
Landgericht Koeln, Urteil v. 24.06.2009 - Az.: 28 O 116/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Schuldner hat gegen den Betreiber einer Online-Datenbank, in der titulierte Forderungen zum Kauf angeboten werden, lediglich dann einen Unterlassungsanspruch, wenn die Veröffentlichung der Forderung einen Eingriff in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Schuldner individualisierbar ist.



Sachverhalt:

Die Verfügungsbeklagte betreibt ein Online-Portal, in der sie rechtskräftig titulierte Forderungen zum Kauf anbietet. Die Nutzer können nach verschiedenen Suchkriterien, u.a. nach Namen- und Adressdaten, Forderungshöhe und Forderungsalter, recherchieren.

Der Verfügungskläger wehrt sich gegen die Veröffentlichung eines gegen ihn gerichteten Schuldtitels, den er noch nicht beglichen hat. Durch die Veröffentlichung im Portal der Verfügungsbeklagten könne jeder erfahren, welche Schulden er habe.

Er verlangte daher von der Verfügungsbeklagte es zu unterlassen gegen ihn bestehende Forderungen zu veröffentlichen und zum Kauf anzubieten.


Entscheidung:

Mit seinem weit gefassten Antrag hatte der Verfügungskläger keinen Erfolg.

Das Gericht sah grundsätzlich den Handel mit rechtskräftig titulierten Forderungen als zulässig an. Die Veröffentlichung derartiger Forderungen in einer Online-Datenbank sei daher nur unter bestimmten Voraussetzungen zu verbieten, etwa wenn eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Schuldner festzustellen sei.

Ein solcher Rechtsverstoß könne nur bei Veröffentlichung individualisierender Merkmale, z.B. Namen und Adresse des betroffenen Schuldners, angenommen werden.

Ob diese Voraussetzung vorliegend gegeben sei, müsse es nicht prüfen, meinte das Gericht. Der Antrag des Verfügungsklägers sei nämlich bereits deshalb abzulehnen, weil er deutlich zu weit gehe und auch rechtlich zulässige Vorgehensweisen mit umfasse. Eine Reduktion des Antrags durch das Gericht dahingehend, dass nur die individualisierende Veröffentlichung von Schuldtiteln zu unterlassen sei, dürfe nicht stattfinden, nachdem der Verfügungskläger bis zur mündlichen Verhandlung bei seinem weiten Antrag geblieben sei




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